Innovative Energietechnologien
HEG - Innovative Energietechnologien
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich Energieeffizienz nach Teil II Nr. 4 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich.
- Zuschuss von bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben (falls keine Beihilfe)
- Forschung- und Wisssenschaftseinrichtungen können bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten (falls keine Beihilfe)
- Universitäten und Hochschulen können bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten (falls keine Beihilfe)
In Kooperation mit:
Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Förderung von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängt.
Was wird gefördert?
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich Energieeffizienz.
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die wissenschaftliche Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnissen, Strategien und Lösungen bzw. Weiterentwicklung und Um-setzung von Grundlagenkenntnissen mit dem Ziel der Anwendung neuer Techniken oder Verfahren zum Gegenstand haben.
- Pilot- und Demonstrationsprojekte, die der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Techniken und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, als Einzel- und Verbundvorhaben.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
Einhaltung der jeweiligen geltenden Vergabebestimmungen.
Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen beachtet werden.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Dabei werden verschiedene Fördersätze je nach Art des Vorhabens und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährt:
- Bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die nach Art. 25 Abs. 2 b) AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
- Bis zu 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die nach Art. 25 Abs. 2 c) AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Bei bestimmten Bedingungen kann der Fördersatz auf maximal 80% erhöht werden.
- Bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, die nach Art. 36 Abs. 5 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Für Vorhaben, die keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, kann eine Förderung von bis zu 65% gewährt werden.
Bei Vorhaben von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen kann im Rahmen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Bei Vorhaben von Universitäten und Hochschulen kann im Rahmen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aufgrund der vorwiegenden Lehrtätigkeit gefördert werden.
Antragstellende Kommunen, die sich im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet haben, kann im Wege der Anteilfinanzierung ein zusätzlicher nicht rückzahlbarer Zuschuss von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung des Förderzwecks erforderlichen Ausgaben.
a) Zuwendungsfähig sind für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Personal- und Sachausgaben nach Art. 25 AGVO. Hierzu können gehören:
- Personalausgaben sowie arbeitsplatzbezogene Sachausgaben nach festgelegter Personalkostenpauschale einschließlich Arbeitsplatzkosten (siehe Anlage 1 (Hinweise zur Bemessung von Pauschalen für Personalausgaben) und Anlage 2 (Muster zur Bemessung von Pauschalen für Personalausgaben) zur Richtlinie)
- weitere Sachausgaben
b) Zuwendungsfähig sind für Pilot- und Demonstrationsvorhabenprojekte nach den Art. 36 AGVO die Investitionsausgaben oder Investitionsmehrausgaben im jeweils vorgenannten Artikel der AGVO. Bei Investitionsmehrausgaben handelt es in der Regel um die zusätzlichen Ausgaben oder Mehrausgaben, die Förderempfänger im Vergleich zu einer vergleichbaren Anlage tragen müssen, die auf herkömmlicher Technologie beruht und die dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
c) Bei beihilfefreien Vorhaben sind die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.
Rechtliche Hinweise
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich vom 13.07.2026.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Vor Antragstellung ist jeweils eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst nach einer fachlichen Projektbeurteilung kann ein Antrag gestellt werden.
Ein Hinweisblatt für die Erstellung einer Projektskizze und der entsprechenden Gliederung steht unter "Downloads" zur Verfügung.
Anträge auf Förderung sind mit dem unter „Downloads“ zur Verfügung stehenden Antragsformular bei der WIBank einzureichen.
Downloads
Weg zur Förderung
Fördermöglichkeiten finden, unterstützt durch die LEA
Projektskizze bei der WIBank einreichen
ggf. Zusage zur Antragsstellung erhalten und den Antrag bei der WIBank stellen
Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Förderzusage durch die WIBank
Passt Ihr Vorhaben zu dieser Förderung?
Hier können Sie Kontakt zur Landesenergieagentur LEA aufnehmen.
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Team Hessisches Energiegesetz
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