EnergieFonds - Landesverbürgtes Nachrangkapital für kommunale Energieversorgungsunternehmen
Im Auftrag des Landes Hessen vergibt die WIBank landesverbürgtes Nachrangkapital an kommunale Energieversorgungsunternehmen. Damit können anteilig Investitionen finanziert werden, die zur Umsetzung der Energie- und Wärmewende in Hessen beitragen.
- Anteilige Investitionsfinanzierung
- Landesbürgschaft
- Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals
In Kooperation mit:
Aktuell sind noch keine Bewilligungen möglich. Sie können jedoch gerne bereits Ihren Antrag stellen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Hessen, die einen Beitrag zur Energie- und Wärmewende leisten und den Bereichen
- Wärmeversorgungsinfrastruktur
- Infrastruktur für molekulare Energieträger
- Energiespeicher
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
- Investitionen in Stromnetzinfrastruktur und Anlagen zur Unterstützung der Energieversorgungssicherheit
zugeordnet werden können.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hessen, die sich mehrheitlich im Eigentum hessischer Kommunen befinden.
In Ausnahmefällen können auch kommunale Energieversorgungsunternehmen gefördert werden, an denen Gebietskörperschaften außerhalb Hessens maßgeblich beteiligt sind, sofern das Unternehmen mehrheitlich kommunal ist und das Versorgungsgebiet überwiegend in Hessen liegt.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung ist die fristgerechte Einreichung vollständiger Antragsunterlagen. Dabei sind besonders die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- Planung und Wirtschaftlichkeit: Es muss eine durch einen Sachverständigen erstellte Projektplanung vorgelegt werden, die die fachliche Plausibilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens nachweist.
- Bonität: Das antragstellende Energieversorgungsunternehmen darf maximal eine mittlere 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,17 % aufweisen (dies entspricht einem S&P-Ratingäquivalent von „BBB“ oder besser). Die Kapitaldienstfähigkeit und nachhaltige Wirtschaftlichkeit des antragstellenden Energieversorgungsunternehmens müssen über einen angemessenen mittel- bis langfristigen Planungshorizont nachgewiesen werden.
- Beschluss der Kommunalparlamente: Es ist ein positiver Beschluss der Kommunalparlamente der Trägerkommunen erforderlich (mindestens 50,01 % der Gesellschafter müssen zustimmen, Ziel sind 100 %).
- Zeitpunkt der Antragstellung: Es dürfen in der Regel nur Maßnahmen finanziert werden, für die noch keine Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen wurden.
- Erklärung des Schuldbeitritts der Konzernmutter
Was sind die Konditionen?
- Betrag: Über das Förderprogramm können maximal 30% der Gesamtinvestitionskosten einer Maßnahme finanziert werden; pro Unternehmen oder Unternehmensverbund sind mehrere Anträge möglich, jedoch insgesamt auf höchstens 100 Mio. Euro begrenzt.
- Zinssatz: Der Sollzinssatz wird marktgerecht und beihilfefrei auf Basis des zum Vertragsabschlusszeitpunkt geltenden Kapitalmarktniveaus für entsprechende Finanzierungsstrukturen in Abhängigkeit von der Bonität des antragstellenden Energieversorgungsunternehmens festgelegt. Es werden grundsätzlich nur Festzinssatzvereinbarungen abgeschlossen.
- Laufzeit, Zinsbindung und Tilgung: Die maximale Laufzeit und Sollzinsbindung beträgt grundsätzlich bis zu 30 Jahre, darf jedoch die durchschnittliche Nutzungsdauer der finanzierten Maßnahme nicht überschreiten. Die Finanzierung ist über die Laufzeit vollständig zurückzuführen; in begründeten Fällen können bis zu 5 tilgungsfreie Jahre vereinbart werden.
- Auszahlung: Der Auszahlungszeitraum ist auf maximal 5 Jahre ab Vertragsabschluss begrenzt.
Rechtliche Hinweise
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag richtet sich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Förderanträge können jederzeit eingereicht werden. Über die Antragsbewilligung wird nach Eingang vollständiger Antragsunterlagen entschieden.
Die Entscheidung, ob ein Antrag bzw. eine Nachrangfinanzierung in den Bürgschaftsrahmens des Landes einbezogen werden kann, wird seitens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum und des Hessischen Ministeriums der Finanzen getroffen.
Weg zur Förderung
Antrag stellen bei der WIBank.
Das Land entscheidet über die Aufnahme der beantragten Investitionsförderung in den EnergieFonds bzw. den Bürgschaftsrahmen.
Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt der Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der WIBank.