bauen & wohnen Zuschuss

Zukunft Stadtgrün

Förderung von städtebaulichen Maßnahmen für mehr und besseres Stadtgrün.

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert?

Förderung von städtebaulichen Maßnahmen für mehr und besseres Stadtgrün.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind ausschließlich hessische Städte und Gemeinden. Die Förderung kann beantragt werden für Orte mit über 6.000 Einwohnern sowie für Orte mit 2.000 bis 6.000 Einwohnern, die nicht dem Anwendungsbereich der Dorfentwicklung zugeordnet sind. Die angegebene Einwohnerzahl bezieht sich nicht auf die Einwohner der Gesamtgemeinde. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des zusammenhängenden Siedlungsbereichs (Ort) innerhalb einer Stadt oder Gemeinde, in dem das vorgesehene Fördergebiet verortet ist. Auch interkommunale Anträge sind möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Allgemeine Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Gesamtmaßnahme der nachhaltigen Stadtentwicklung in ein Förderprogramm aufgenommen worden ist. Die Programmaufnahme erfolgt mit dem ersten Zuwendungsbescheid. Fördervoraussetzungen sind:

  • Die förmliche Festlegung als Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung
  • Im Programm Zukunft Stadtgrün als Sanierungsgebiet nach §142 BauGB, 172 BauGB, Maßnahmengebiet nach §171 b, §171 e oder §171 f BauGB, Untersuchungsgebiet nach §141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde
  • Die Anerkennung der Festlegung
  • Die Einzelmaßnahmen müssen im festgelegten Gebiet liegen.

Ein Beschluss zur Abgrenzung des Gebiets der nachhaltigen Stadtentwicklung ist erforderlich.

Wie sind die Konditionen?

Es handelt sich um eine Zuschussförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Höhe des Förderanteils (Förderquote) von 2/3 der förderfähigen Kosten wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) erhöht oder vermindert.

Fördermittel können eingesetzt werden

  • zur Deckung der Kosten,
  • zur Verbilligung von Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen,
  • zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen.

Bei der Weitergabe an Dritte können die Fördermittel vom Zuwendungsempfänger auch als Darlehen eingesetzt werden.

Rechtliche Hinweise

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung – RiLiSE vom 02.10.2017.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Anträge auf Programmaufnahme sind in dreifacher Ausführung sowie als digitale Fassung vollständig ausgefüllt unter folgender Adresse einzureichen:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Kaiserleistr. 29-35
63067 Offenbach am Main

Downloads

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Franziska Becker

Kontakt

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Franziska Becker

Verwendung von Cookies

Die WIBank setzt beim Besuch der Website und der Nutzung des Chatbots gelegentlich essentielle Cookies ein. Außer den essentiellen Cookies verwendet die WIBank keine Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher zu machen - beispielsweise damit ein vorgeschalteter Disclaimer nicht mehrmals von Ihnen bestätigt werden muss. Solche von uns verwendeten Cookies sind sogenannte "Session-Cookies", weil sie nach Ende Ihres Besuchs automatisch zurückgesetzt werden. Unsere essentielen Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie keine Cookies erlauben möchten, können Sie das in den Einstellungen Ihres Browsers jederzeit unterbinden oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter Umständen sind dann nicht alle Funktionen unserer Website nutzbar.

Datenschutz