Steigerung der Energieeffizienz
HEG - Steigerung der Energieeffizienz
Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung im Bereich Energieeffizienz nach Teil II Nr. 2 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich.
- Zuschuss von bis zu 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben (falls keine Beihilfe)
In Kooperation mit:
Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Förderung von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängt.
Was wird gefördert?
Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur rationellen Energieerzeugung und –verwendung im Bereich der Energieeffizienz.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Nicht antragsberechtigt sind Hersteller sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen, wenn ihre Geschäftsbereiche betroffen sind, es sei denn, sie treten als Energiedienstleister (Kontraktor) auf.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
Einhaltung der jeweiligen geltenden Vergabebestimmungen.
Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen beachtet werden.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art des Vorhabens:
- Bis zu 65 % für Vorhaben, deren Förderung keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.
- Bis zu 40% für Vorhaben gemäß Art. 36 AGVO (Erhöhungen nach Art. 36 Abs. 5, 7 und 8 AGVO möglich).
- Bis zu 30% für Vorhaben gemäß Art. 38 oder 38a AGVO (Erhöhungen nach Art. 38 Abs. 5 und 6 AGVO sowie Art. 38a Abs. 14-16 AGVO möglich).
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben nach dem jeweils für das Vorhaben maßgeblichen AGVO-Artikel, insbesondere Ausgaben für Dritte zur Umsetzung des Projekts. Bei beihilfefreien Vorhaben sind die projektbezogenen Sachausgaben zuwendungsfähig.
Antragstellende Kommunen, die sich im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ zur Einführung und Einhaltung von Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet haben, kann im Wege der Anteilfinanzierung ein zusätzlicher nicht rückzahlbarer Zuschuss von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Rechtliche Hinweise
Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich vom 13.07.2026.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Vor Antragstellung ist jeweils eine Projektskizze bei der Bewilligungsbehörde zur fachlichen Bewertung vorzulegen. Erst nach einer fachlichen Projektbeurteilung kann ein Antrag gestellt werden.
Ein Hinweisblatt für die Erstellung einer Projektskizze und der entsprechenden Gliederung steht unter "Downloads" zur Verfügung.
Anträge auf Förderung sind mit dem unter „Downloads“ zur Verfügung stehenden Antragsformular bei der WIBank einzureichen.
Downloads
Weg zur Förderung
Fördermöglichkeiten finden, unterstützt durch die LEA
Projektskizze bei der WIBank einreichen
ggf. Zusage zur Antragsstellung erhalten und den Antrag bei der WIBank stellen
Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Förderzusage durch die WIBank
Passt Ihr Vorhaben zu dieser Förderung?
Hier können Sie Kontakt zur Landesenergieagentur LEA aufnehmen.
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Team Hessisches Energiegesetz
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