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Modernisierung zum Passivhaus im Bestand

HEG - Modernisierung zum Passivhaus im Bestand

Förderung der Modernisierung zum Passivhaus im Bestand nach Teil II Nr. 5 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich.

  • Zuschuss von bis zu 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben

Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Förderung von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängt.

 

Was wird gefördert?

Förderung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden mit passivhaustauglichen Komponenten, wenn der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes auf maximal 25 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche reduziert wird oder umfassend Komponenten mit entsprechenden Wärmedurchgangskoeffizienten eingesetzt werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. 

Steht das zu modernisierende Gebäude nicht im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist die Zustimmung der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers zu den umfassenden Modernisierungsmaßnahmen vorzulegen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.

Einhaltung der jeweiligen geltenden Vergabebestimmungen.

Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen beachtet werden.

Für dasselbe Vorhaben ist eine Kumulation mit einer Förderung nach Teil II Nr. 3 (Energieeffizienz im Mietwohnungsbau) ausgeschlossen.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (Das Dokument xxxxx zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben findet sich unter „Downloads“) gewährt, und zwar bis zu 30 Prozent.

Bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme von Mitteln der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird eine Förderung von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Rechtliche Hinweise

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Investitionsvorhaben sowie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich vom 13.07.2026.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Zu Vorhaben, deren Planerinnen und Planer erstmalig die Planung und Berechnung als Grundlage für einen Antrag nach diesem Programm durchführen, muss vor Antragstellung eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Ein Hinweisblatt für die Erstellung einer Projektskizze und der entsprechenden Gliederung steht unter "Downloads" zur Verfügung.

Anträge auf Förderung sind mit dem unter „Downloads“ zur Verfügung stehenden Antragsformular bei der WIBank einzureichen.

 


Weg zur Förderung

Fördermöglichkeiten finden, unterstützt durch die LEA

Projektskizze bei der WIBank einreichen (falls erforderlich)

ggf. Zusage zur Antragsstellung erhalten und den Antrag bei der WIBank stellen

Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Förderzusage durch die WIBank

Passt Ihr Vorhaben zu dieser Förderung?

Hier können Sie Kontakt zur Landesenergieagentur LEA aufnehmen.

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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Team Hessisches Energiegesetz

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