Breitbandförderung GAK 2014-2020
Breitbandversorgung ländlicher Räume (GAK-Förderung)
Förderung der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastruktur
- Förderung der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastruktur
- Förderung der Verlegung von Leerrohren
- Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Folgende Maßnahmen sind förderfähig:
- Förderung der Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastruktur
- Förderung der Verlegung von Leerrohren
- Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände
Welche Voraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht.
Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank zu beantragen. Darzulegen ist,
- dass die geplante Maßnahme im Fördergebiet entsprechend Teil I Nr. 3 der Breitband-Richtlinie liegt,
- ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (Downstreamübertragungsrate von weniger als 30 Mbit/s zu erschwinglichen Preisen) vorliegt,
- innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – zu erwarten ist (Durchführung eines sogenannten Markterkundungsverfahrens),
- die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung von 30 Mbit/s im Download führen,
- ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von den zuwendungsfähigen Ausgaben ist die Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlagen sind
- das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG),
- der Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK-Rahmenplan)
in der jeweils geltenden Fassung
- die Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen vom 08.08.2016 (StAnz. 35/2016 S. 908).
- Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) vom 17.06.2014 (ABl. L 143) ist verbindlich
Wer sind die Kooperationspartner?
Hessische Staatskanzlei, Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Neue Mainzer Straße 52-58
60311 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9132-03
Fax: 0611 9132-4636
Weitere Förderprogramme
Weg zur Förderung
Antrag stellen bei der WIBank.
WIBank prüft die Fördervorraussetzungen.
WIBank erteilt ggf. die Förderzusage.