bauen & wohnen Zuschuss

Aktive Kernbereiche in Hessen

Nachhaltiger Städtebau will die bestehende Stadtstruktur zeitgemäß fortentwickeln, sozialen Nachteilen entgegenwirken und die wirtschaftliche Entwicklung verbessern.

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert? 

Gefördert wird als Gesamtmaßnahme die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung eines Gebiets, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze als Sanierungs-, Soziale Stadt-, Stadtumbaugebiet oder Aktiver Kernbereich abgegrenzt worden ist und für dessen Verbesserung ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften) sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach §205 Abs. 4 BauGB.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Allgemeine Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Gesamtmaßnahme der nachhaltigen Stadtentwicklung in ein Förderprogramm aufgenommen worden ist. Die Programmaufnahme erfolgt mit dem ersten Zuwendungsbescheid.

Fördervoraussetzungen sind, dass 

  • das Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung festgelegt worden ist als
    • Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,
    • Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB,
    • Fördergebiet der Sozialen Stadt nach § 171e BauGB,
    • Fördergebiet Aktiver Kernbereich entsprechend § 171b BauGB oder
    • Fördergebiet städtebaulicher Denkmalschutz nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
  • die Festlegung anerkannt worden ist und
  • die Einzelmaßnahmen im festgelegten Gebiet liegen.

Die räumliche Festlegung der Fördergebiete kann in allen Programmen, soweit erforderlich, auch als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen.
Ein Beschluss zur Abgrenzung des Gebiets Stadtentwicklung ist erforderlich.

Wie sind die Konditionen?

Es handelt sich um eine Zuschussförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Höhe des Förderanteils (Förderquote) von 2/3 der förderfähigen Kosten wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG) erhöht oder vermindert.

Fördermittel können eingesetzt werden

  • zur Deckung der Kosten,
  • zur Verbilligung von Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen,
  • zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen.

Bei der Weitergabe an Dritte können die Fördermittel vom Zuwendungsempfänger auch als Darlehen eingesetzt werden.

Mit dem Zuwendungsbescheid für das jeweilige Programmjahr stellt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die Fördermittel auf der Grundlage der angemeldeten Einzelmaßnahmen für die gebietsbezogene Gesamtmaßnahme bereit.

Die Fördermittel werden auf Anforderung entsprechend dem Bedarf im Rahmen der bewilligten Fördermittel ausgezahlt.

Der Bedarf ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verbindlich zu bestätigen.

Die Anforderungen sind bis zum letzten Abruf eines Bewilligungsbescheids auf Hundert zu runden. Die bewilligten Zuwendungen werden auf der Grundlage getätigter Ausgaben des Zuwendungsempfängers ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Nr. 1.3 Satz 1 ANBestGK findet keine Anwendung.

Bei nicht fristgerechter Vorlage der Zwischenabrechnung werden die Auszahlungen ausgesetzt.

Mit den Einzelmaßnahmen darf bei Neuaufnahme in ein Förderprogramm erst nach Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides, im Übrigen ab dem 1. Januar des jeweiligen Programmjahres begonnen werden.

Der Förderzeitraum für die Gesamtmaßnahme, für den die Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide erhalten, soll zehn Jahre nicht überschreiten. Wegen der kassenmäßigen Abwicklung durch Verpflichtungsermächtigungen kann sich daraus ein entsprechend längerer Bewilligungszeitraum ergeben.

Die Förderung der Gesamtmaßnahme kann in begründeten Fällen vorzeitig beendet
werden durch

  • Erklärung des Zuwendungsempfängers oder
  • Erklärung des für die Städtebauförderung zuständigen Ministeriums (vgl. Nr. 22) §162 BauGB bleibt unberührt. 

Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung festgelegte Nutzung der mit Fördermitteln angekauften Grundstücke oder modernisierten bzw. instand gesetzten Gebäude sowie Neubauten beträgt 25 Jahre.

Die Zweckbindungsfrist für die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung festgelegte Nutzung für Maßnahmen zur Gestaltung von Freiflächen und zur Verbesserung der verkehrlichen Erschließung größeren Umfangs beträgt 25 Jahre; bei kleinerem Umfang sind 15 Jahre Zweckbindungsfrist einzuhalten.

Die Frist beginnt mit dem Datum der Fertigstellung der Einzelmaßnahme.

Die Zweckbindungsfrist für Zwischennutzungen richtet sich nach der beabsichtigten Dauer der Zwischennutzung.

Evaluation
Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Erlass des ersten Zuwendungsbescheides und letztmals vor der Einreichung des letzten Förderantrags (d.h. ein Jahr vor Ablauf des Förderzeitraums), ist vom Zuwendungsempfänger eine Selbstevaluation durchzuführen und über die bewilligende Stelle dem für die Städtebauförderung zuständigen Ministerium auf zur Verfügung gestellten Formblättern vorzulegen.

Bewertungsgrundlage für die Evaluation sind die im Entwicklungskonzept definierten Ziele der Maßnahme und ihre zügige Umsetzung. Die Zielerfüllung ist nach dem erreichten Stand der Umsetzung zu bewerten. Im Rahmen der Evaluation ist auch die Funktionsfähigkeit und Zweckerfüllung bestehender Organisationsformen zu überprüfen.

Die Durchführung der Evaluation und die Umsetzung ihrer Ergebnisse sind Voraussetzung für die Fortführung der Förderung.

Spätestens zwei Jahre vor dem Ablauf des Förderzeitraums oder der beabsichtigten Beendigung der Durchführung der Gesamtmaßnahme ist ein schlüssiges Steuerungskonzept zur nachhaltigen Wirkung über den Förderzeitraum hinaus zu erstellen (Verstetigung im Sinne der Nachhaltigkeit). Eine Beschlussfassung ist erforderlich.

Nach ihrem Abschluss ist die Gesamtmaßnahme in einem schriftlichen Abschlussbericht in komprimierter Form zu beschreiben. Der Abschlussbericht soll ihre wichtigsten Ergebnisse und Wirkungen zusammenfassen sowie anhand von Planzeichnungen und Fotos dokumentieren und ist über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen dem für die Städtebauförderung zuständigen Ministerium vorzulegen.

Rechtliche Hinweise

In Hessen sind die Förderbestimmungen in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung - RiLiSE festgelegt worden. Hierzu gab es eine Ergänzung.

Die Bereitstellung der Finanzhilfen erfolgt in der jährlich zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung). Hier werden jeweils die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern festgelegt.

Grundlegende Bestimmungen trifft das Baugesetzbuch (BauGB) in den folgenden Abschnitten:

  • Zweites Kapitel, Erster Teil: §§ 136-164b - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
  • Zweites Kapitel, Dritter Teil: §§ 171a-171d - Stadtumbau
  • Zweites Kapitel, Fünfter Teil, Erster Abschnitt: §§ 172-174 - Erhaltungssatzung 

Artikel 104b Grundgesetz
Die Städtebauförderung unterliegt Artikel » 104b Grundgesetz (GG), wonach „der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen“ auf Landes- und Gemeindeebene gewähren kann. Die Mittel sind nicht nur befristet, sondern im Laufe der Zeit auch degressiv zu gewähren.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Stufe 1: Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm
Der Antrag auf Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm kann nur von den Antragsberechtigten unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Beschreibung des Gebietes der Gesamtmaßnahme mit Darlegung der Problemlagen, der Entwicklungspotenziale und der Entwicklungsziele als Teil der städtischen Gesamtentwicklung sowie eine Übersichtskarte mit der voraussichtlichen Abgrenzung des Gebietes beizufügen.
Dem Antrag ist ein Beschluss zur Erarbeitung eines Entwicklungskonzepts oder ein bereits vorliegendes Konzept beizufügen.
Dem Antrag ist ein Beschluss zum Aufbau einer Steuerungsstruktur oder der Nachweis einer bereits bestehenden Steuerungsstruktur beizufügen.
In interkommunalen Kooperationen werden die Beschlüsse über die Erarbeitung eines Entwicklungskonzepts und zum Aufbau einer Steuerungsstruktur von den entsprechenden Organen je nach der vereinbarten Organisationsform getroffen. Ist noch keine geeignete Organisationsvereinbarung getroffen sind dem Antrag Beschlüsse der betroffenen Gemeinden zum Aufbau einer geeigneten Organisationsform beizufügen.
Der Antragsteller wird darüber unterrichtet, ob die angemeldete Gesamtmaßnahme den Zielsetzungen des jeweiligen Städtebauförderprogramms entspricht.
Die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage gegebenenfalls ergänzender, konkretisierter oder aktualisierter Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt mit dem ersten Zuwendungsbescheid vollzogen.

Stufe 2: Jährliche Antragstellung
Die Zuwendungsempfänger der in ein Programm aufgenommenen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung werden jährlich zur Antragsstellung aufgefordert.
Im Rahmen der gebietsbezogenen Gesamtmaßnahme sind die förderfähigen Einzelmaßnahmen anzumelden und mit Prioritäten zu versehen.
Mit dem Förderantrag sind vorzulegen:

  • Begleitinformation des Bundes sind eigenverantwortlich in die Datenbank des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einzupflegen, die Freigabe der Daten muss bis zum Abgabetermin der Antragsunterlagen bei der WIBank erfolgen,
  • die Kosten- und Finanzierungsübersicht,
  • die Zwischenabrechnung Teile A und B,
  • das Bestandsverzeichnis aller Grundstücke,
  • die Erläuterung der angemeldeten Einzelmaßnahmen,
  • eine Übersichtskarte mit der Darstellung der Abgrenzung des Gebiets der nachhaltigen Stadtentwicklung und der durchgeführten, in Durchführung befindlichen und neu angemeldeten Einzelmaßnahmen und
  • programmspezifische Standortinformationen.

Nachmeldung von Einzelmaßnahmen
Sollen neue vorrangige Einzelmaßnahmen, die sich im Verlauf der weiteren Planung der Gesamtmaßnahme ergeben, zusätzlich angemeldet werden, oder ergeben sich wesentliche Änderungen bei bereits angemeldeten Einzelmaßnahmen, sind diese vor dem Einsatz von Fördermitteln zur Genehmigung vorzulegen.

Die Monitoringeingaben sind bis 30.09. eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr in die Datenbank des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einzupflegen.

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