Innovationen Zuschuss

Wissens- und Technologietransfer

Förderung von Vorhaben, die den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen

  • Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben des technologieorientierten Wissenstransfers in Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung.

„Wissenstransfer“ bezeichnet dabei jedes Verfahren, das abzielt auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen, einschließlich Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Forschungszusammenarbeit, Beratungsleistungen, Lizenzierung, Gründung von Spin-offs, Veröffentlichungen und Mobilität von Forschern und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen wie beispielsweise Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind, und über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation sowie die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte.

Wer wird gefördert?

Begünstigte können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und Finanzierung mit Sitz oder Niederlassung in Hessen sein. Als solche Einrichtungen gelten z. B. Hochschulen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

Im Verbund mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz oder Niederlassung in Hessen können auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Begünstigte sein.

Wie wird gefördert?

Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.

Vorhaben mit weniger als 300.000 Euro förderfähigen Kosten sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderes Landesinteresse vor.

Förderfähig sind Personal- und Gemeinkosten sowie Sachausgaben. Die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung (Abschreibungen) für Instrumente und Anlagen ist als Sachkosten förderfähig, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.

Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar. Sachleistungen sind in Form einer Bereitstellung von Waren, Grundstücken und Immobilien abweichend von Teil III Nr. 3.10 nach den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.

Bei Hochbaumaßnahmen stellen die Kostengruppen der DIN 276:2018-12 die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Sachkosten dar.

Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers können nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden, da sie keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen.
Die übliche Förderquote aus Mitteln des EFRE beträgt 40%. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.

Vorhaben können von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung auch als Verbundvorhaben umgesetzt werden. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Kosten weniger als 150.000 Euro betragen.

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