Innovationen Zuschuss

Vorhaben zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers

Vorhaben, die das Ziel haben, den Technologie- und Wissenstransfer zwischen Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft auszubauen und zu optimieren 

  • Förderung nach der Richtlinie HMWK
  • Technologie- und Wissenstransfer
  • Forschungsvorhaben zur Validierung

Was wird gefördert?

Wissens- und Technologietransfer

Vorhaben, die das Ziel haben, den Technologie- und Wissenstransfer zwischen Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft auszubauen und dessen Organisation zu optimieren und Studien zur Identifikation bzw. Bewertung von Handlungsbedarfen bzw. zur Entwicklung von Handlungsempfehlungen zur Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers. 

Gefördert werden auch von Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen koordinierte Forschungsnetzwerke für entstehende Technologien mit Zukunfts- und Anwendungspotential, an denen mehrere Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung beteiligt sind. 

Forschungsvorhaben zur Validierung

Gegenstand der Förderung sind auch Forschungsvorhaben zur Validierung, deren Ziel es ist, Ergebnisse und Verfahren aus der Grundlagenforschung auf ihre Machbarkeit und Anwendbarkeit in einem industriellen Kontext zu überprüfen, an ein vermarktungsfähiges Stadium heranzuführen oder so weiterzuentwickeln, dass diese von der Industrie adaptiert werden können. 

Unter Forschungsvorhaben zur Validierung fallen auch Vorhaben der strategischen Vorlaufforschung, welche geeignet sind, zur Stärkung der Forschungskompetenz der beteiligten Forschungseinrichtungen in einem bestimmten anwendungs- und wirtschaftsrelevanten Kompetenz- bzw. Technologiefeld beizutragen. An von einer Hochschule oder Forschungseinrichtung koordinierten Verbundvorhaben können Unternehmen beteiligt sein. 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Hessen, das Universitätsklinikum Frankfurt und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie staatlich anerkannte, gemeinnützige Hochschulen in privater Trägerschaft.             

Im Wissens- und Technologietransferbereich sind zusätzlich antragsberechtigt:

  • Wissens- und Technologietransfereinrichtungen und -gesellschaften sowie andere Innovationsmittler, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten oder zu verwerten. Darunter fallen auch Wissens- und Technologietransfergesellschaften privaten Rechts, die zumindest anteilig von Hochschulen des Landes Hessen bzw. von hochschulübergreifenden Gesellschaften oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen getragen werden,
  • Wirtschaftsfördernde Einrichtungen des Landes Hessen, sofern diese auf dem Gebiet des Wissens- und Innovationstransfers tätig sind.

Zuwendungs- jedoch nicht antragsberechtigt bei Validierungsvorhaben sind zusätzlich: KMUs.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.

Die vergaberechtlichen Bestimmungen und beihilferechtlichen Bestimmungen (Textziffer III.2 und II.3.4 der Richtlinie) sind einzuhalten. 

Antragsberechtigte müssen ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Hessen haben. Vorhaben können als Einzelprojekte oder als Verbundprojekte durchgeführt werden.

Bei den geförderten Vorhaben sollen die zuwendungsfähigen Ausgaben 1 Mio. Euro in der Regel nicht überschreiten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen grundsätzlich mindestens 80.000 Euro betragen. Bei Studien kann eine Förderung auch dann gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unterhalb von 80.000 Euro liegen.

Vorhaben sollen in bis zu 48 Monaten durchgeführt werden. 

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017. 

Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht.

Der Förderung liegen zugrunde:

  • Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017
  • Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C198/1)
  • Verordnungen  (EU) Nr. 1301/2013 und 1303/2013 (EFRE-Verordnung)
  • sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen (EU)
  • Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 2 zu § 44 (ANBest-P)
  • Vergabevorschriften

Wer sind die Kooperationspartner?

Bei Verbundvorhaben von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMUs ist der Antrag vom Konsortialführer zu stellen. Bei Verbundprojekten sind gemeinsame Vereinbarungen (Satzung, Konsortialverträge o. Ä.) zu den Rechten und Pflichten der Verbundpartner sowie zur Verwaltung und Weiterleitung von Fördermitteln zu treffen. Die o.g. Dokumente sind der spätestens zum Vorhabenbeginn vorzulegen. Die jeweiligen Aufgaben der Verbundpartner müssen sich bereits aus dem Antrag schlüssig ergeben.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank – Standort Wiesbaden in schriftlicher Form und online über das Kundenportal der WIBank zu stellen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller reicht den Förderantrag in elektronischer und Papierform ein. Weitere Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Kundenportal. 

Siehe hierzu auch die Hinweise in der Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017 (Textziffer VI Verfahren). 

Für Ausgaben der Hochschulen für ihr durch Landesmittel finanziertes Personal sind zusätzlich zum Projektantrag, in welchem die Zusätzlichkeit des Vorhabens bzw. der Aufgabenerfüllung im Projekt darzustellen ist, insbesondere folgende Dokumente einzureichen: 

Antragstellung:
  • Abordnungsverfügung: Kopie der schriftlichen Abordnung je Hochschul-Mitarbeiter inkl. Einsatzzeit, Projektbezeichnung, Tätigkeit im Projekt, Stellenumfang und Eingruppierung/Besoldung und Erläuterung der Projekttätigkeit je Mitarbeiter (siehe Art und Umfang der Förderung im Abschnitt I.4). Die eingesetzten Personen müssen im Rahmen ihrer tariflichen Eingruppierung tätig werden.
  • Bei Lehrdeputatsreduzierung: Kopie der Lehrdeputatsreduzierung je Hochschulprofessor (Zeitraum, Stunden, etc.) sowie Beschreibung, wie der Ersatz der durch die Lehrdeputatsreduzierung freigewordenen Lehrstunden geregelt wird.
  • Übersicht über das in der Maßnahme beschäftigte Personal (Plandaten).

Im Rahmen der Nachweispflicht der Personalausgaben sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Übersicht über das in der Maßnahme beschäftigte Personal (Istdaten).
  • Bei prozentual (d.h. konstant bzw. regelmäßig) oder anteilig (d.h. stundenweise bzw. unregelmäßig) im Projekt beschäftigten Personen ist eine Stundenaufzeichnung zu führen. Der Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist jeweils vom Mitarbeiter und der Projektleitung zu unterzeichnen. Diese Regelung gilt nicht für neu, nur für das Projekt eingestellte, prozentual (d.h. konstant bzw. regelmäßig) beschäftigte Projektmitarbeiter.
  • Vorlage der Lohnjournale/Gehaltsabrechnungen.
  • Bei Lehrdeputatsreduzierung: Kopie der Lehrdeputatsreduzierung je Hochschulprofessor (Zeitraum, Stunden, etc.), wenn bei Antragstellung noch nicht vorgelegen.
  • Nachweis über den Ersatz, der durch die Lehrdeputatsreduzierung freigewordenen Lehrstunden bzw. über die Sicherstellung der Erfüllung der Lehrverpflichtungen. Letzterer Nachweis ist bis spätestens zum ersten Mittelabruf beizubringen. 

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstr. 23-25
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 32-0

www.wissenschaft.hessen.de

Die operative Umsetzung erfolgt durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle.

 

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