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Soziale Mietwohnraumförderung: Studentische Haushalte und Haushalte von Auszubildenden

Das Programm dient der nachhaltigen Verbesserung der Wohnraumversorgung von Studierenden und Auszubildenden in Hessen.

  • NEUE Förderrichtlinie ab 2026
  • kurze Anmeldefrist bitte beachten!

Das Anmeldeverfahren für 2026 wurde gestartet.

Fördermittel können daher über die zuständige Wohnraumförderungsstelle bis spätestens 21.08.2026 beim Hessischen Wirtschaftsministerium angemeldet werden.

Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Downloads.

Die nachfolgenden Informationen enthalten die wesentlichen Eckpunkte der Richtlinie 2026, diese steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch

  • Neubauten
  • Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden
  • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird oder
  • Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.

Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnplätze für studentische Haushalte und/oder Haushalte von Auszubildenden entstehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen,

  • deren Ausführung vor Aufnahme in ein Bauprogramm begonnen wurde (Details unter „Wo muss der Antrag gestellt werden?“),
  • für die Baurecht nicht gesichert ist,
  • die zur Versorgung der Bauherrschaft oder ihrer Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind ggfs. mit einem Hessen-Baudarlehen förderungsfähig),
  • bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums fraglich ist oder,
  • bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.

Wer wird gefördert?

Förderberechtige Personen (Zuwendungsempfänger) können nur natürliche und juristische Personen sein, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung (Zuwendung) ist, dass

  • ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist,
  • die Bauherrschaft eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten erbringt.

Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt oder dessen Bestellung beabsichtigt, muss die Laufzeit des Erbbaurechtes die Dauer der Bindung und die planmäßige Darlehenslaufzeit um mindestens zehn Jahre überschreiten.

Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können keine Förderung (Zuwendung) erhalten.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Fördermittel zur Schaffung von Mietwohnraum für studentische Haushalte und Haushalte von Auszubildenden werden nur bereitgestellt, wenn aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen Bedarf an preiswertem Wohnraum für Studierende oder Auszubildende besteht.

Der örtliche Bedarf, die Lage und die Qualität des Vorhabens, das Vorhandensein von barrierefreiem Wohnraum sowie die Höhe der Miete sind daher unter anderem Kriterien für die Verteilung der Fördermittel.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Baudarlehen sowie einem zusätzlichen Finanzierungszuschuss.

Dabei stehen zwei Varianten zur Wahl:

     
 BindungszeitraumHöhe FinanzierungszuschussZinsfestschreibungTilgung
Variante 125 Jahre25 % des bewilligten DarlehensMindestens 25 Jahre (bis zum Bindungsende)2,00 % ab erster Auszahlung; nach Vollauszahlung zuzüglich ersparter Sollzinsen
Variante 240 Jahre40 % des bewilligten DarlehensMindestens 40 Jahre (bis zum Bindungsende)2,00 % ab erster Auszahlung; nach Vollauszahlung zuzüglich ersparter Sollzinsen

Die Darlehenshöhe ist von den Baukosten unabhängig und pauschaliert. Sie beträgt:

  • je Einzelappartement bzw. ersten Wohnplatz in einer Wohngemeinschaft: 70.000 Euro
  • je weiteren Wohnplatz in einer Wohngemeinschaft: 55.000 Euro

Das Darlehen wird ab Auszahlung bis zum Ende der erstmals begründeten Belegungs- und Mietpreisbindung (25 oder 40 Jahre) zu einem Festzins von 0,6 Prozent gewährt. Der effektive Jahreszins beträgt 0,66 Prozent.*

Nach Beendigung der Belegungs- und Mietpreisbindung kann die dann für entsprechende Kapitalmarktmittel marktübliche Verzinsung verlangt werden.

Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 Prozent für das Baudarlehen sowie von 0,5 Prozent für den Finanzierungszuschuss erhoben.

Bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 HWoFG (Beseitigung von Schäden, Nutzungsänderung, Erweiterung, Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse) ist das Gesamtdarlehen auf 70 Prozent der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Kosten begrenzt. Dabei dürfen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Pauschalbeträge für die Förderung je m² Wohnfläche nicht überschritten werden.

*Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter den programmspezifischen Annahmen berechnet; er steht unter der Annahme, dass der genannte Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 gilt. 

Rechtliche Hinweise

Förderungsfähige Wohnfläche
Bei der Förderung von Wohnplätzen in einer Wohngemeinschaft darf die Größe der Individualräume 12 m² nicht unterschreiten.

Bei der Förderung von Einzelappartements darf deren Größe 18 m² nicht unterschreiten.

Die Wohnfläche muss für Studierende bzw. Auszubildende angemessen sein.

Ein Wohnplatz ist bezugsfertig herzurichten. Dabei muss folgende Ausstattung in angemessener Zahl vorhanden sein:

  • WC,
  • Bad / Dusche,
  • Küche / Kochgelegenheit (möbliert, Herd, Kühlschrank),
  • Waschmaschine,
  • Zugang ins Internet.

Grundlage für die Ermittlung der Wohnfläche ist die entsprechende Wohnflächenverordnung (WoFlV). Hinweise zur Berechnung finden sich hier.

Gemeinschaftsräume sollen vorgesehen werden, diese müssen Aufenthaltsraumqualität besitzen, beheizbar sein, innerhalb des Gebäudes liegen und in sich abgeschlossen sein.

Belegungsbindung
Der geförderte Wohnraum ist ausschließlich an Haushalte zu vermieten, in denen mindestens ein Mitglied an einer Hochschule in Hessen immatrikuliert ist bzw. einer Berufsausbildung in Hessen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachgeht.


Das Einkommen des Haushalts darf die zum Zeitpunkt der Vermietung geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Bei der Belegung sollen die Empfänger und die Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Studierende bzw. Auszubildende mit Kind bevorzugt werden.

Gleiches gilt für Studierende bzw. Auszubildende mit Behinderung.
Die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der zweckentsprechenden Vermietung erfolgt durch den Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger).

Dieser prüft die Wohnberechtigung des Bewerbers vor Bezug des Wohnraums. Die Prüfung erfolgt anhand einer Selbstauskunft, der geeignete Belege als Nachweise beizufügen sind. Bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entfällt die Überprüfung des Einkommens.

Bei Vermietung an Studierende ist vom Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger) einmal pro Semester die Vorlage einer Studienbescheinigung von den Mietern zu verlangen. Der Zuwendungsempfänger hat jede Vermietung und etwaige Leerstände von Wohnraum für Studierende dem örtlich zuständigen Studentenwerk mitzuteilen. Dieses erhält insoweit ein Auskunftsrecht.

Mietpreisbindung
Die Nettokaltmiete muss immer mindestens 20 Prozent unter der sonst für vergleichbaren Wohnraum am örtlichen Wohnungsmarkt verlangten Miete liegen. Sie soll 11,50 Euro je m² Wohnfläche im Monat nicht überschreiten (Stand 2026). Dieser Einstiegswert von 11,50 Euro erhöht sich jährlich entsprechend des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Als Zuschlag für Möblierung und Schönheitsreparaturen sind höchstens 2,50 Euro je m² Wohnfläche im Monat zulässig. Insgesamt darf eine Miete für höchstens 25 m² je Wohnplatz berechnet werden.

Die Richtlinien enthalten weitere Vorgaben für die Gestaltung der Mietpreise.
 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Bauvorhaben, die gefördert werden sollen, sind vor Vorhabensbeginn mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Einstiegsmiete je m² Wohnfläche bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle anzumelden. Zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll.

Die Wohnraumförderungsstelle leitet die Anmeldung für das Förderprogramm mit einer Stellungnahme der Gemeinde zum örtlichen Bedarf an studentischem Wohnraum, zu Lage und Art des Bauvorhabens sowie zur vorgesehenen Einstiegsmiete an das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet, in Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, über die Aufnahme in das Förderprogramm.

Eine Bauherrschaft, deren Anmeldung aus Mangel an Fördermitteln nicht in ein Förderprogramm aufgenommen werden kann, ist hierüber von der Wohnraumförderungsstelle schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen.

Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderprogramm hat die Bauherrschaft umgehend einen förmlichen Förderantrag (Zuwendungsantrag) mit allen erforderlichen Unterlagen über die Wohnraumförderungsstelle bei der WIBank einzureichen. Förderanträge können der WIBank mit Zustimmung der Wohnraumförderungsstelle auch direkt vorgelegt werden.

 

Um eine reibungslose Funktionalität der Downloads zu gewährleisten, speichern Sie die Dokumente bitte zuerst auf Ihrem Rechner zwischen und öffnen sie diese dort mit der ursprünglichen Anwendung und nicht im Browser.

 

 


Weg zur Förderung

Kurzantrag über Wohnungsbauförderstelle an das zuständige Ministerium. Mittelverteilung über das zuständige Ministerium und Rückmeldung an Wohnungsbauförderstelle und Antragsteller.

Endgültige Antragstellung bei der Wohnungsbauförderstelle. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung Weiterleitung an WIBank.

Prüfung und ggf. Darlehenszusage durch WIBank.

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