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Soziale Mietwohnraumförderung: Studentische Haushalte und Haushalte von Auszubildenden

Das Programm dient der nachhaltigen Verbesserung der Wohnraumversorgung der Studierenden in Hessen.

  • vollständige Zinsübernahme durch das Land Hessen während der Bindungsdauer
  • zusätzlicher Finanzierungszuschuss (bis zu 40%)
  • deutlich erhöhte Förderbeträge

Das Anmeldeverfahren für Fördermittel ist für das Jahr 2023 abgeschlossen.

Fördermittel können daher über die zuständige Wohnraumförderungsstelle voraussichtlich frühestens im Frühjahr 2024 wieder angemeldet werden. Mit einer Mittelbereitstellung durch das Land Hessen ist nicht vor dem Herbst 2024 zu rechnen.

Weitere Informationen finden Sie zu gegebener Zeit auf dieser Seite.

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch

  • Neubauten
  • Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden
  • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird oder
  • Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.

Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnplätze für studentische Haushalte und/oder Haushalte von Auszubildenden entstehen.

Wer wird gefördert?

Förderberechtige Personen (Zuwendungsempfänger) können nur natürliche und juristische Personen sein, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft).

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung (Zuwendung) ist, dass

  • ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist,
  • die Bauherrschaft eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten erbringt.

Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt oder dessen Bestellung beabsichtigt, muss die Laufzeit des Erbbaurechtes die Dauer der Bindung und die planmäßige Darlehenslaufzeit um mindestens zehn Jahre überschreiten.

Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können keine Förderung (Zuwendung) erhalten.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Fördermittel zur Schaffung von Mietwohnraum für studentische Haushalte und Haushalte von Auszubildenden werden nur bereitgestellt, wenn aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen Bedarf an preiswertem Wohnraum für Studierende oder Auszubildende besteht.

Der örtliche Bedarf, die Lage und die Qualität des Vorhabens, das Vorhandensein von barrierefreiem Wohnraum sowie die Höhe der Miete sind daher unter anderem Kriterien für die Verteilung der Fördermittel.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Baudarlehen sowie einem zusätzlichen Finanzierungszuschuss.

Dabei stehen zwei Varianten zur Wahl:

     
 

Bindungszeitraum

Höhe Finanzierungszuschuss

Zinsfestschreibung

Tilgung

Variante 1

20 Jahre

20 % des bewilligten Darlehens

Mindestens 20 Jahre (bis zum Bindungsende)

2,00 % p.a.

Variante 2

40 Jahre

40 % des bewilligten Darlehens

Mindestens 40 Jahre (bis zum Bindungsende)

2,00 % p.a

Der Darlehensgrundbetrag im Landesprogramm ist abhängig von den regional unterschiedlichen Grundstückskosten wie folgt vorgegeben:

  

Grundstückswert je m² Boden einschl. Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer und Kosten der Herrichtung des Grundstücks

Darlehen je m² Wohnfläche Grundbetrag

unter 300 Euro

1.800 Euro

300 Euro bis unter 400 Euro

2.000 Euro

400 Euro bis unter 500 Euro

2.200 Euro

500 Euro bis unter 600

2.400 Euro

ab 600 Euro

2.600 Euro

Das Darlehen wird ab Auszahlung bis zum Ende der erstmals begründeten Belegungs- und Mietpreisbindung (20 oder 40 Jahre) zu einem Festzins von 0,4 Prozent gewährt. Der effektive Jahreszins beträgt 0,46 Prozent*. Für die Dauer der ersten Zinsfestschreibung (entspricht in der Regel der vereinbarten Belegungs- und Mietpreisbindung) übernimmt das Land Hessen die zu zahlenden Zinsen. Somit werden die Zinsen für das Darlehen während dieses Zeitraums vom Land Hessen für Sie geleistet. Zinsen während dieses Zeitraums sind von Ihnen daher nicht zu zahlen.

Nach Beendigung der Belegungs- und Mietpreisbindung kann die dann für entsprechende Kapitalmarktmittel marktübliche Verzinsung verlangt werden.

Die Tilgung beträgt in der Regel 2 Prozent jährlich. Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 Prozent für das Baudarlehen sowie von 0,5 Prozent für den Finanzierungszuschuss erhoben.

Förderungsfähig ist die tatsächliche Wohnfläche, höchstens jedoch 25 m² je Wohnplatz (einschl. anteiliger Gemeinschaftsräume).

Bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 HWoFG (Beseitigung von Schäden, Nutzungsänderung, Erweiterung, Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse) ist das Gesamtdarlehen auf 70 Prozent der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Kosten begrenzt. Dabei dürfen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Pauschalbeträge für die Förderung je m² Wohnfläche nicht überschritten werden.

*Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter den programmspezifischen Annahmen berechnet; er steht unter der Annahme, dass der genannte Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 gilt. Der Zinszuschuss des Landes ist bei der Berechnung des Effektivzinssatzes nicht berücksichtigt.

Rechtliche Hinweise

Förderungsfähige Wohnfläche
Bei der Förderung von Wohnungen zu einer gemeinschaftlichen Nutzung darf die Größe der Individualräume 12 m² nicht unterschreiten. Die förderfähige Wohnfläche (einschl. anteiliger Gemeinschaftsräume) beträgt bis zu 25 m² je Wohnplatz.

Bei der Förderung von Einzelappartements darf deren Größe 18 m² nicht unterschreiten. Die förderfähige Wohnfläche (einschl. anteiliger Gemeinschaftsräume) beträgt bis zu 25 m² je Wohnplatz. Eine spätere Zusammenlegung mehrerer Wohnplätze soll unter vertretbarem Aufwand realisierbar sein.

Gemeinschaftsräume sollen vorgesehen werden. Die Wohnfläche muss für Studierende bzw. Auszubildende angemessen sein.

Ein Wohnplatz ist bezugsfertig herzurichten. Dabei muss folgende Ausstattung in angemessener Zahl vorhanden sein:

  • WC,
  • Bad / Dusche,
  • Küche / Kochgelegenheit (möbliert, Herd, Kühlschrank),
  • Waschmaschine,
  • Zugang ins Internet.

Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche anzuwenden.

Belegungsbindung
Der geförderte Wohnraum ist ausschließlich an Haushalte zu vermieten, in denen mindestens ein Mitglied an einer Hochschule in Hessen immatrikuliert ist bzw. einer Berufsausbildung in Hessen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachgeht.


Das Einkommen des Haushalts darf die zum Zeitpunkt der Vermietung geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Bei der Belegung sollen die Empfänger und die Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Studierende bzw. Auszubildende mit Kind bevorzugt werden.

Gleiches gilt für Studierende bzw. Auszubildende mit Behinderung.
Die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der zweckentsprechenden Vermietung erfolgt durch den Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger).

Dieser prüft die Wohnberechtigung des Bewerbers vor Bezug des Wohnraums. Die Prüfung erfolgt anhand einer Selbstauskunft, der geeignete Belege als Nachweise beizufügen sind. Bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entfällt die Überprüfung des Einkommens.

Bei Vermietung an Studierende ist vom Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger) einmal pro Semester die Vorlage einer Studienbescheinigung von den Mietern zu verlangen. Der Zuwendungsempfänger hat jede Vermietung und etwaige Leerstände von Wohnraum für Studierende dem örtlich zuständigen Studentenwerk mitzuteilen. Dieses erhält insoweit ein Auskunftsrecht.

Mietpreisbindung
Die Nettokaltmiete muss immer mindestens 20 Prozent unter der sonst für vergleichbaren Wohnraum am örtlichen Wohnungsmarkt verlangten Miete liegen. Sie soll 11,10 Euro je m² Wohnfläche im Monat nicht überschreiten (Stand 2023). Dieser Einstiegswert von 11,10 Euro erhöht sich jährlich entsprechend des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Als Zuschlag für Möblierung und Schönheitsreparaturen sind höchstens 2,40 Euro je m² Wohnfläche im Monat zulässig.

Die Richtlinien enthalten weitere Vorgaben für die Gestaltung der Mietpreise.
 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Bauvorhaben, die gefördert werden sollen, sind vor Vorhabensbeginn mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Einstiegsmiete je m² Wohnfläche bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle anzumelden. Zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll.

Die Wohnraumförderungsstelle leitet die Anmeldung für das Förderprogramm mit einer Stellungnahme der Gemeinde zum örtlichen Bedarf an studentischem Wohnraum, zu Lage und Art des Bauvorhabens sowie zur vorgesehenen Einstiegsmiete an das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet, in Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, über die Aufnahme in das Förderprogramm.

Eine Bauherrschaft, deren Anmeldung aus Mangel an Fördermitteln nicht in ein Förderprogramm aufgenommen werden kann, ist hierüber von der Wohnraumförderungsstelle schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen.

Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderprogramm hat die Bauherrschaft umgehend einen förmlichen Förderantrag (Zuwendungsantrag) mit allen erforderlichen Unterlagen über die Wohnraumförderungsstelle bei der WIBank einzureichen. Förderanträge können der WIBank mit Zustimmung der Wohnraumförderungsstelle auch direkt vorgelegt werden.



Weg zur Förderung

Kurzantrag über Wohnungsbauförderstelle an das zuständige Ministerium. Mittelverteilung über das zuständige Ministerium und Rückmeldung an Wohnungsbauförderstelle und Antragsteller.

Endgültige Antragstellung bei der Wohnungsbauförderstelle. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung Weiterleitung an WIBank.

Prüfung und ggf. Darlehenszusage durch WIBank.

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