Regionale Innovationscluster
Regionale Innovationscluster (Clusternetzwerke)
Durch Clusternetzwerke kann die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen.
- vorhandene Potentiale stärken
- Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Clusternetzwerke sind eine Kooperation von entlang der Wertschöpfungskette oder innerhalb einer Branche in räumlicher Nähe zusammenarbeitenden Unternehmen und Institutionen, die voneinander unabhängig sind. Zuwendungsfähig sind folgende vier Phasen der Entwicklung von Clusternetzwerken:
- die Vorbereitungsphase
- die Aufbauphase
- die Verstetigungsphase und
- die Weiterentwicklungsphase
Die Vorbereitungs- und die Aufbauphase sind für neue Clusternetzwerke in nicht ausreichend vernetzten Schlüsselbereichen der Hessischen Innovationsstrategie 2020 (www.hessische-innovationsstrategie-2020.de) zuwendungsfähig. Als nicht ausreichend vernetzt gelten Schlüsselbereiche, in denen zu Beginn des Vorhabens keine vergleichbaren und mit dem Vorhaben konkurrierenden Clusternetzwerke bestehen.
Gegenstand der Förderung der Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase ist, das Clustermanagement zu verbessern und vorhandene Clusternetzwerke zu verstetigen, weiterzuentwickeln und miteinander zu vernetzen.
Als besonders förderwürdig gelten Clusternetzwerke, die Beiträge zu einer ressourceneffizienten Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emmissionen erwarten lassen.
Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Näheres regeln u.a. die Richtlinien. Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt für die Vorbereitungsphase sind wirtschaftsnahe Einrichtungen (zum Beispiel regionale Wirtschaftsfördergesellschaften) oder KMU, die den Aufbau eines Clusternetzwerkes beabsichtigen.
Antragsberechtigt für die Aufbauphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünf Partnern. Mindestens drei Partner müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Antragsberechtigt für die Verstetigungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken mit mindestens fünfzehn Partnern. Mindestens zehn Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Antragsberechtigt für die Weiterentwicklungsphase sind Clustermanagement-Organisationen von Clusternetzwerken, die mindestens 36 Monate vor Beginn des Vorhabens gegründet wurden und mindestens zehn Mitglieder haben. Mindestens fünf Mitglieder müssen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sein, wobei mehr als die Hälfte der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft KMU sein müssen.
Wenn die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, sind Clustermanagement-Organisationen gemeinsam mit weiteren Clustermanagement-Organisationen unabhängig von deren Bestandsdauer und Mitgliederzahl antragsberechtigt.
Für eine Förderung der Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase soll die Mehrheit der Partner des Clusternetzwerks ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Hessen haben oder muss die Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Vorrangig werden Clusternetzwerke unterstützt, deren überwiegender Teil der Mitglieder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den regionalen Fördergebieten der GRW oder in den EFRE-Vorranggebieten haben oder deren Clustermanagement-Organisation ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in einem dieser Gebiete hat.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Clustermanagement-Organisationen haben den Zusammenschluss aller im Clusternetzwerk organisierten Partner (Mitglieder) und ihre Berechtigung, alle Mitglieder des Clusternetzwerkes zu vertreten, mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen, bspw. mit einem Kooperationsvertrag.
Die Verstetigungsphase ist nur zuwendungsfähig, wenn zuvor die Aufbauphase des Clusternetzwerkes gefördert wurde und sich das Clusternetzwerk während der Aufbauphase nachweislich positiv entwickelt hat.
Die gleichzeitige Förderung von mehr als einer Entwicklungsphase ist ausgeschlossen.
Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusternetzwerks müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
Wie sind die Konditionen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Lediglich in der Vorbereitungsphase ist eine Förderung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Die Zuwendung darf hier insgesamt eine Summe von maximal 25.000 Euro nicht überschreiten.
Für die Aufbau- und die Verstetigungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von jeweils bis zu 36 Monaten jeweils Ausgaben bis zu 700.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Für die Weiterentwicklungsphase des Clusternetzwerks werden bei einer Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten, jeweils Ausgaben bis zu 100.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Sofern die Vernetzung von Clusternetzwerken untereinander (Cross-Clustering) Gegenstand der Förderung der Weiterentwicklungsphase ist, werden je Clusternetzwerk Ausgaben bis zu 60.000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt.
Rechtliche Hinweise
Clusternetzwerke sind „Innovationscluster“ im Sinne von Art. 2 Abs. 92 AGVO.
Zuwendungen für die Vorbereitungsphase erfolgen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Insbesondere darf demnach einem Unternehmen für die Vorbereitung eines Clusternetzwerks keine Zuwendung gewährt werden, wenn es durch die Zuwendung innerhalb von drei Steuerjahren De-minimis-Beihilfen von mehr als 200.000 Euro erhalten würde.
Zuwendungen für die Aufbau-, die Verstetigungs- und die Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken sind Beihilfen für Innovationscluster im Sinne von Art. 27 AGVO.
Zuwendungen zum Betrieb des Clusternetzwerks in der Aufbau-, Verstetigungs- und Weiterentwicklungsphase des Clusternetzwerks sind Betriebsbeihilfen im Sinne von Art. 27 Abs. 7 AGVO. Sie dürfen einem Clusternetzwerk für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewährt werden.
Wer sind die Kooperationspartner?
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die Förderung der Weiterentwicklungsphase von Clusternetzwerken setzt die erfolgreiche Teilnahme der jeweiligen Clustermanagement-Organisation an thematischen Aufrufen des HMWEVW voraus. In den Aufrufen wird das Nähere bestimmt. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Aufrufen sind die Anträge an die WIBank zu richten.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.
Downloads
Merkblätter
Weg zur Förderung
Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.
Antragsprüfung durch die WIBank.
Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
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