Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Breitbandförderung - Landesförderung Gigabitinfrastrukturausbau

Mit der Förderung soll durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Gigabitinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten Gebieten ermöglicht werden.

  • Förderung von Betreibermodellen oder des Wirtschaftlichkeitslückenmodells
  • Förderung der Verlegung von Leerrohren
  • Förderung von Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren

Was wird gefördert?

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

  • Förderung von Betreibermodellen 
  • Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke
  • Förderung der Verlegung von Leerrohren in unterversorgten Gebieten
  • Förderung von Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren im Rahmen von Baumaßnahmen zu anderen Zwecken als dem Breitbandausbau. Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Mitverlegung von Leerrohren zur Versorgung von Neubaugebieten. 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften. 

Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:

Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen:

  • sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  • sie besitzen Rechtspersönlichkeit,
  • sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot).

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, aus der jedoch kein Anspruch auf Förderung dem Grunde oder der Höhe nach abgeleitet werden kann. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung. Organisatorische Vorbereitungen zu öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Förderberechtigte oder der Förderberechtigte mit ihnen keine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens eingeht. Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank zu beantragen. Eine Übersicht der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen ist den Antragsformularen zu entnehmen.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Förderung mit Landesmitteln nach dem Einzelfall und kann bis zu 90 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen. Im Falle der möglichen Kofinanzierung von Bundes- und EU-Mitteln mit Landesmitteln kann diese Förderung bis zu 100 Prozent des notwendigen Kofinanzierungsbetrages umfassen.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlagen sind

  • die Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen vom 26.10.2021 (StAnz. 45/2021 S. 1402ff) in der jeweils gültigen Fassung und
  • im Falle einer Förderung durch Landes- und Bundesmittel findet die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 ebenfalls Anwendung.

Nach diesem Förderprogramm sind Breitbandausbauprojekte förderfähig, die beihilferechtlich zulässig im Sinne der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind. Die beihilferechtliche Zulässigkeit kann sich insbesondere gründen auf der Übereinstimmung des Projekts mit den Vorgaben der AGVO vom 17. Juni 2014, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, insbesondere Art. 52, oder deren Folgebestimmun-gen, mit den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (NGA-Rahmenregelung vom 15. Juni 2015), soweit diese auf einzelne Maßnahmen noch anwendbar ist, mit den Vorgaben der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 12. Februar 2021 bzw. in ihrer jeweils geltenden Fassung oder auf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission nach den sogenannten Breitbandleitlinien (Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau ABl. EU Nr. 2013/C 25/01) oder deren Folgebestimmungen.


Weg zur Förderung

Antrag stellen über das Kundenportal der WIBank.

WIBank prüft die Fördervorraussetzungen.

WIBank erteilt ggf. die Förderzusage.

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Stefan Nett

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