Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Konversionsförderung

Kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung

  • nachhaltige Nutzung vorhandener Ressourcen
  • "Grüne Infrastruktur"
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung

Was wird gefördert?

Mit der Konversionsförderung soll ein wirksamer Beitrag zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Ressourcen geleistet werden, indem ehemals militärisch, industriell oder für Verkehrszwecke genutzte brach liegende Flächen revitalisiert und für eine gewerbliche Nutzung hergerichtet werden.

Möglichst sollen Elemente einer „Grünen Infrastruktur“ enthalten sein (z. B.: Anlage von Grünflächen, -dächern, -fassaden; Frischluftschneisen; Hecken; grüne Böschungen; naturnahe Regenrückhaltung).

Bei der Sanierung von Altlasten wird das Verursacherprinzip beachtet.

Gefördert werden können Sach- und Personalausgaben für Gutachten und Beratungsleistungen sowie Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen.

Gutachten, Beratungsleistungen

  • Bestandsaufnahmen,
  • Rahmenpläne,
  • Markt- und Potenzialanalysen,
  • integrierte Stadtentwicklungskonzepte,
  • Machbarkeitsstudien,
  • Folgeabschätzungen geplanter Bauvorhaben auf Klima und Umwelt,
  • Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung), die der Träger zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt.
  • Ausgaben für die Vermarktung der geförderten Fläche, wenn diese Leistung von Dritten eingeholt wird.

Die Gutachten sollen dabei auch Aussagen zur Umsetzung einer „grünen Infrastruktur“ treffen.

Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen

Hierzu gehören insbesondere Sachausgaben für

  • den Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung,
  • die Errichtung oder den Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz,
  • die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes,
  • den Bau von Energie-, Wasser- und Abwasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das regionale/überregionale Versorgungsnetz oder nächsten Knotenpunkt
  • den Bau von Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser und Abfall,
  • den Bau von Gleisanschlüssen (keine Privatgleisanschlüsse),
  • die Begrünung der öffentlichen Flächen innerhalb des Gewerbegebietes,
  • Umweltschutzmaßnahmen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • die Baureifmachung des Geländes (z.B. Geländegestaltung) und
  • den Abbruch, die Sanierung und den Rückbau von Gebäuden und Anlagen einschließlich der Beseitigung von Altlasten.

Sach- und Personalausgaben der Träger sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Hochbauvorhaben bestimmen sich nach der DIN 276.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für den Grunderwerb (KG 100)
  • Ausgaben für die Bauleitplanung
  • Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten
  • Hausanschlusskosten
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers
  • Bauherrenaufgaben (KG 710)
  • Ausgaben für Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe
  • ökologische Ausgleichszahlungen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden
  • Finanzierungskosten (KG 760)
  • Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer nach Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann
  • Ausgaben für die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 1 bis 4 HOAI)
  • Ausgaben für nicht-öffentliche Erschließung (KG 230)
  • Ausgaben für Veranstaltungen (z. B. Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihungsfeier)
  • Ausgleichsabgaben
  • Ausgaben für die Fertigstellungspflege bei Begrünungsmaßnahmen über den Zeitraum eines Jahres hinaus

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinde, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kreise.

Bei GRW- oder Landesmitteln sind zusätzlich antragsberechtigt:

  • Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
  • Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.

Eine Förderung kann darüber hinaus an Standorten erfolgen, die von der Auflösung oder Ausdünnung militärischer Einrichtungen in Bezug auf ihre Wirtschaftsstruktur in besonderem Maße negativ betroffen sind.

Geeignete Projekte aus den strukturschwächeren Landesteilen werden bei der Projektauswahl bevorzugt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von mehreren gewerblichen Betrieben schaffen. Hierfür muss ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden

Werden auf den erschlossenen Flächen neben Gewerbebetrieben auch wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen z. B. für den Technologietransfer oder/und Gründerzentren angesiedelt, ist dies förderunschädlich.

Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels und energieerzeugender Anlagen sind nicht zuwendungsfähig.

Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Vorhaben ist auf die Dauer von 15 Jahren sicherzustellen.

Im Falle einer EFRE-Förderung sind weitere Voraussetzungen bereits auf Konzeptebene im Hinblick auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 zu beachten. Mit dem Projekt muss mindestens ein weiteres der folgenden Kriterien verfolgt werden:

  • Unterstützung der Lokalen Ökonomie
  • Engagement im Bereich Klimaschutz-/Klimaanpassung
  • Engagement im Bereich umweltverträglicher Mobilität

Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.

Die mit Fördermitteln erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung (z. B. Bewerbung im Internet und in überregionalen Tageszeitungen, Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Einschaltung eines überregionalen Maklers) zum Marktpreis aufgrund des wirtschaftlich besten Gebots verkauft. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb, zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, wird der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil gekürzt.

Bei Verkauf unter dem Marktpreis ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze anzurechnen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Sie kann aus Mitteln des Landes, der GRW und/oder des EFRE erfolgen.

Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beim ausschließlichen Einsatz von Landesmitteln oder Mitteln der GRW bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes bei investiven Projekten kommunaler Zuwendungsempfänger im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und Stellung im Lasten- und Finanzausgleich. Hierdurch kann der Fördersatz um 10 Prozent unter- oder überschritten werden.

Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt, sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens 1 Mio. Euro überschreiten.

Ergebnisse integrierter Stadtentwicklungskonzepte oder von Potenzialanalysen und Empfehlungen der Regionalforen werden bei der Projektförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen. 

Rechtliche Hinweise

Die Zuwendungen für Konversionsmaßnahmen fallen nicht unter Art. 107 ff AEUV, sie sind keine Beihilfen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.

Im Rahmen der Antragstellung muss eine Vermarktungsstrategie für das geförderte Gewerbe-/Industriegebiet vorgelegt werden.

Bei einem Einsatz von EFRE-Mitteln erfolgt die Auswahl geeigneter kommunaler Förderprojekte in einem Wettbewerbsverfahren Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen

Aus den Antragsunterlagen muss hervorgehen, inwieweit das Projekt ein vorhandenes integriertes Stadtentwicklungskonzept umsetzt. Sofern ein Regionalforum besteht, ist dessen Stellungnahme beizufügen. 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.

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Weg zur Förderung

Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.

Antragsprüfung durch die WIBank.

Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.

Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Kundenportal für Förderperiode 2014-2020

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