bauen & wohnen Zuschuss

Investpakt Soziale Integration

Förderung der sozialen Integration im Quartier - Investitionspakt

Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden.

Antragsmappe downloaden

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert? 

Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen der sozialen Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier (Gebäude mit zugehörigen Außenanlagen; Grün-, Frei- und Sportflächen im Quartier, mit Quartiersbezug bzw. guter Erreichbarkeit für Bedarfe aus dem Quartier).

Wer wird gefördert?

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Städte und Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach § 205 Abs. 4 BauGB.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden können Einrichtungen

  • in Gebieten, die in ein aktuelles Programm der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen und noch nicht abgerechnet sind. Die Einrichtung muss den Zielsetzungen der integrierten städtebaulichen Planung entsprechen.
  • in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in ein Programm der Städtebauförderung.

In besonderen Fällen kann die Förderung auch außerhalb von anerkannten Städtebaufördergebieten erfolgen. Dann ist der besondere Bedarf und die erwartete Wirkung bei der Förderung der Einrichtungen zur sozialen Integration bzw. den sozialen Zusammenhalt im Quartier bei der Beantragung darzustellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung aus Mitteln des Bundes und des Landes im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe des staatlichen Förderanteils (Förderquote) beträgt 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4 der Richtlinie.

Rechtliche Hinweise

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der sozialen Integration im Quartier vom 27.10.2017.


Weg zur Förderung

Antragstellung beim HMWEVW (über die Hessen Agentur)

Antragsprüfung beim HMWEVW

Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Zusage durch die WIBank

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Sonja Günther

Neuer Inhalt

Kontakt

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Sonja Günther

Neuer Inhalt

Verwendung von Cookies

Die WIBank setzt beim Besuch der Website und der Nutzung des Chatbots gelegentlich essentielle Cookies ein. Außer den essentiellen Cookies verwendet die WIBank keine Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher zu machen - beispielsweise damit ein vorgeschalteter Disclaimer nicht mehrmals von Ihnen bestätigt werden muss. Solche von uns verwendeten Cookies sind sogenannte "Session-Cookies", weil sie nach Ende Ihres Besuchs automatisch zurückgesetzt werden. Unsere essentielen Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie keine Cookies erlauben möchten, können Sie das in den Einstellungen Ihres Browsers jederzeit unterbinden oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter Umständen sind dann nicht alle Funktionen unserer Website nutzbar.

Datenschutz