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Hessen-Darlehen Neubau (Neubau einer selbstgenutzten Immobilie)

Das Land Hessen fördert zur erstmaligen Wohneigentumsbildung den Bau oder Kauf eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung mit einem Hessen-Darlehen Neubau.

  • Zinssatz 0,60 % / Effektiver Zinssatz 0,68 %
  • 20 Jahre Zinsfestschreibung
  • Nachrangiger Eintrag im Grundbuch

Bitte haben Sie Verständnis, dass es derzeit aufgrund des großen Interesses zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen kann.

Was wird gefördert?

  • Bau von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum

Was unterscheidet das Hessen-Darlehen Neubau von anderen Darlehen?

  • Zinsgünstiges Darlehen bei nachrangiger Eintragung der Grundschuld für das vollständige Darlehen im Grundbuch. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten;
  • Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind jederzeit in beliebiger Höhe möglich

Sie möchten eine gebrauchte Immobilie erwerben? Dann informieren Sie sich über unser Hessen-Darlehen Bestandserwerb.

Wer wird gefördert?

  • Haushalte mit / ohne Kinder
  • Gemeinschaftliche Wohnprojekte (bewohnergetragene Wohngruppe)

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eigenkapital und Eigenleistung
Es sollen mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten als Eigenkapital (als Eigenkapital gelten liquide Geldmittel bzw. der Verkehrswert des vorhandenen Baugrundstücks und Gebäudes abzüglich bestehender Belastungen) erbracht und zur Deckung der Gesamtkosten mindestens 50 Prozent Fremdmittel (einschließlich des Förderdarlehens) in Anspruch genommen werden.

Förderausschluss bei Baubeginn vor Bewilligung
Mit dem Bau darf vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht begonnen worden sein. Der Grundstückskaufvertrag darf bereits abgeschlossen sein, bzw. das Grundstück darf sich schon im Besitz der Antragsteller befinden.

Beim Erwerb von neu gebauten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen darf der notarielle Kaufvertrag vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht abgeschlossen sein, es sei denn, der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zu Gunsten der Erwerberin oder des Erwerbers für den Fall der Ablehnung des Förderantrags.

In begründeten Ausnahmefällen können wir auf Antrag durch die Wohnungsbauförderstelle einen vorzeitigen Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss genehmigen.

Einkommensgrenzen
Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Bruttoangaben modellhaft für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben): 

 

Einkommensgrenze

Jahresbruttoeinkommen

1-Personenhaushalt

27.561 Euro / Jahr

(= brutto ca. 40.573 Euro / Jahr)

2-Personenhaushalt

46.353 Euro / Jahr

(= brutto ca. 67.419 Euro / Jahr)


Zuschlag für jede weitere Person

 

9.397 Euro / Jahr

(= brutto ca. 13.424 Euro / Jahr)


Zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind

 

833 Euro / Jahr

(= brutto ca. 1.190 Euro / Jahr)

Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der zur Familie rechnenden Angehörigen nach § 7 HWoFG in der jeweils gültigen Fassung.

Monatliche Mindestbelastung
Die monatliche Belastung aus der Finanzierung muss mindestens 400 Euro betragen. Dabei kann maximal ein Tilgungssatz von 3 Prozent berücksichtigt werden.

Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Gebäude.

Förderfähiger Wohnraum

  • Bau oder Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum mit bis zu zwei Wohnungen zur Selbstnutzung
  • Der Wohnraum muß baulich abgeschlossen und für die vorgesehene Haushaltsgröße geeignet sein
  • Die Gebäudekosten müssen angemessen sein
  • Ausbau und Erweiterung bestehender selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser zur angemessenen oder behindertengerechten Wohnraumversorgung von Angehörigen

Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

  • Die Förderung wäre offensichtlich nicht angemessen. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen, mit außergewöhnlich großen Wohnflächen und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.
  • Es liegt bereits Wohneigentum vor, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr zumutbar.
  • Es ist Eigenkapital bzw. Vermögen in Höhe von mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten vorhanden.
  • Die monatliche Belastung aus der Gesamtfinanzierung beträgt weniger als 400,00 Euro. Dabei ist die tatsächliche Tilgung, höchstens jedoch ein Tilgungssatz von 3 Prozent zugrunde zu legen. Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Wohngebäude.

Aufnahme weiterer Fördermittel
Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der KfW, des BAFA, der Denkmalpflege, der Städtebauförderungsprogramme und des Dorferneuerungsprogramms.

Wie sind die Konditionen?

Darlehenshöhe
Die Darlehenshöhe richtet sich nach den örtlichen Bodenpreisen: 

Grundstückswert je m² Boden einschließl. Erschließungskosten und Grunderwerbsteuer

Darlehen – bis zu

unter 200 Euro

160.000 Euro

200 Euro bis unter 300 Euro

170.000 Euro

300 Euro bis unter 400 Euro

180.000 Euro

400 Euro bis unter 500 Euro

190.000 Euro

ab 500 Euro

200.000 Euro

Werden Grundstücke im Wege des Erbbaurechts, der Erbschaft oder Schenkung überlassen, ist in der Regel vom Bodenrichtwert des Grundstückes auszugehen.

Das Förderdarlehen darf 50 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten und sollte mindestens 50.000 Euro betragen.

Die Darlehensabsicherung erfolgt im Grundbuch nachrangig. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit, bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten.

Zuschlag bei Gebäuden mit mind. einem Effizienzhausstandard 40
Bei Gebäuden, die mindestens den Effizienzhausstandard 40 (hier gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) erreichen, kann das Förderdarlehen um weitere 20.000 Euro erhöht werden. Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrer zuständigen Wohnbauförderstelle.

Landesbürgschaft
Für das WIBank-Förderdarlehen wird eine Landesbürgschaft übernommen. Es gelten die Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung.

Konditionen

  • Der Sollzinssatz von 0,60 Prozent p.a. ist auf 20 Jahre festgeschrieben; danach wird das Förderdarlehen zu den dann gültigen marktüblichen Konditionen verzinst*.
  • Die Tilgung beträgt 3 Prozent p.a. (nach Vollauszahlung zuzüglich ersparter Sollzinsen).
  • Es wird ein Tilgungsfreijahr gewährt.
  • Die Darlehenslaufzeit beträgt circa 32 Jahre.
  • Während des tilgungsfreien Anlaufjahres zahlen Sie nur Zinsen. Nach einem Jahr dann gleich hohe monatliche Annuitäten aus Zins und Tilgung.
  • Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 Prozent der Darlehenssumme und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.

Wir bieten Ihnen die genannten Konditionen bei nachrangiger Absicherung unserer Grundschuld im Grundbuch.

*Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent. Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter den programmspezifischen Annahmen berechnet. Er steht unter der Annahme, dass der genannte Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 gilt.

Auszahlung
Das Förderdarlehen wird in vier Raten zu je 25 Prozent ausgezahlt.

  • Nach Fertigstellung der Kellerdecke
  • Nach Fertigstellung des Rohbaus
  • Nach Anbringung des Innenputzes
  • Nach Fertigstellung des Gebäudes einschließlich der für die Funktionsfähigkeit notwendigen sonstigen baulichen Maßnahmen im Außenbereich.

Förderrechner

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Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bindungen
Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsbindung (20 Jahre) von den Förderberechtigten zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden. 

Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.

Besicherung
Die Antragsteller haben sich für das Förderdarlehen als Schuldner zu verpflichten. Die WIBank kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mit verpflichten.

Das Förderdarlehen ist durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Eine ausreichende Beleihbarkeit muss gewährleistet sein.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle bei Ihnen vor Ort (siehe Liste

Zuständige Wohnungsbauförderstellen


unter Downloads.)

Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Landkreis, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle bei der Kreisverwaltung (Landratsamt).

Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Fördervoraussetzungen und leitet Ihren Antrag nach positiver Prüfung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter. Hier erfolgt dann die abschließende Prüfung.

Steht dem Magistrat/Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.



Weg zur Förderung

Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.

Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.

WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.

Bitte beachten Sie:

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Für Privatpersonen, welche eine neu geschaffene Immobilie für sich selbst bauen oder kaufen wollen.

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