Privatpersonen

Privatpersonen

Mit unseren Förderprogrammen unterstützen wir die Menschen in Hessen auf vielfältige Weise

Haushalt

Zum Haushalt rechnen alle Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

Die Mindestpersonenanzahl beträgt 2 Personen, nur in Ausnahmefällen werden Einzelpersonen gefördert. Wenden Sie sich hierzu bitte an die zuständige Wohnungsbauförderstelle.

Kinder

Begriff "Kinder" i.S. der Einkommensberechnung, u.a. gem. § 32 Einkommensteuergesetz:

Kinder im Sinne des § 32 EstG sind die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und Pflegekinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder
  • noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Ein Kind, das Wehr-, Zivil oder einen vergleichbaren Dienst geleistet hat, kann in bestimmten Fällen auch bis zu einem der Dienstzeit entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr anerkannt werden.

Haushalt mit Kind

Für Haushalte mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommensfreibetrag von 4.000,00 Euro pro Haushalt eingeräumt.

Person 1*

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 Euro für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 Euro für Rentner


Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 2

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 Euro für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 Euro für Rentner


Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 3

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 Euro für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 Euro für Rentner


Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 4

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 Euro für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 Euro für Rentner


Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Förderausschluss

Bei der Förderung mit dem Hessen-Darlehen Neubau werden Fördermittel in jedem Fall nur für jeweils eine Wohnung bereitgestellt. Ausgeschlossen ist eine Förderung in Fällen, in denen sie nicht angemessen wäre. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen, mit außergewöhnlich großen Wohnflächen und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.

Baukosten

Hierbei handelt es sich um die Baukosten, die für die komplette Erstellung des Objektes erforderlich sind.

Nebenkosten

Zu den Nebenkosten zählen:

Grundstücksnebenkosten, wie Notar- und Grundbuchkosten; Grunderwerbssteuer.

Baunebenkosten, wie z.B. Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen; Kosten für Verwaltungs- und Behördenleistungen; die Kosten für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, z.B. Disagio, Zwischenfinanzierungskosten; Kapitalkosten, Erbbauzinsen und Steuerbelastungen, die auf die Bauzeit entfallen; sonstige Nebenkosten, z.B. Kosten der Bauversicherung während der Bauzeit.

Kosten der Außenanlagen, wie sämtliche Bauleistungen, die für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.

Hierzu gehören u.a.:

Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen, Einfriedungen usw.; Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen.

Eigenkapital

Es müssen mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital erbracht werden. Als Eigenkapital gelten liquide Mittel bzw. der Verkehrswert des vorhanden Baugrundstücks und Gebäudes abzüglich bestehender Belastungen.

Selbst- und Verwandtenhilfe

Unter "Selbst- und Verwandtenhilfe" versteht man den Wert der Arbeiten, die Sie nicht durch Firmen, sondern durch Eigenarbeit bzw. kostenlose Arbeiten von Bekannten oder Verwandten erledigen lassen wollen, wobei angemessene Stundenlohnkosten anzusetzen sind.

Gründstückskosten

Die Höhe des Hessen-Darlehen Neubau ist abhängig von dem Grundstückswert. Werden Grundstücke im Wege des Erbbaurechts, der Erbschaft oder Schenkung überlassen, ist in der Regel vom Bodenrichtwert des Grundstückes auszugehen.


Grundstückspreis je m² Boden einschließl. Erschließungskosten

Darlehen - Grundbetrag

bis 200 Euro

160.000 Euro

200 Euro bis unter 300 Euro

170.000 Euro

300 Euro bis unter 400 Euro

180.000 Euro

400 Euro bis unter 500 Euro

190.000 Euro

ab 500 Euro

200.000 Euro


Der Maximalbetrag liegt bei EUR 200.000,00; maximal 50% der Gesamtkosten. Der Mindestförderbetrag beträgt EUR 50.000,00. Der Betrag wird auf volle EUR 1.000,00 mathematisch ab- bzw. aufgerundet.

Zuschlag bei Gebäuden mit mind. einem Effizienzhausstandard 40

Bei Gebäuden, die mindestens den Effizienzhausstandard 40 (hier gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) erreichen, kann das Förderdarlehen um weitere 20.000 Euro erhöht werden. Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrer zuständigen Wohnbauförderstelle.

Sie können hier einen Wert von maximal EUR 20.000,00 eintragen, wenn oben stehende Gegebenheiten erfüllt sind. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte bei Ihrem Architekten nach.

Hierbei gilt, dass die Höhe des Hessen-Darlehen Neubau inklusive Darlehenszuschlag bei Gebäuden mit mind. einem Effizienzhausstandard 40 nicht mehr als 50% der Gesamtkosten betragen darf. Bitte beachten Sie dies!

Bitte ziehen Sie von den Gesamtkosten die Eigenleistung sowie die Höhe des oben angegebenen Hessen-Darlehens Neubau ab. Der Differenzbetrag wird hier eingetragen.

Fremdfinanzierung

Bitte geben Sie den Zinssatz der Fremdfinanzierung an. Wenn Ihnen noch keine Angebote vorliegen, können Sie hier erst einmal für eine grobe Orientierung den auf unserer Seite genannten Vergleichszinssatz der KfW angeben.

Tilgungssatz

Bitte geben Sie den Tilgungssatz der Fremdfinanzierung an. Wenn Ihnen noch keine Angebote vorliegen, können Sie hier erst einmal 1% angeben. Bei dem fremdfinanzierten Darlehen muss es sich um ein Tilgungsdarlehen mit mindestens 1% Tilgung handeln.

Wenn eine Tilgungsaussetzung durch einen Bausparvertrag erfolgt, ist hier die monatliche Ansparrate als Prozentsatz anzugeben.

Kindergeld

Bitte geben sie hier die Höhe des Kindergeldes an.

Sie können hier weitere, regelmäßige Einnahmen  angeben. Bitte beachten Sie, dass diese Einnahmen ggf. auch in der Bruttoberechnung berücksichtigt werden müssen.

Andere Verpflichtungen

Zu weiteren regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen zählen z.B. Ratenzahlungen aus sonstigen Darlehen/Krediten sowie sonstige Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen o.ä.

Für Fragen steht Ihnen die Wohnungsbauförderstelle, die für Ihre Region oder Stadt zuständig ist, gerne zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem Ihr neuer Wohnraum geschaffen werden soll.

Zuständige Wohnungsbauförderstellen

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