Privatpersonen

Privatpersonen

Mit unseren Förderprogrammen unterstützen wir die Menschen in Hessen auf vielfältige Weise

Haushalt

Zum Haushalt rechnen alle Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

Zielgruppe der Förderung sind bevorzugt Haushalte mit Kindern sowie Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer Bedarf besteht.

Kinder

Begriff "Kinder" i.S. der Einkommensberechnung, u.a. gem. § 32 Einkommensteuergesetz:

Kinder im Sinne des § 32 EstG sind die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und Pflegekinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder
  • noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Ein Kind, das Wehr-, Zivil oder einen vergleichbaren Dienst geleistet hat, kann in bestimmten Fällen auch bis zu einem der Dienstzeit entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr anerkannt werden.

Haushalt mit Kind

Für Haushalte mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommensfreibetrag von 4.000,00 EUR pro Haushalt eingeräumt.

Person 1*

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 EUR für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 EUR für Rentner

 

Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 2

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 EUR für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 EUR für Rentner

 

Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 3

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 EUR für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 EUR für Rentner

 

Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Person 4

Bruttojahreseinkommen

Bitte geben Sie hier Ihr Bruttojahreseinkommen ein. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, können Sie dieses aus Ihrer letzten Dezemberabrechnung entnehmen. Bei Änderungen oder Elternzeit ist das innerhalb der nächsten Jahre zu erwartende Bruttojahreseinkommen hochzurechnen und anzugeben.

Elterngeld sowie Erhalt von Unterhaltszahlungen innerhalb der nächsten 12 Monate sind als Bruttoeinkommen mit anzusetzen.
Das Einkommen besteht gemäß § 6 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG) im Wesentlichen aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören unter anderem auch Arbeitslosengeld, Lohn- und Ersatzleistungen, Leibrenten und Mutterschaftsleistungen.

Werbungskosten

Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können, gelten pro Person und Jahr folgende Pauschalen:

  • 1.230 EUR für Arbeitnehmer und Beamte ("Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit")
  • 102 EUR für Rentner

 

Geringverdiener (z.B. Mini-Job) können keine Werbungskosten ansetzen.

Abzüge

Bitte setzten Sie jeweils ein Häkchen, wenn von Ihrem Bruttojahreseinkommen Steuern, Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung abgezogen werden. Beamte können hier keinen Abzug für die Rentenversicherung geltend machen.

Kaufpreis des Grundstücks

Bitte erfassen Sie den Kaufpreis des zu erwerbenden oder des bereits erworbenen Grundstücks inklusive eventuell zu leistenden Erschließungskosten.

Baukosten

Hierbei handelt es sich um die Baukosten, die für die komplette Erstellung des Objektes erforderlich sind, inklusive der Selbst- und Verwandtenhilfe (Eigenleistung).

Neue Einbauküchen sind nicht förderfähig.

Baunebenkosten:

Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen; Kosten für zusätzliche Verwaltungs- und Behördenleistungen.

Außenlagen:

Kosten für die Herstellung der Außenanlagen inkl. sämtlicher Bauleistungen rechnen Sie bitte in die Baukosten mit ein. Hierzu gehören u.a.: Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen, Einfriedungen usw.; Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen.

Nebenkosten

Erwerbsnebenkosten und Finanzierungsnebenkosten: 

Grundstücksnebenkosten, wie Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbssteuer, Kosten für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln, z.B. Honorare für die Vermittlung (Makler und/oder Finanzierung), Disagio, Kosten der Bauversicherung während der Bauzeit.

Eigenkapital und bereits gezahlte Leistungen

Es müssen mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital erbracht werden. Als Eigenkapital gelten liquide Mittel ausschließlich in Form von Bangguthaben und Bausparguthaben außer WohnRiester. Über den nachgewiesenen Mindestwert von 10 % können Depotwerte mit 80 % und Kryptowerte mit 50 % als liquide bewertet werden.

Wenn bereits Kosten für den Grundstückserwerb durch Eigenkapital gezahlt wurden, sind diese Beträge hier mit einzubeziehen.

Selbst- und Verwandtenhilfe

Unter "Selbst- und Verwandtenhilfe" versteht man den Wert der Arbeiten, die Sie nicht durch Firmen, sondern durch Eigenarbeit bzw. kostenlose Arbeiten von Bekannten oder Verwandten erledigen lassen wollen, wobei angemessene Stundenlohnkosten anzusetzen sind.

Grundstückskosten

Die Höhe des Hessen-Darlehen Neubau ist abhängig von dem Grundstückswert. Werden Grundstücke im Wege des Erbbaurechts, der Erbschaft oder Schenkung überlassen, ist in der Regel vom Bodenrichtwert des Grundstückes auszugehen.

Grundstückspreis je m² Boden einschließl. ErschließungskostenDarlehen - Grundbetrag
bis 200 EUR160.000 EUR
200 EUR bis unter 300 EUR170.000 EUR
300 EUR bis unter 400 EUR180.000 EUR
400 EUR bis unter 500 EUR190.000 EUR
ab 500 EUR200.000 EUR

Der Maximalbetrag beträgt EUR 200.000; höchstens 50 % der Gesamtkosten. Bei einem ungeraden Betrag ist dieser auf volle EUR 1.000 mathematisch abzurunden. Der Mindestbetrag für die Förderung beträgt EUR 50.000.

Zuschlag bei Gebäuden mit einem Effizienzhausstandard 40 (oder besser)

Bei Gebäuden, die mindestens den Effizienzhausstandard 40 (hier gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) erreichen, kann das Förderdarlehen um weitere EUR 20.000 erhöht werden. Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrer zuständigen Wohnbauförderstelle.

Sie können hier einen Wert von maximal EUR 20.000,00 eintragen, wenn obenstehende Voraussetzung erfüllt sind. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte bei Ihrem Architekten nach.

Hierbei gilt, dass die Höhe des Hessen-Darlehen Neubau inklusive Darlehenszuschlag bei Gebäuden mit mind. einem Effizienzhausstandard 40 nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten betragen darf. Bitte beachten Sie dies!

Höhe der Fremdfinanzierung

Bitte ziehen Sie von den Gesamtkosten das Eigenkapital, die Selbst- und Verwandtenhilfe sowie die Höhe des Hessen-Darlehens ab. Der Differenzbetrag wird hier eingetragen.

Zinssatz der Fremdfinanzierung

Bitte geben Sie den Zinssatz der Fremdfinanzierung an.

Tilgungssatz der Fremdfinanzierung

Bitte geben Sie den Tilgungssatz der Fremdfinanzierung an. Wenn Ihnen noch keine Angebote vorliegen, tragen Sie bitte 2 % ein. 

Wenn eine Tilgungsaussetzung durch einen Bausparvertrag erfolgt, ist hier die verpflichtende Ansparrate als Prozentsatz anzugeben.

Höhe des Kindergeldes

Bitte geben Sie hier die Höhe des Kindergeldes an.

Weitere regelmäßige Einnahmen

Sie können hier weitere, regelmäßige Einnahmen angeben. Bitte beachten Sie, dass diese Einnahmen ggf. auch in den jeweiligen Bruttoeinkommen zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

Regelmäßige finanzielle Verpflichtungen

Zu weiteren regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen zählen u. a. Ratenzahlungen aus sonstigen Darlehen/Krediten/Leasing, sowie sonstige Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die nicht mit dem Gehalt abgeführt werden.

Für Fragen steht Ihnen die Wohnungsbauförderstelle, die für Ihre Region oder Stadt zuständig ist, gerne zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem Ihr neuer Wohnraum geschaffen werden soll.

Zuständige Wohnungsbauförderstellen

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