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Hessen-Darlehen Bestandserwerb (Erwerb einer selbst genutzten Immobilie)

Das Land Hessen fördert zur erstmaligen Wohneigentumsbildung den Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Selbstnutzung (Gebrauchtimmobilien) mit einem Hessen-Darlehen Bestandserwerb.

  • Zinssatz 0,60 Prozent / Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent
  • 20 Jahre Zinsfestschreibung
  • Nachrangiger Eintrag im Grundbuch

Bitte haben Sie Verständnis, dass es derzeit aufgrund des großen Interesses zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen kann.

Was wird gefördert?

  • Kauf einer Bestandsimmobilie mit bis zu 2 Wohnungen oder eigengenutzte Eigentumswohnung inklusive evtl. Modernisierungskosten

Was unterscheidet das Hessen-Darlehen Bestandserwerb von anderen Darlehen?

  • Zinsgünstiges Darlehen bei nachrangiger Eintragung der Grundschuld für das vollständige Darlehen im Grundbuch. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten;
  • Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind jederzeit in beliebiger Höhe möglich

Sie möchten neu bauen? Dann informieren Sie sich über unser Hessen-Darlehen Neubau.

Wer wird gefördert?

  • Haushalte mit / ohne Kinder
  • Gemeinschaftliche Wohnprojekte (bewohnergetragene Wohngruppe)

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eigenkapital und Eigenleistung
Es sollen mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten als Eigenkapital (als Eigenkapital gelten liquide Geldmittel bzw. der Verkehrswert des vorhandenen Baugrundstücks und Gebäudes abzüglich bestehender Belastungen) erbracht und zur Deckung der Gesamtkosten mindestens 50 Prozent Fremdmittel (einschließlich des Förderdarlehens) in Anspruch genommen werden. 

Förderausschluss bei vorzeitigem Kaufvertragsabschluss
Der notarielle Kaufvertrag darf vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht geschlossen worden sein, es sei denn, der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zu Gunsten der Erwerberin oder des Erwerbers für den Fall der Ablehnung des Förderantrags.

In begründeten Ausnahmefällen können wir auf Antrag durch die Wohnungsbauförderstelle einen vorzeitigen Kaufvertragsabschluss genehmigen.

Einkommensgrenzen
Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Bruttoangaben modellhaft für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben):

 

Einkommensgrenze

Jahresbruttoeinkommen

1-Personenhaushalt

27.561 Euro / Jahr

(= brutto ca. 40.573 Euro / Jahr)

2-Personenhaushalt

46.353 Euro / Jahr

(= brutto ca. 67.419 Euro / Jahr)


Zuschlag für jede weitere Person

 

9.397 Euro / Jahr

(= brutto ca. 13.424 Euro / Jahr)


Zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind

 

833 Euro / Jahr

(= brutto ca. 1.190 Euro / Jahr)

Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der zur Familie rechnenden Angehörigen nach § 7 HWoFG in der jeweils gültigen Fassung.

Monatliche Mindestbelastung
Die monatliche Belastung aus der Finanzierung muss mindestens 400 Euro betragen. Dabei kann maximal ein Tilgungssatz von 3 Prozent berücksichtigt werden.

Förderfähiger Wohnraum

  • Erwerb von Wohnraum mit bis zu zwei Wohnungen zur Selbstnutzung
  • Der Wohnraum muß baulich abgeschlossen und für die vorgesehene Haushaltsgröße geeignet sein
  • Der Wohnraum sollte sich in einem guten baulichen Zustand befinden oder durch Umbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu angemessenen Kosten in einen guten baulichen Zustand versetzt werden können

Bei Wohnraum, der wesentlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf aufweist oder der wesentliche Umbauten erforderlich macht, ist eine vorherige baufachliche Prüfung durch die WIBank erforderlich. Auch in diesem Fall müssen diese Kosten mit der Finanzierung sichergestellt und finanzierbar sein.

Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

  • Die Förderung wäre offensichtlich nicht angemessen. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen, mit außergewöhnlich großen Wohnflächen und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.
  • Es liegt bereits Wohneigentum vor, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr zumutbar.
  • Es ist Eigenkapital bzw. Vermögen in Höhe von mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten vorhanden.
  • Die monatliche Belastung aus der Gesamtfinanzierung beträgt weniger als 400,00 Euro. Dabei ist die tatsächliche Tilgung, höchstens jedoch ein Tilgungssatz von 3 Prozent zugrunde zu legen. Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Wohngebäude.

Aufnahme weiterer Fördermittel
Für Wohnraum, der mit dem Hessen-Darlehen Bestandserwerb gefördert wird, dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbau- oder anderweitige Fördermittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist die Inanspruchnahme von Mitteln der KfW, der BAFA, der Denkmalpflege, der Städtebauförderungsprogramme und des Dorferneuerungsprogramms.

Wie sind die Konditionen?

Darlehenshöhe
Das Förderdarlehen darf 50 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten und sollte mindestens 30.000 Euro betragen. Die maximale Darlehenshöhe beträgt 200.000 Euro.

Zu den Gesamtkosten gehören der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten sowie notwendige Umbauten und Modernisierungs- und Instandsetzungskosten.

Die Darlehensabsicherung erfolgt im Grundbuch nachrangig. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten.

Landesbürgschaft
Für das WIBank-Förderdarlehen kann eine Landesbürgschaft übernommen werden. Es gelten die Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung.

Konditionen

  • Der Sollzinssatz von 0,60 Prozent p.a. ist auf 20 Jahre festgeschrieben; danach wird das Förderdarlehen zu den dann gültigen marktüblichen Konditionen verzinst*.
  • Die Tilgung beträgt 3 Prozent p.a. (nach Vollauszahlung zuzüglich ersparter Sollzinsen).
  • Es wird ein Tilgungsfreijahr gewährt.
  • Die Darlehenslaufzeit beträgt circa 32 Jahre.
  • Während des tilgungsfreien Anlaufjahres zahlen Sie nur Zinsen. Nach einem Jahr dann gleich hohe monatliche Annuitäten aus Zins und Tilgung.
  • Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 Prozent der Darlehenssumme und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.

Wir bieten Ihnen die genannten Konditionen bei nachrangiger Absicherung unserer Grundschuld im Grundbuch.

*Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent. Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter den programmspezifischen Annahmen berechnet. Er steht unter der Annahme, dass der genannte Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000,00 gilt.

Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in einer Summe. Sofern Modernisierungen mitfinanziert werden, erfolgt zunächst die Auszahlung des auf die Erwerbskosten entfallenden Darlehensanteils. Der auf die Modernisierung, Instandsetzung oder den Umbau entfallende Anteil des Förderdarlehens wird nach Vorlage von Nachweisen über die Durchführung der betreffenden Arbeiten ausgezahlt. Einzelheiten werden im Darlehensvertrag geregelt.

Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bindungen
Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsbindung (20 Jahre) von den Förderberechtigten zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden.

Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.

Besicherung
Die Antragsteller haben sich für das Darlehen als Schuldner zu verpflichten. Die WIBank kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mit verpflichten.

Das Förderdarlehen ist durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Eine ausreichende Beleihbarkeit muss gewährleistet sein.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle bei Ihnen vor Ort (siehe Liste

Zuständige Wohnungsbauförderstellen


unter Downloads.)

Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Landkreis, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle bei der Kreisverwaltung (Landratsamt).

Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Fördervoraussetzungen und leitet Ihren Antrag nach positiver Prüfung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter. Hier erfolgt dann die abschließende Prüfung.

Steht dem Magistrat / Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.



Weg zur Förderung

Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.

Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.

WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.

Bitte beachten Sie:

Bitte haben Sie Verständnis, dass es derzeit aufgrund des großen Interesses zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen kann.

Hier können Sie vorab unverbindlich testen, ob die Förderung für Sie in Frage kommt

Für Privatpersonen, welche eine Gebrauchtimmobilie für sich selbst kaufen wollen.

Förderrechner Bestandserwerb (Klicken Sie hier)

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