Kinder
Begriff "Kinder" i.S. der Einkommensberechnung, u.a. gem. § 32 Einkommensteuergesetz:
Kinder im Sinne des § 32 EstG sind die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und Pflegekinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder
- noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Ein Kind, das Wehr-, Zivil oder einen vergleichbaren Dienst geleistet hat, kann in bestimmten Fällen auch bis zu einem der Dienstzeit entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr anerkannt werden.