Infrastruktur finanzieren

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz

Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz

Ziel der Förderung ist die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Herstellung naturnaher Gewässer, der Bau sowie die Erweiterung von Maßnahmen zum Hochwasserschutz sowie die Förderung der Gewässerunterhaltung zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern zweiter Ordnung, bei denen sich das Land nach § 25 Abs. 4 HWG an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt.

  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung
  • Bis zu 95 Prozent Förderung
  • Umsetzung der EU-WRRL und vorbeugender Hochwasserschutz

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen aus dem Programm „100 Wilde Bäche für Hessen“
  • Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen und Initialmaßnahmen zur eigendynamischen Entwicklung an Gewässern aus dem Maßnahmenprogramm der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
  • Herstellung der Durchgängigkeit der Gewässer
  • Herstellung der Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen bis zu 250 kW
  • Renaturierungsmaßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse
  • Innovative Projekte zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer und zum Hochwasserschutz
  • Ablösen von Wasserrechten
  • Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und konzeptionelle Ausarbeitungen, wenn daraus Maßnahmen umgesetzt werden
  • Innerörtlicher Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Erweiterung und Neubau von Leit- und Schutzdeichen
  • Errichtung und Erweiterung von Hochwasserrückhaltebecken
  • Maßnahmen an Hochwasserrückhaltebecken, die wegen technischer Regeln zur Anlagensicherheit umgesetzt werden müssen,
  • vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume), auch durch Rückverlegung von Deichen
  • Erarbeitung von Plänen und Karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten nach den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes
  • vertiefte Sicherheitsprüfung
  • Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern zweiter Ordnung, bei denen sich das Land nach § 25 Abs. 4 HWG an der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt
  • wissenschaftliche Begleituntersuchungen

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, kommunale Zweckverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.

Für die Herstellung der Durchgängigkeit an Wasserkraftanlagen bis zu 250 kW sind private Betreibern von bestehenden Wasserkraftanlagen und private Inhaber von Wasserrechten antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Der Beginn der Maßnahme ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung und Voruntersuchungen, Kampfmittelräumung sowie vorbereitende Gehölzarbeiten gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei Hochwasserschäden erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, die wasserbehördlich bestätigt werden, gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens. Ebenso gilt Grunderwerb, der nicht länger als zwei Jahre zurück liegt, nicht als Beginn des Vorhabens. Als Stichtag gilt das Datum der Antragstellung.

Ein Vorhaben wird gefördert, wenn:      

  • es nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist,
  • die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und der Wasserrechtsbescheid, soweit erforderlich, vorliegt,
  • bei der Planung und Durchführung die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und
  • die Unterhaltung der geförderten Maßnahme gesichert ist.
  • Vorhaben im Sinne der Gewässerentwicklung müssen, wenn sie nicht Bestandteil des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung der WRRL sind, Bestandteil eines Gewässerentwicklungskonzeptes oder einer Gewässerschau sein.

Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich allein funktionsfähig sind.

Wie sind die Konditionen?

Gewährt werden Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei kommunalen Empfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und nach ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich (§§ 33 und 41 des Finanzausgleichgesetzes).

Für Maßnahmen der Gewässerentwicklung (Nr. 2.1.1 bis 2.1.7) der Richtlinie beträgt der Fördersatz 75 Prozent bis 95 Prozent.

Bei Vorhaben nach den Nr. 2.1.8., 2.1.10. bis 2.1.12. beträgt der Fördersatz 65 bis 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.9. beträgt der Fördersatz 20 bis 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für naturschutzrechtliche Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nr. 2.1.8. bis 2.1.10. erforderlich werden, beträgt der Fördersatz einheitlich 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.13. beträgt der Fördersatz 50 bis 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben nach Nr. 2.1.2. beträgt für private Betreiber von bestehenden Wasserkraftanlagen und private Inhaber von Wasserrechten der Fördersatz 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Vorhaben, mit denen die Ziele dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang erreicht werden können, oder bei anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen kann eine Verminderung des Fördersatzes um bis zu 40 Prozent erfolgen.

Der kommunale monetäre Eigenanteil kann grundsätzlich dem bauleitplanerischen Ökokonto gutgeschrieben werden.

Im Einzelfall sind auch Schadenersatz, Entschädigungen, öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung und, bei besonderem ökologischem Interesse, Initialpflanzmaßnahmen förderfähig.

Für den Erwerb von Grundstücken, auch innerhalb von Ortslagen, beträgt die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben zehn Euro pro Quadratmeter.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 5.000 Euro liegen. 

Rechtliche Hinweise

Der Förderung liegen die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz, die LHO, die VV zu § 44 LHO, das Hessische Wassergesetz (HWG) in den jeweils gültigen Fassungen sowie die einschlägigen Vergabebestimmungen zu Grunde.

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags kann im Einzelfall ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden. Aufgrund der zugelassenen Ausnahme besteht kein Anspruch auf Förderung. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Beginn des Vorhabens erfolgt auf eigenes Finanzierungsrisiko.

Die zuständige technische Fachbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendung, führt die Überprüfung der Bauausführung und die fachliche Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Der Verwendungsnachweis ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen über die zuständige Fachbehörde vorzulegen.

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahre ab Kauf, geförderte Bauten und bauliche Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahre ab Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Anträge für die Fördermaßnahmen für Gewässerentwicklung und –unterhaltung werden dreifach bei den zuständigen technischen Fachbehörden eingereicht. Mit einem von den Fachbehörden geprüften und weitergeleiteten Exemplar wird die Förderung bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragt.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen stimmt im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und dem Hessischen Ministerium der Finanzen die Förderquote für den Einzelfall ab.

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium entscheidet über die zu bewilligenden Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Wichtigkeit der Maßnahmen für die Gewässerentwicklung bzw. den Hochwasserschutz. Für den Bereich Gewässerunterhaltung entscheidet die WIBank.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.  


Weg zur Förderung

Antrag stellen über die Fachbehörde bei der WIBank.

Fachbehörde leitet geprüften Antrag an WIBank weiter.

WIBank bewilligt ggf. den Antrag.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Christian Stief

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