Direktzahlungen
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erhalten für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen Direktzahlungen (vormals Betriebsprämie).
Antragsmappe downloaden
- Beantragung jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags zum 15.05.
- Flächengebundener Zuschuss
- Klima- und umweltschutzfreundliche Landbewirtschaftung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und die Haltung von Mutterschafe/-ziegen sowie Mutterkühen im Rahmen der Direktzahlungen als:
- Einkommensgrundstützung (EGS)
- Umverteilungseinkommensstützung (UES)
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES)
- Öko-Regelungen
- Gekoppelte Einkommensstützung (gES)
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Personen, die die Voraussetzungen nach §8 GAPDZV für die Eigenschaft des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen. Diese Eigenschaft kann beispielsweise über die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung (SVLFG) nachgewiesen werden.
Eine zusätzliche Förderung erhalten Junglandwirte. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der letzten fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der JES mit einem Betrieb niedergelassen haben UND die im Jahr der erstmaligen Beantragung der JES nicht älter als 40 Jahre sind. Damit ist die Altersgrenze für die Gewährung der JES nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der JES maßgeblich.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Voraussetzungen für den „aktiven Betriebsinhaber“ müssen erfüllt werden.
Um eine Förderung bewilligt zu bekommen, muss eine Mindestbetriebsgröße von 1 ha erreicht werden oder mindestens 6 Mutterschafe/-ziegen bzw. 3 Mutterkühe beantragt sein.
Ausnahme: Sofern eine antragstellende Person die Mindestbetriebsgröße von 1 ha nicht erreicht, aber die gekoppelte Einkommensstützung beantragt und sich dadurch, vor Anwendung von Sanktionen, ein beihilfefähiger Betrag von mehr als 225 € ergibt, können die beantragten Direktzahlungen gewährt werden.
Für die Bewilligung einzelner Schläge gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha.
Ergänzung zur Junglandwirteeinkommensstützung:
Unabhängig von der Rechtsform muss der/ die Junglandwirt/in erstmals die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidung zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken im Unternehmen haben. Grundsätzlich darf keine Entscheidung gegen den/ die Junglandwirt/in getroffen werden können. Zudem muss die natürliche Person eine Qualifikation, wie beispielsweise eine abgeschlossene Ausbildung in einem der „grünen Berufe“, nachweisen können. Weitere Qualifikationsmöglichkeiten sind §9 der GAPDZV zu entnehmen.
Anderweitige Verpflichtungen (Konditionalitäten):
Die antragstellenden Personen müssen in ihrem gesamten Betrieb bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) erfüllen und ihre Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Die einzuhaltenden Auflagen der Konditionalitäten stehen in den entsprechenden Merkblättern und Broschüren.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung erfolgt in Form eines flächen- und/oder tiergebundenen Zuschusses.
Ergänzung zu Umverteilungseinkommensstützung: Diese erfolgt im Rahmen der Geltendmachung der Einkommensgrundstützung und wird höchstens für die ersten 60 ha eines Betriebs ausgezahlt.
Ergänzung zur Einkommensstützung für Junglandwirte: Diese erfolgt im Rahmen der Geltendmachung der Einkommensgrundstützung und wird höchstens für die ersten 120 ha des Betriebs ausgezahlt.
Rechtliche Hinweise
Für die Antragstellung gilt eine Antragsfrist zum 15. Mai des Antragsjahres. Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Prämienkürzung von 1 Prozent je Kalendertag. Anträge, die nach dem 31. Mai eines Jahres abgegeben werden, gelten als verfristet und werden vollständig abgelehnt. Anträge der gekoppelten Einkommensstützung die nach dem 15. Mai des Antragsjahres eingereicht werden gelten direkt als verfristet und sind daher abzulehnen.
Wer sind die Kooperationspartner?
- Die hessischen Landkreise, hier die für Landwirtschaft zuständigen Fachdienste und Ämter
- Europäische Union
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jährlich bis zum 15. Mai das Antragsjahr. Die Antragstellung erfolgt über das Agrarportal Hessen. Ansprechpartnerin ist die zuständige Bewilligungsstelle, in dem die antragstellende Person bzw. der Betrieb ihren/seinen steuerlichen Sitz hat.
Ansprechpersonen / Kontakt der Bewilligungsstellen
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Weg zur Förderung
Die Prämie wird beantragt im Rahmen des Gemeinsamen Antrages, jeweils zum 15.05. eines Jahres.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Leonie Franziska Becker
Kontakt
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Leonie Franziska Becker