Corona Sofort-Kleinbeihilfe für Gastronomiebetriebe
Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe
Die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen
- Fester Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro
- Anschaffungskosten von mind. 2.000 EUR
- Heizgeräte für den Außenbereich nicht förderfähig
Der Förderaufruf 2020 ist beendet.
Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Nach Abschluss des Förderaufrufs werden wir möglichst zeitnah über den Status der Anträge informieren.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die bei uns eingehenden Anträge so schnell es geht zu bearbeiten. Daher bitten wir höflich, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand abzusehen.
Der nächste Aufruf erfolgt 2021. Sobald nähere Informationen dazu vorliegen, werden diese auf der Homepage veröffentlicht.
Was wird gefördert?
- Die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen , die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen.
- Der Anschaffungswert (d.h. inklusive eventueller Transport-, Montage- und An-schlusskosten) muss mindestens EUR 2.000 (stets ohne USt) betragen.
- Die Förderung beträgt einheitlich EUR 1.500. Der verbleibende Betrag muss aus den Eigenmitteln des Betriebs erbracht werden.
- Nicht gefördert werden Heizgeräte für den Außenbereich.
- Nicht gefördert wird der Kauf von gebrauchten Geräten.
- Die Förderung erfolgt aufgeteilt auf drei Runden in den Jahren 2020, 2021 und 2022.
- Die insgesamt mit 3,4 Mio. € dotierte Förderung erfolgt in zwei Tranchen differenziert nach Städten und Ländlichem Raum (gem. EU-Definition) In der ersten Runde 2020 werden 70 Betriebe in Städten und 460 Betriebe im Ländlichen Raum gefördert.
Wer wird gefördert?
- Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigen und 10 Mio. EUR Jahresumsatz Unternehmen,
- die eine entsprechende Gewerbeanzeige vorweisen können,
- das Gewerbe aktiv betreiben,
- weder Insolvent sind noch sich in Liquidation befinden und
- die Speisen und auch Getränke ausgeben.
- Ein Schema zur Ermittlung der Arbeitsplätze findet sich in den FAQ.
- Die Betriebe müssen dem Hessischen Gaststättengesetz unterliegen. Damit gelten die Ausnahmen des §1 Abs. 5 HGastG und können z.B. Kantinen für Betriebsangehörige nicht gefördert werden.
- Für jede einzelne Betriebsstätte kann ein Antrag gestellt werden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, drei Vergleichspreise vor Anschaffung einzuholen (z. B. per E-Mail oder Internet-Vergleich). Der Nachweis erfolgt mit Vorlage der Angebote im Verwendungsnachweis.
- Die Anschaffung/Auftragserteilung darf erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
- Es sind Geräte mit nachgewiesen hoher Energieeffizienz und guten Umwelteigen-schaften anzuschaffen. Hierzu dient bei Elektrogeräten der Nachweis auf der Rechnung oder der Nachweis mittels Rechnung und zugehörigem Auszug aus dem Produktdatenblatt.
- Nicht-Elektrogeräte benötigen keinen Energienachweis
- Werden mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft, muss der Einzelanschaffungspreis jedes Wirtschaftsgutes mehr als 800 Euro (netto) betragen.
- Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen .
- Die Nachweise (Gewerbeanzeige, Rechnung, Produktdatenblatt, Angebote) können in Kopie erbracht werden
Wie sind die Konditionen?
- Für die Gewährung des Zuschusses entstehen keine Bearbeitungsgeühren.
- Die Einreichung des Verwendungsnachweises muss spätestens 3 Monate nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Eine Auszahlung noch im Jahr 2020 kann nicht garantiert werden.
Rechtliche Hinweise
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
- Falschangaben können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Unvollständige (bzw. unvollständig ausgefüllte) Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Es ist keine Zweckbindung für angeschaffte Wirtschaftsgüter vorgesehen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
- Sollten mehr Anträge eingehend, als Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet das los.
- Sowohl berücksichtigte, als auch nicht berücksichtigte Antragstellende werden per Mail über das Ergebnis ihres Antrags informiert. Nicht berücksichtigte Antragstellende können im Rahmen der nächsten Programmrunde (2021) erneut einen Antrag stellen.
- Berücksichtige Antragstellende erhalten einen Zuwendungsbescheid.
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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Förderberatung Gaststätten
0611 774-7333
Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
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