Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen

Förderung der regenerativen Energiegewinnung

Der Anteil an Bioenergie soll durch eine nachhaltige, umweltverträgliche und effiziente Nutzung der vorhandenen Biomassepotenziale gesteigert werden.

  • Anteilsfinanzierung mit Zuschüssen
  • Förderfähig sind u.a. der Bau von Biomassefeuerungsanlagen
  • Erreichung des Ziels des hessischen Energiegipfels bis 2050

Im Rahmen der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der energetischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe können zur Zeit keine Anträge gestellt werden. Hierzu gehört auch die Förderung von Biomassefeuerungsanlagen und Nahwärmenetzen.
 

Was wird gefördert?

Gefördert werden zur Zeit:

  • die Errichtung von Biomassefeuerungsanlagen ab 30 kW und Nahwärmenetzen zu geförderten Feuerungsanlagen
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Gewinnung von Erfolg versprechenden Grundlagenkenntnissen
  • Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu technischen, ökonomischen, ökologischen und organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit nachwachsenden Rohstoffen

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle öffentlichen und privaten Träger, wobei alle natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts unter die privaten Träger fallen.

Ausgeschlossen sind Hersteller von Anlagen und deren Komponenten sowie mit Vertrieb und Einbau befasste Unternehmen. Dies gilt nicht, wenn derartige Unternehmen als Energiedienstleister (Kontraktoren) auftreten.

Antragstellende zur Förderung von Nahwärmenetzen/-leitungen müssen identisch sein mit dem Betreiber der Wärmeerzeugungsanlage; Ausnahme bilden juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie ausschließlich kommunale Liegenschaften versorgen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Eine Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein (Vollfinanzierungsnachweis).
  • Der Höchstbetrag im Rahmen der de-minimis-Regelung darf noch nicht ausgeschöpft sein. Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben.
  • Die eingesetzten Brennstoffe müssen aus Rohholz, Stroh oder Energiepflanzen gewonnen werden.
  • Das zur Verfeuerung vorgesehene Holz muss überwiegend (mindestens 51 Prozent) aus Rohholz (z.B. Holz aus dem Wald, Obst- und Gartenanlagen oder der Landschaftspflege) stammen.

Wie sind die Konditionen?

Gefördert wird mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetrags- bzw. Anteilsfinanzierung in unterschiedlicher Höhe. Die einzelnen Fördersätze können der Richtlinie zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Ziffer 4.4.) entnommen werden. (Siehe Downloads)

Rechtliche Hinweise

  • In dem Brennstoff-Beschaffungskonzept muss plausibel nachgewiesen werden, dass die Bedingungen für Art und Herkunft der Brennstoffe eingehalten werden.

Über die genauen Bedingungen für die Förderung informiert Sie vollständig das Merkblatt zur Förderung von Biomassefeuerungsanlagen in Hessen in Verbindung mit den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Nr. 4.).


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