Innovationen Zuschuss

Wissens- und Technologietransfer

Wissens- und Technologietransfervorhaben

Förderung von Vorhaben, die den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen

 

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert?

Es werden Vorhaben gefördert, die den Wissens- und Technologietransfer beschleunigen und Vorhaben des Technologiemarketings.

Wissens- und Technologietransfer bezeichnet jedes Verfahren, das auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen abzielt.

Dies schließt Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ein. Dazu können zählen:

  • Forschungszusammenarbeit,
  • Beratungsleistungen,
  • Lizenzierung,
  • Gründung von Spin-offs,
  • Veröffentlichungen und
  • Mobilität von Forschern und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 

Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen. Zu den weiteren Arten von Wissen zählen beispielsweise:

  • Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind,
  • Wissen über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation,
  • die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte.

Wer wird gefördert?

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen) = bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. 

Forschungsinfrastrukturen = bezeichnet Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden. Unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.

Der Antragsteller muss seinen Sitz in Hessen haben.

Förderfähig sind nur Vorhaben, die im Sinne des „Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C198/1) förderfähig sind – d.h. mit dem beantragten Vorhaben darf keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die Förderung darf keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nach dem Unionsrahmen darstellen.

Übt der Antragsteller neben der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist eine sog. Trennungsrechnung (Kosten und Finanzierung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereiche getrennt) vorzulegen.

Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine Forschungseinrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.

Die vergaberechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Die Förderung von Verbundprojekten ist derzeit nicht möglich.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung.

Rechtliche Hinweise 

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht. 

Der Förderung liegen zugrunde:

  • Richtlinie des Landes Hessen zur Innovationsförderung v. 08.12.2016 (StAnz.52/2016) Teil I; Teil II Nr. 1, Teil III A u. B
  • Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/1)
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (EFRE-Verordnung)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014
  • Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 2 zu § 44 (ANBest-P)
  • Vergabevorschriften

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank – Standort Wiesbaden in schriftlicher Form und online über das Kundenportal der WIBank zu stellen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller reicht den Förderantrag ein. Weitere Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Kundenportal und dem Merkblatt zur Gestaltung von Projektkonzepten.

Zusätzlich sind die folgenden Unterlagen bei der Antragstellung vorzulegen:

Personalausgaben:

  • Übersicht über das im Vorhaben geplante Personal
  • Qualifikationsnachweise (soweit bereits vorhanden) und Stellenprofil für das im Vorhaben geplante Personal
  • Arbeitsverträge des im Projekt geplanten Personals (soweit bereits vorhanden – ggf. im Entwurf)

Sachausgaben, soweit bereits vorhanden, ggf. im Entwurf:

  • Miet- bzw. Leasingverträge
  • Honorarverträge

 

Downloads

Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Kundenportal für Förderperiode 2014-2020

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Jennifer Bauer

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