Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Umwelt- und klimafreundliche urbane Mobilität - Anschaffung von E-Bussen

Reduktion sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen als auch von anderen Luftschadstoffen im Verkehr, als auch die Unterstützung des Übergangs zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität.

  • Zweckbindungszeitraum 8 Jahre
  • Förderung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben

Was wird gefördert?

Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Anschaffung von Straßenfahrzeugen mit umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieben (z.B. E-Busse) zum Einsatz im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.

Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.

Die Fahrzeuge müssen über mindestens fünf Sitzplätze für Fahrgäste verfügen und im ÖPNV in Hessen genutzt werden. Bei Verkehren, die die Landesgrenze überschreiten, muss die Nutzung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge zeitlich und räumlich überwiegend in Hessen vorgesehen sein.

Die Fahrzeuge müssen einen umwelt- und klimafreundlichen elektrischen Antrieb haben. Als elektrische Antriebe sind batterie-elektrische, Wasserstoff-Brennstoffzellen- oder andere innovative und lokal emissionsfreie CO2-neutrale Antriebe zu verstehen.

Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.

Wer wird gefördert?

Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

Wie wird gefördert?

Förderfähig sind die in Art. 36b Nr. 3 Buchst. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionsmehrkosten.

Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten. Die in Art. 36b Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die in Art. 36b Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die dort genannte Erhöhung kann Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionsmehrkosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36b Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/1014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 8 Jahre.

Eine Förderung ist nach Art. 36b beziehungsweise nach Art. 36a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

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