gründen & investieren Zuschuss

Sonderprogramm Gaststätten 2025

Stärkung der Gastronomie im ländlichen Raum bei dringend erforderlichen Investitionen

  • Stärkung der Gastronomie im ländlichen Raum bei dringend erforderlichen Investitionen
  • Fördersatz 45 Prozent, max. 200.000 Euro
  • 15.000 Euro Mindestinvestition für Investitionen und Anschaffungen

Ab 10.06.2025 besteht die Möglichkeit zur Antragstellung. Anträge können bearbeitet werden, solange ausreichend Landesmittel zur Verfügung stehen. 

 

Was wird gefördert?

  • Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9,
  • Gebühren (z.B. Baugenehmigung),
  • Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen,
  • Neue Investitionsgüter (Ausstattung und Einrichtung) im Einzelwert über 800 Euro netto,
  • Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug (z. B. Catering, Wareneinkauf),
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird.

Wer wird gefördert?

  • Gaststättenbetriebe, die Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Kleinst- und Kleinunternehmen) sind.
  • Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit – abweichend von der Richtlinie - von mindestens 5 Jahren umfasst.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden Gaststättenbetriebe,

  • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen (siehe Anlage)
  • die Speisen und Getränke ausgeben
  • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
  • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit an Hand eines Geschäftsplanes über einen 3jährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann
  • anteilig mit 45% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 Euro verlorener Zuschuss; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
  • die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
  • deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von
    • 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen
    • 5 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Rechtliche Hinweise

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Bewilligungsstelle ist die WIBank, Gruppe Investive Programme II
  • Fragen können an die folgende Email-Adresse gerichtet werden SoproGastro@wibank.de
  • Die Antragstellung erfolgt über das neue Antragsportal (www.lawileportal-hessen.de)
  • Im Rahmen der Registrierung erfolgt die Generierung einer Personenident-Nr. (PI). Sollten Sie bereits einen PI aufgrund vorheriger Antragstellungen haben, bitten wir Sie, sich unbedingt vor Registrierung im Portal mit uns, über unsere Email SoproGastro@wibank.de, in Verbindung zu setzen. Sie benötigen hier eine Freischaltung.

 

Fragen können an die folgende Email-Adresse gerichtet werden SoproGastro@wibank.de. Klicken Sie dazu hier.

 

 


Weg zur Förderung

Antragstellung unter www.lawileportal-hessen.de

 

Antragsprüfung durch die WIBank

Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank

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