bauen & wohnen Zuschuss

Nachhaltiges Wohnumfeld - Konzepte und Baulanddialoge

Neue Wohnquartiere sollen einen Beitrag zur Wohnraumversorgung für alle leisten, ein gutes soziales Miteinander der Bewohnerschaft fördern und zum schonenden Umgang mit Ressourcen beitragen.

  • Beitrag zur Wohnraumversorgung
  • Förderung des sozialen Miteinanders der Bewohnerschaft
  • schonender Umgang mit Ressourcen

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind die Städte Darmstadt, Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden sowie Kommunen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Fulda, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunus, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus, Vogelsbergkreis und Wetterau. Zweckverbände nach § 5ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und Planungsverbände nach § 205 BauGB können ebenfalls Zuwendungen erhalten, soweit die beteiligten Kommunen in Satz 1 aufgeführt bzw. eingeschlossen sind.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Erarbeitung von Konzepten / Wettbewerben für ein nachhaltiges Wohnumfeld fördern zu können:

  • Mit der Maßnahme der Konzepterstellung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
  • Die geplante Baugebietsausweisung entspricht den Zielen des Regionalplans in der jeweils geltenden Fassung oder ist durch Zielabweichung vom Regionalplan zugelassen. Falls dies nicht nachgewiesen werden kann, ist eine Stellungnahme des zuständigen Regierungspräsidiums notwendig.
  • Der Ortsteil, in dem das Plangebiet liegt, muss mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Diese Voraussetzung findet bei der Schaffung neuer Stadt bzw. Ortsteile keine Anwendung.
  • Für die Städte und Gemeinden, in denen das Plangebiet liegt, oder für angrenzende Umlandgemeinden mit Entlastungsfunktion, soweit es sich um Städte und Gemeinden nach Nr. 5 (s. Programminformationen) handelt, wird der Wohnraumbedarf nachgewiesen. Der Nachweis kann durch Bedarfsprognosen sowie durch Konzepte zur Wohnraumversorgung oder zur Stadtentwicklung erfolgen. Liegen diese oder vergleichbare Dokumente nicht vor, ist der Wohnraumbedarf nachvollziehbar herzuleiten (z. B. durch eine geeignete Marktuntersuchung).
  • Mindestens zwei Drittel der geplanten Geschossfläche dienen dem Wohnen oder sozialer Infrastruktur (Wohnfolgeeinrichtungen).
  • Neben frei finanziertem Wohnraum ist auch ein Anteil an gefördertem Mietwohnraum im Rahmen des Hessischen Wohnraumfördergesetzes zu planen. Anträge mit einem höheren Anteil an gefördertem Mietwohnraum werden vorrangig berücksichtigt.
  • Das Plangebiet verfügt über eine Größe, die die Schaffung von sozialer Infrastruktur oder Bildungsinfrastruktur im Plangebiet oder in der Zusammenschau auch mit einem oder mehreren angrenzendem/n oder benachbart liegendem/n Bestandsgebiet/en erforderlich macht.
  • Das Plangebiet ist bereits an das ÖPNV-Netz angeschlossen oder dieser Anschluss ist im Realisierungszeitraum des Konzepts (Bauphase) verbindlich von den entsprechenden Verkehrsträgern geplant. Die Stadt Frankfurt oder ein anderes unter Nr. 5 genanntes Oberzentrum müssen vom Plangebiet aus innerhalb einer Stunde Fahrtzeit unter überwiegender Nutzung von Bus, Bahn oder Fahrrad (einschließlich Park&Ride-Option) erreichbar sein. (Zur vorrangigen Berücksichtigung von Kommunen des Großen Frankfurter Bogens gelten abweichende Voraussetzungen. (siehe Programminformationen)
  • Das Plangebiet der unter Nr. 5 (s. Programminformationen) genannten Städte und Gemeinden liegt weder ganz noch teilweise in einem Gebiet, das in ein aktuelles Programm der Städtebauförderung aufgenommen ist oder in einem Untersuchungsgebiet zur Vorbereitung der Aufnahme in eines dieser Programme.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Baulanddialoge fördern zu können:

Für die Städte und Gemeinden, in denen das Plangebiet liegt, oder für angrenzende Umlandgemeinden mit Entlastungsfunktion, soweit es sich um Städte und Gemeinden nach Nr. 3 (s. Programminformationen) handelt, wird der Wohnraumbedarf nachgewiesen. Der Nachweis kann durch Bedarfsprognosen sowie durch Konzepte zur Wohnraumversorgung oder zur Stadtentwicklung erfolgen. Liegen diese oder vergleichbare Dokumente nicht vor, ist der Wohnraumbedarf nachvollziehbar herzuleiten (z.B. durch eine geeignete Marktuntersuchung).

Bezieht sich der Bürgerschaftsdialog auf eine bereits vorliegende Planung, gelten die Voraussetzungen für die Förderung von städtebaulichen Konzepten / Wettbewerben entsprechend.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung (Förderquote) beträgt 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 100.000 Euro.

Bei Städten und Gemeinden, die die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ unterzeichnet haben und bei denen die unter Punkt 6 genannten Voraussetzungen vorliegen erhöht sich die Zuwendung auf bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind hier in ihrer Höhe unbeschränkt.

Rechtliche Hinweise

In Hessen sind die Förderbestimmungen in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) – Konzepte und Baulanddialoge festgelegt worden. 

- Weitere Hinweise folgen -

Wer sind die Kooperationspartner?

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Für die Bewerbung ist das hierfür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Dieses kann unter „Downloads“ abgerufen werden.

Baulanddialoge und Vorteilskonditionen für Kommunen des Großen Frankfurter Bogens können bereits vorbehaltlich des Inkrafttretens der Fortschreibung der „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) – Konzepte und Baulanddialoge“ und nach Maßgabe derselben vorläufig beantragt werden.

Anträge können laufend gestellt werden. Eine Antragsfrist besteht nicht.

Die Anträge auf Programmaufnahme sind in dreifacher Ausführung sowie als digitale Fassung vollständig ausgefüllt unter folgender Adresse einzureichen:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Referat „Städtebau und Städtebauförderung“
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden



Weg zur Förderung

Antragstellung beim HMWEVW

Antragsprüfung beim HMWEVW

Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Zusage durch die WIBank

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Franziska Becker

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