Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Krankenhausförderung

Förderung der im Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser

  • Aufbau einer patienten- und bedarfsgerechten stationären Versorgung
  • Unterstützung leistungsfähiger Krankenhäuser
  • Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung von Krankenhäusern ist es, im Land Hessen eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen.

Die Förderung besteht insbesondere aus (ab 01.01.2016):

  • Pauschalförderung gem. § 22 und § 23 HKHG zur Finanzierung von Investitionskosten
  • Förderung weiterer Anlagegüter gem. § 24 HKHG (Errichtung/Erwerb/Miete)
  • sowie Förderung für das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan gem. § 25 HKHG.

Das Verfahren und die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus § 9 Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden die Träger von hessischen Krankenhäusern, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen und in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Es muss sich um ein hessisches Krankenhaus handeln, das der allgemeinen stationären Versorgung dient und in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen wurde. Bei größeren Baumaßnahmen muss zunächst das Einverständnis des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums eingeholt werden (siehe "Rechtliche Hinweise").

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung besteht aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Rechtliche Hinweise

Krankenhausneubauten und Sanierungs- und Erweiterungsbauten, deren Kosten voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber 10 Mio. Euro übersteigen sind nur förderfähig, wenn sie durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium genehmigt worden sind. (Antragstellung bei WIBank, siehe Checkliste Gesamtkonzept unter Downloads).
Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Näheres wird in der Krankenhausförderrichtlinie KFR 2016 geregelt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Förderanträge für Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 6, 24 und 25 HKHG sind zu stellen bei

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Kaiserleistr. 29-35
63067 Offenbach

Vor einer Antragsstellung nach § 24 HKHG 2011 ist die grundsätzliche Fördermöglichkeit durch den Antragsteller beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) zu klären.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Bernd Prior

Neuer Inhalt

Kontakt

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Bernd Prior

Neuer Inhalt

Verwendung von Cookies

Die WIBank setzt beim Besuch der Website und der Nutzung des Chatbots gelegentlich essentielle Cookies ein. Außer den essentiellen Cookies verwendet die WIBank keine Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher zu machen - beispielsweise damit ein vorgeschalteter Disclaimer nicht mehrmals von Ihnen bestätigt werden muss. Solche von uns verwendeten Cookies sind sogenannte "Session-Cookies", weil sie nach Ende Ihres Besuchs automatisch zurückgesetzt werden. Unsere essentielen Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie keine Cookies erlauben möchten, können Sie das in den Einstellungen Ihres Browsers jederzeit unterbinden oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter Umständen sind dann nicht alle Funktionen unserer Website nutzbar.

Datenschutz