Infrastruktur finanzieren Darlehen

KIP

Kommunalinvestitionsprogramm

Mit dem Förderprogramm soll die Investitionsfähigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern gestärkt werden.

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert?

Das Hessische Kommunalinvestitionsprogramm umfasst ein Fördervolumen von bis zu 1.032.724.202 Euro. Es wird finanziert durch die vom Bund nach § 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) dem Land Hessen zur Verfügung gestellten Finanzhilfen in Höhe von 317.138.500 Euro (Bundeszuschuss) sowie gemäß Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (KIPG) durch Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank).

Die Bundeszuschüsse und Darlehen werden den antragsberechtigten Kommunen und Krankenausträgern in einzelnen Programmteilen zur Verfügung gestellt:

Bundesprogramm
Im Bundesprogramm werden Zuschussmittel von bis zu 317 Mio. Euro zur Förderung von Maßnahmen finanzschwacher hessischer Kommunen in folgenden Bereichen gewährt:

  • Krankenhäuser,
  • Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
  • Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im ÖPNV), Brachflächenrevitalisierung,
  • Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
  • Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
  • Luftreinhaltung,
  • Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
  • Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
  • Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
  • Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten

Der Eigenanteil im Bundesprogramm in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten kann durch ein komplementäres Darlehensprogramm der WIBank in Höhe von insgesamt 35 Mio. Euro bereitgestellt werden (Kofinanzierungsdarlehen).

Landesprogramm
Mit dem Landesprogramm werden im Teilprogramm „Kommunale Infrastruktur“ Darlehensmittel in Höhe von insgesamt rund 373 Mio. Euro (davon 20 Prozent als Pauschalmittel für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter) zur Förderungen von Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

  • Investitionen in Ganztagsschulen („Pakt für den Nachmittag“)
  • sonstige Bildungsinfrastrukturinvestitionen,
  • Verbesserung der Mobilität (insbesondere Instandhaltung und Sanierung von Straßen und Fußgängerwegen, Neuerrichtung, Instandhaltung und Sanierung von Radwegen, Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr, Elektromobilität, Herstellung der Barrierefreiheit),
  • Breitbandausbau in der Informationstechnologie,
  • sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen.

25 Mio. Euro dieses Programmteils werden vom HMdF an Kommunen, die Standort einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sind, direkt zugewiesen.

Im Programmteil „Krankenhäuser“ werden Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur mit Darlehen in Höhe von bis zu 77 Mio. Euro gefördert.

Im Programmteil „Wohnraum“ werden Investitionen der Kommunen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen in Höhe von 230 Mio. Euro gefördert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind ausschließlich hessische Kommunen sowie vom Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) benannte Krankenhausträger hessischer Kliniken, die gemäß der gesetzlichen Regelungen und Förderrichtlinien im Rahmen des KIP förderfähige Investitionsmaßnahmen anmelden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die detaillierten Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Gesetzesgrundlagen und den Förderrichtlinien.

Die Höhe der den antragsberechtigten Kommunen jeweils aus dem Bundes- und dem Landesprogramm – Teilprogramm „Kommunale Infrastruktur“ – zustehenden Fördermittel ist kontingentiert. Die Einzelkontingente ergeben sich aus den Einzelgesetzen und Förderrichtlinien. Über die Belegung der Bundes- oder Landeskontingente entscheiden die Kommunen eigenverantwortlich. Die Zuordnung zu den einzelnen Programmteilen hat so zu erfolgen, dass die betreffende Maßnahme entweder aus dem Landes- oder aus dem Bundesprogramm finanziert wird.

Die im Programmteil „Krankenhäuser“ zur Verfügung stehenden Fördermittel werden vom Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege den benannten Krankenhausträgern direkt zugewiesen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Hessischen Ministerium der Finanzen.

Hier finden Sie die WIBank Logos zur Erstellung der Bauschilder.

Wie sind die Konditionen?

Die beantragten Zuschüsse im Bundesprogramm werden nach Anforderung der Mittel durch die WIBank vom Land beim Bund abgerufen und über die WIBank an die Fördermittelempfänger ausgezahlt.

Für das Kofinanzierungsdarlehen zur Finanzierung des Eigenanteils der Kommunen gelten folgende Konditionen:

  

Darlehensnehmerin:

Kommune

Laufzeit:

10 Jahre

Verzinsung:

Festzins über 10 Jahre

Zinszuschuss:

durch das Land für die gesamten Zinsen während der Zinsbindung von 10 Jahren

Tilgung:

Volltilgung ratierlich innerhalb von 10 Jahren durch die Kommune

 Im Landesprogramm – Teilprogramm „Kommunale Infrastruktur“ – gelten folgende Konditionen:

  

Darlehensnehmerin:

Kommune

Laufzeit:

30 Jahre

Verzinsung:

Festzins über 10 Jahre

Zinszuschuss:

durch das Land für die gesamten Zinsen während der Zinsbindung von 10 Jahren; vom 11. bis 20. Jahr Zinszuschuss 1 Prozent durch das Land und 1 Prozent durch den Landesausgleichsstock.

Tilgung:

Volltilgung ratierlich innerhalb von 30 Jahren, 4/5 durch das Land und 1/5 durch die Kommune

Für das Landesprogramm – Teilprogramm „Krankenhäuser“ - gelten folgende Bedingungen:

  

Darlehensnehmer:

Krankenhausträger

Laufzeit:

30 Jahre

Verzinsung:

Festzins über 10 Jahre

Zinszuschuss:

durch das Land für die gesamten Zinsen während der Zinsbindung von 10 Jahren; vom 11. bis 20. Jahr Zinszuschuss 1 Prozent durch das Land

Tilgung:

Volltilgung ratierlich innerhalb von 30 Jahren, 2/3 durch das Land und 1/3 durch den Krankenhausträger

Besicherung:

Globalbürgschaft des Landes Hessen zur Besicherung des Tilgungsanteils der Krankenhausträger und aller Zinsen und weiterer Kosten, die durch den Krankenhausträger zu erbringen sind

Die Fördermittel sind entsprechend den in den Gesetzen bzw. Förderrichtlinien genannten Termin zu beantragen, abzurufen und zu verwenden. Bis zum Abschluss der angemeldeten Maßnahmen ist über den Fortgang der Maßnahmen zu berichten. Die zweckentsprechende Verwendung ist im Rahmen eines Verwendungsnachweisverfahrens zu belegen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Finanzierung und Abwicklung der Programme wurde der WIBank übertragen. Bewilligungsstelle ist das Hessische Ministerium der Finanzen bzw. das Hessische Ministerium für Soziales und Integration.

Die Anmeldungen für die Belegung der Kontingente im Bundes- und Landesprogramm konnten bei der WIBank bis zum 31.12.2016 gestellt werden.

Die angemeldeten Maßnahmen müssen im Programmteil Kommunen bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden. Im Programmteil KIP Krankenhäuser sollen die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 vollständig abgenommen sein.


Förderliste

Die Liste der von den Antragstellern angemeldeten Einzelmaßnahmen, die geprüft sind und für förderfähig erachtet werden, steht im Download-Bereich zur Verfügung. Die Fördermittel für die auf der Liste aufgeführten Einzelmaßnahmen können damit zur Auszahlung bei der WIBank abgerufen werden, soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Die Auszahlung der angemeldeten Pauschalmittel erfolgt ohne weiteren Abruf in zwei Tranchen (hälftig) im Abstand von sechs Monaten. Die Pauschalmittel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden.


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