Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Kläranlagenverbesserung

Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen

Ziel der Förderung ist die Umsetzung von Maßnahmen, die die Einleitung von Abwasser betreffen und dem Ziel der Erreichung bzw. der Erhaltung des guten ökologischen Zustandes bzw. des guten ökologischen Potenzials von oberirdischen Gewässern dienen.

  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung
  • Bis zu 80 Prozent Förderung
  • Umsetzung der EG-WRRL

Was wird gefördert?

  • Ertüchtigung und Ausbau von kommunalen Kläranlagen zur Phosphor- und/oder Stickstoffelimination
  • Maßnahmen an signifikant belastenden kommunalen Einleitungen, hierzu gehören
    • Maßnahmen zur Abflussberuhigung der Einleitung durch Gestaltung eines dynamischen Auslaufbauwerks
    • Bau und Erweiterung von Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Retentionsbodenfilter
    • Anschluss an eine bestehende Kläranlage
  • Ausstattung von bis zu 15 Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen mit Messeinrichtungen
  • Erweiterung um eine Reinigungsstufe zur Entfernung von gefährlichen Stoffen, Spurenstoffen, Mikroplastik oder antibiotikaresistenten Keimen
  • Projekte zur Reduzierung der stofflichen Belastung durch Regen- und Mischwassereinleitungen oder zur ggfs. erforderlichen Weiterentwicklung der Immissionsbetrachtung
  • Innovative Verfahren und Vorhaben im Sinne der o.a. Ziele und Maßnahmen

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände sowie kommunale Zweckverbände.

Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendung an Dritte, die nicht selbst antragsberechtigt sind, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides weiterzuleiten.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Maßnahme wird nur gefördert, wenn

  • sie nach Art und Umfang zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist und
  • das Ziel der Maßnahme zur Erfüllung der fachlichen und fachrechtlichen Anforderungen mit der zuständigen Wasserbehörde belegbar abgestimmt ist.

Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich alleine funktionsfähig sind.

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen den Verzicht auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) bei Antragstellung erklären.

Bei der Förderung ist das am 21. Dezember 2015 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichte "Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021" (StAnz. S. 1398) und dessen jeweilige Fortschreibung zu berücksichtigen.

Die Beurteilung der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung hat auf der Grundlage einer Entwurfsplanung und zugehöriger Kostenberechnung nach DIN 276-1 zu erfolgen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.

Der Fördersatz beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen nach Nr. 3.4 der Förderrichtlinie, die der Elimination von Spurenstoffen in vom Land festgelegten prioritären Gebieten dienen (Spurenstoffstrategie), beträgt der Fördersatz zwischen 60 und 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei der Bemessung der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach den §§ 48 und 56 HFAG zu berücksichtigen.

Rechtliche Hinweise

Der Förderung liegen die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie dienen und im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwasser stehen, die Landeshaushaltsordnung (LHO), die VV zu § 44 LHO, das Hessische Finanzausgleichgesetz (HFAG) und das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren ab Kauf, die geförderten Bauwerke und baulichen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung sowie die technischen Einrichtungen (einschließlich der Maschinen und Geräte) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die für die betroffene Einleitung zuständige Wasserbehörde meldet ihre Maßnahmen jeweils zu festgelegten Stichtagen dem zuständigen Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien fassen alle Maßnahmen in einer Vorschlagsliste zusammen und legt diese dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium vor. Das Ministerium legt hieraufhin eine fortlaufend priorisierte Maßnahmenliste fest. Die Aufnahme in die Maßnahmenliste stellt noch keine Förderentscheidung dar. Eine Zusammenstellung geht den für die Einleitung zuständigen Wasserbehörden und der WIBank zu.

Die WIBank informiert die betroffenen Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände bzw. kommunalen Zweckverbände über die Aufnahme ihrer Maßnahmen in die Maßnahmenliste und gibt damit bekannt, dass die entsprechenden Anträge auf Förderung gestellt werden können.

Anträge sind in dreifacher Ausfertigung (sofern keine elektronische Antragstellung erfolgt) über die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde an die WIBank zu richten. Die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde erstellt zu dem Antrag einen Prüfbericht und leitet beide Unterlagen an die WIBank als Bewilligungsstelle weiter.



Weg zur Förderung

Antrag stellen über die Fachbehörde bei der WIBank

Fachbehörde leitet geprüften Antrag an WIBank weiter

WIBank bewilligt den Antrag - bei Maßnahmen nach 3.4 der Förderrichtlinie entscheidet das Ministerium

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