KIP macht Schule (KIP II)
Kommunalinvestitionsprogramm II
Mit KIP II soll ermöglicht werden, die kommunale Schulinfrastruktur in Hessen im erforderlichen Umfang zu verbessern.
- Für öffentliche Schulträger
- Bundeszuschuss/Landesdarlehen
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
KIP II umfasst ein Fördervolumen von bis zu 533,4 Mio. Euro. Es wird finanziert durch die vom Bund nach § 11 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) dem Land Hessen zur Verfügung gestellten Finanzhilfen in Höhe von rd. 330,0 Mio. Euro (Bundeszuschuss) sowie gemäß § 13 und 14 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes (KIPG) durch Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) in Höhe von insgesamt rd. 203,4 Mio. Euro.
Die Bundeszuschüsse und Darlehen werden den antragsberechtigten öffentlichen Schulträgern zur Verfügung gestellt:
Bundesprogramm Schulen
Im Bundesprogramm werden die Fördermittel zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher hessischer Schulträgerkommunen gewährt.
Den Eigenanteil im Bundesprogramm in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten können die öffentlichen Schulträger durch ein Kofinanzierungsdarlehen der WIBank sicherstellen. Das komplementäre Darlehensprogramm der WIBank umfasst rd. 110,0 Mio. Euro.
Landesprogramm Schulen
Mit dem Landesprogramm werden durch die WIBank Darlehensmittel in Höhe von rd. 93,4 Mio. Euro zur Förderung der Investitionstätigkeit der antragsberechtigten öffentlichen Schulträger gewährt.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt bei der WIBank sind ausschließlich hessische öffentliche Schulträger.
Die öffentlichen Schulträger sollen Fördermittel aus ihrem Kontingent in angemessenem Umfang an Ersatzschulen im Sinne des § 170 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) weiterleiten. Ersatzschulträger können bei den öffentlichen Schulträgern Maßnahmen anmelden. Der öffentliche Schulträger bewertet die für eine Förderung gemeldeten Maßnahmen nach einheitlichen Maßstäben und nimmt sie in Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in eine Liste auf, die der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Schulträgers bedarf.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die detaillierten Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Gesetzesgrundlagen und der Förderrichtlinie.
Die antragsberechtigen öffentlichen Schulträger erhalten aus dem Bundesprogramm und/oder dem Landesprogramm ein festgelegtes Kontingent an Fördermitteln. Die Einzelkontingente ergeben sich aus der Anlage zum § 13 Abs. 1 KIPG. Für die Einzelkontingente erhalten die öffentlichen Schulträgern Förderzusagen der WIBank.
Über die Belegung der Bundes- oder Landeskontingente entscheiden die öffentlichen Schulträger eigenverantwortlich. Die Zuordnung zu den einzelnen Programmteilen hat so zu erfolgen, dass die betreffende Maßnahme entweder aus dem Landes- oder aus dem Bundesprogramm finanziert wird.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
Wie sind die Konditionen?
Die beantragten Zuschüsse im Bundesprogramm Schulen werden nach Abruf der Mittel durch die öffentlichen Schulträger von der WIBank, nach Freigabe durch das Land, beim Bund angefordert und an die Fördermittelempfänger ausgezahlt
Für das Kofinanzierungdarlehen zur Finanzierung des Eigenanteils der öffentlichen Schulträger gelten folgende Konditionen:
Darlehensnehmer: | öffentliche Schulträger |
Laufzeit: | 10 oder 30 Jahre |
Verzinsung: | Festzins über 10 Jahre |
Zinszuschuss: | durch das Land für die gesamten Zinsen während der ersten Zinsbindung von 10 Jahren; vom 11. bis 20. Jahr Zinszuschuss 1 % durch das Land |
Tilgung: | Volltilgung ratierlich innerhalb der gewählten Laufzeit durch den öffentlichen Schulträger |
Im Landesprogramm gelten folgende Konditionen:
Darlehensnehmer: | öffentliche Schulträger |
Laufzeit: | 30 Jahre |
Verzinsung: | Festzins über 10 Jahre |
Zinszuschuss: | durch das Land für die gesamten Zinsen während der ersten Zinsbindung von 10 Jahren; vom 11. bis 20. Jahr Zinszuschuss 1 % durch das Land |
Tilgung: | Volltilgung ratierlich innerhalb von 30 Jahren, 3/4 durch das Land und 1/4 durch den öffentlichen Schulträger |
Die Fördermittel sind entsprechend den in den Gesetzen bzw. der Förderrichtlinie genannten Terminen zu beantragen, abzurufen und zu verwenden. Bis zum Abschluss der angemeldeten Maßnahmen ist über den Fortgang der Maßnahmen zu berichten. Die zweckentsprechende Verwendung ist im Rahmen eines Verwendungsnachweisverfahrens zu belegen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Die Finanzierung und Abwicklung des KIP II wurde der WIBank übertragen. Bewilligungsstelle ist das Hessische Ministerium der Finanzen.
Die Maßnahmenanmeldungen für das Bundes- und das Landesprogramm sind der WIBank bis zum 31.12.2018 in schriftlicher und elektronischer Form nach den vorgegebenen Mustern (Antragsformulare) zu übermitteln. Für jede einzelne Maßnahme ist eine gesonderte Anmeldung vorzunehmen. Die Kontingente sollen durch Anmeldung förderfähiger Maßnahmen bis zum 31.12.2018 belegt sein. Es gelten die Regelungen der Gesetze und der Förderrichtlinie.
Die angemeldeten Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2025 abgeschlossen werden.
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