Integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement
HEG - Integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement
Förderung der Erstellung integrierter Quartierskonzepte und das Sanierungsmanagement zur Umsetzung nach Teil II Nr. 6 der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 09. Oktober 2019 (StAnz. Nr. 44/2019, S. 1046), zuletzt geändert am 1. November 2023 (StAnz. Nr.47/2023, S. 1464)
- Zuschuss von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Für finanzschwache Kommunen gibt es einen Zuschuss von bis 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erstellung integrierter Quartierskonzepte und das Sanierungsmanagement zur Umsetzung.
Die Förderung ergänzt die Bundesförderung für Maßnahmen im Rahmen des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung“.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kommunale hessische Gebietskörperschaften.
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Antragsvoraussetzung ist eine rechtskräftige Förderzusage nach dem Bundesprogramm für Maßnahmen im Rahmen des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung“.
- Die Kriterien und das Merkblatt des Bundesprogramms der KfW sind verbindlicher Bestandteil dieses Programms.
- Mit der Maßnahme kann begonnen werden, sobald der Zuwendungsbescheid nach dem Bundesprogramm für Maßnahmen im Rahmen des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung“ wirksam geworden ist.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Konzepterarbeitung und die Beschäftigung eines Sanierungsmanagers oder die Beauftragung eines Sanierungsmanagements.
Zuwendungsfähig sind alle Positionen nach dem KfW-Merkblatt zum Programm 432 „Energetische Stadtsanierung“ in der jeweils geltenden Fassung des Bundesprogramms gewährt.
Rechtliche Hinweise
Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 09. Oktober 2019 (StAnz. Nr. 44/2019, S. 1046), zuletzt geändert am 1. November 2023 (StAnz. Nr.47/2023, S. 1464).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge auf Förderung sind mit dem unter „Downloads“ zur Verfügung stehenden Antragsformular bei der WIBank einzureichen.
Weg zur Förderung
Bestandskräftiger Bescheid der nach dem Bundesprogramm zuständigen Bewilligungsbehörde
Antrag stellen bei der WIBank
Antrag prüfen durch WIBank
Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Zusage durch die WIBank
Passt Ihr Vorhaben zu dieser Förderung?
Hier können Sie Kontakt zur Landesenergieagentur LEA aufnehmen.
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