Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten und Konversionsförderung

Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten sowie zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung.

  • Ansiedlung/Entwicklung gewerblicher Betriebe
  • Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung

Was wird gefördert?

Das Land Hessen fördert bedarfsorientiert und in begrenztem Umfang Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von interkommunalen Industrie- und Gewerbeflächen.

Gefördert werden können Sachausgaben für Gutachten, Beratungsleistungen sowie Erschließung und Ausbau von   Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen.

Gutachten und Beratungsleistungen

  • Bestandsaufnahmen,
  • Rahmenpläne,
  • Markt- und Potenzialanalysen,
  • integrierte Stadtentwicklungskonzepte,
  • Machbarkeitsstudien,
  • Folgeabschätzungen geplanter Bauvorhaben auf Klima und Umwelt,
  • Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung), die der Träger zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt.
  • Ausgaben für die Vermarktung der geförderten Fläche, wenn diese Leistung von Dritten eingeholt wird.

Die Gutachten sollen dabei auch Aussagen zur Umsetzung einer „grünen Infrastruktur“ treffen.

Werden bei der Förderung von Beratungsleistungen und Untersuchungen für Konversionsmaßnahmen ausschließlich Landesmittel eingesetzt, können auch Nachnutzungsmöglichkeiten und Verwertungschancen von Konversionsflächen ergebnisoffen, das heißt nicht nur im Hinblick auf zuwendungsfähige Infrastrukturinvestitionen nach dieser Richtlinie, untersucht werden.

Erschließung und Ausbau von Konversionsflächen zu gewerblichen Flächen

Hierzu gehören insbesondere Sachausgaben für

  • den Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung,
  • Sanierung und Instandsetzung vorhandener Infrastruktur,
  • die Errichtung oder den Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz,
  • die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes,
  • den Bau von Energie-, Wasser- und Abwasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das regionale/überregionale Versorgungsnetz oder nächsten Knotenpunkt
  • den Bau von Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser und Abfall,
  • den Bau von Gleisanschlüssen,
  • die Begrünung der öffentlichen Flächen innerhalb des Gewerbegebietes,
  • Umweltschutzmaßnahmen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • die Baureifmachung des Geländes (z.B. Geländegestaltung) und
  • den Abbruch, die Sanierung und den Rückbau von Gebäuden und Anlagen einschließlich der Beseitigung von Altlasten.

Sachausgaben der Träger sind zuwendungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Bei Baumaßnahmen gehören hierzu Bauausgaben und Baunebenausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Hochbauvorhaben bestimmen sich nach der DIN 276.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für den Grunderwerb (auch Gerichtskosten, Grunddienstbarkeiten, Entschädigungen, Makler- und sonstige Gebühren, Vermessungskosten, Kostengruppe (KG) 100 der DIN 276),
  • Ausgaben für die Bauleitplanung,
  • Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten,
  • Hausanschlusskosten,
  • Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (z. B. durch kommunale Ämter),
  • Bauherrenaufgaben (KG 710),
  • Ausgaben für Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz zuwendungsfähig),
  • ökologische Ausgleichszahlungen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt
  • an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
  • Finanzierungskosten (KG 800-830 und 890)
  • Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer nach Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
  • nicht in Anspruch genommene Rabatte, Boni und Skonti,
  • Ausgaben für die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 1 bis 4 HOAI),
  • Ausgaben für nicht-öffentliche Erschließung (KG 230),
  • Ausgaben für Veranstaltungen (z. B. Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihungsfeier),
  • Ausgleichsabgaben,
  • Ausgaben für die Fertigstellungspflege bei Begrünungsmaßnahmen über den Zeitraum eines Jahres hinaus

Wer wird gefördert?

  • Gemeinde, Gemeindeverbände, öffentliche Unternehmen, Zweckverbände und Kreise
  • Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
  • Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Die Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten ist entweder ausschließlich mit Landes- oder GRW-Mitteln möglich. Landesmittel sind vorrangig in strukturschwachen Gebieten einzusetzen; der Einsatz von GRW-Mitteln ist nur innerhalb der GRW-Fördergebietskulisse möglich (Teil I Nr. 3).

Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 IS. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Ergänzend können hier Träger auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sind im Fall der Förderung beim Träger andere Private beteiligt, müssen die Gesellschaftsanteile der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Das Land Hessen fördert außerdem bedarfsorientiert und in begrenztem Umfang Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau gewerblicher und industrieller Flächen. Dabei werden ausschließlich interkommunale Projekte unterstützt.

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von mehreren gewerblichen Betrieben schaffen. Hierfür muss ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden.

Dabei sind zielgerichtet und vorrangig Betriebe anzusiedeln, die Anhang 4.1 oder 4.2 des jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens zuzuordnen sind und somit neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder vorhandene sichern. Die Förderung von Erschließungsmaßnahmen zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens ist beihilferechtlich nicht zulässig. Werden auf den erschlossenen Flächen neben Gewerbebetrieben auch wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen zum Beispiel für den Technologietransfer oder/und Gründerzentren angesiedelt, ist dies förderunschädlich.

Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels und zugunsten energieerzeugender Anlagen sind nicht zuwendungsfähig.

Die Vorhaltung der geschaffenen Infrastruktur zur zweckentsprechenden Nutzung der geförderten Vorhaben ist auf die Dauer von 15 Jahren (Überwachungszeitraum) ab Fertigstellung sicherzustellen. Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen unter Nr. 3.2.2.1 des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.

Erschließungsmaßnahmen sollen bei Flächeneignung Elemente einer „Grünen Infrastruktur“ beinhalten (z. B. die Anlage von Grünflächen, -dächern und –fassaden, Frischluftschneisen, Hecken, grünen Böschungen, naturnaher Regenrückhaltung). Bei der Sanierung von Altlasten wird das Verursacherprinzip beachtet.

Die mit Fördermitteln erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung, wie zum Beispiel durch Bewerbung im Internet und in überregionalen Tageszeitungen, Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Einschaltung eines überregionalen Maklers, zum Marktpreis aufgrund des wirtschaftlich besten Gebots verkauft. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb, zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, wird der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil gekürzt.

Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze anzurechnen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Nettoeinnahmen werden ggf. bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen oder der GRW erfolgen. Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent.

Ergebnisse integrierter Stadtentwicklungskonzepte oder von Potenzialanalysen der Regionalforen werden bei der Projektförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen.

Zuwendungen für Erschließungsmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit, wenn nicht spätestens sechs Monate nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben begonnen wurde. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Rechtliche Hinweise

Die gewährten Zuwendungen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten sind keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Das zu erschließende oder wiederherzurichtende Gelände befindet sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.

Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht Eigentümer des Geländes, muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen oder wieder hergerichteten Grundstücks bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht werden und alle aus den Arbeiten entstehenden Vorteile vollständig an den Träger weitergeleitet werden.

Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich zu stellen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unserer Ansprechperson eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.

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Verordnungen, Merkblätter, Gesetze, etc.

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Marcus Runge

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