bauen & wohnen Zuschuss

Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum

Förderung des behindertengerechten Umbaus von selbstgenutztem Wohneigentum

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in selbstgenutzten Bestandswohnungen und dem Wohnungsgrundstück.

  • Selbstständige Haushaltsführung für behinderte Menschen
  • Zuschuss bis max. 15.000 Euro
  • Für selbstgenutzten Wohnraum

Was wird gefördert?

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank gewährt Kostenzuschüsse für den Umbau von Wohnraum, um behinderten Menschen die eigene Haushaltsführung zu ermöglichen sowie selbstständig und unabhängig leben zu können. Weiterhin sollen die Wohngebäude und die Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 

Wer wird gefördert?

Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen oder der von deren Angehörigen genutzt wird. Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten des Gebäudes ,an dem oder in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Noch nicht beauftragt und nicht begonnen
Es werden nur Baumaßnahmen gefördert, für die vor Bewilligung des Kostenzuschusses noch keine Aufträge erteilt wurden und mit deren Arbeiten nicht begonnen wurde.

Wohnraum muss selbst genutzt werden

Als selbstgenutzt gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, einem Angehörigen in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie bewohnt werden.

Bedürfnis des Bewohners
Der Umbau der Wohnung hat den Bedürfnissen der behinderten Person zu entsprechen, die die Wohnung nutzt.

Förderungsfähiger Wohnraum
Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbstgenutzten Wohnungen und auf dem Wohnungsgrundstück (näheres Wohnungsumfeld). Es werden vorrangig bauliche Maßnahmen gefördert, die den Anforderungen der Norm DIN 18040 Teil 2 (mit und ohne „R“-Anforderungen) entsprechen.

Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbesserung der Freiflächen, Plätze, Wege und PKW-Stellplätze auf dem Grundstück
  • Verbesserung der Zugänge zu den Nebenräumen außerhalb der Wohnung
  • Verbesserung der Bewegungsfreiheit
  • Verbesserung von Toilettenräumen und Bädern
  • Beseitigung von Stufen und Schwellen
  • Errichtung von Rampen
  • Gestaltung der Treppen
  • Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern
  • Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
  • Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen) 

Nicht förderfähige Maßnahmen
Nicht förderfähig sind die Erweiterung bestehender Wohngebäude sowie Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb von Wohngebäuden.

Wie sind die Konditionen?

Für die förderungsfähigen Maßnahmen wird ein Kostenzuschuss bis zu 50 v.H. gewährt, max. jedoch folgende maßnahmenspezifischen Höchstbeträge: 

  

Bad: Um-/Einbau

5.500 Euro

Küche: Um-/Einbau

5.500 Euro

Lift-/Aufzugseinbau 

6.500 Euro

Alle anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen:

3.000 Euro

Förderungsfähig sind Kosten bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit. Maßnahmekosten unter 1.500 Euro sowie Eigenleistungen werden nicht gefördert.

Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 v. H. des Gesamtbetrages des beantragten Kostenzuschusses, mindestens jedoch 25 Euro, erhoben.
Der Kostenzuschuss wird in der Regel in einer Summe nach Abschluss der Maßnahmen und Vorlage der von der Wohnungsbauförderstelle bestätigten Schlussabrechnung ausgezahlt.

Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, dürfen in der Regel keine weiteren Förderungsmittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden. Stehen Förderungsmittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung, wird der Kostenzuschuss entsprechend gekürzt.

Rechtliche Hinweise

Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Mitteln nach diesen Richtlinien besteht nicht.

Prüfung
Die WIBank und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

Subventionserhebliche Angaben
Die für die Festsetzung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Angaben im Antrag sowie im Verwendungsnachweis und die zusätzlich einzureichenden Unterlagen sind subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. dem Hessischen Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S.2037). Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen.

Anwendung der VV-LHO
So weit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung. 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Bitte stellen Sie den Antrag auf die Gewährung eines Kostenzuschusses für die Beseitigung baulicher Hindernisse bei der Wohnungsbauförderungsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der der umzubauende Wohnraum liegt.

Der Magistrat/Kreisausschuss prüft die Anträge unverzüglich.

Sofern Fördermittel zur Verfügung stehen und die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, leitet der Magistrat/der Kreisausschuss den Antrag an die WIBank weiter.

Förderungsfähige Anträge, die aber mangels Mittel nicht gefördert werden können, werden vom Magistrat / Kreisausschuss an die Antragsteller zurückgegeben.

Förderzusage
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt die Förderzusage durch Bewilligungsbescheid.



Um eine reibungslose Funktionalität der Dokumente beim Ausfüllen zu gewährleisten, speichern Sie diese bitte zuerst auf Ihrem Rechner und öffnen Sie diese von dort.

Vielen Dank.




Weg zur Förderung

Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.

Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.

WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.

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