Landwirtschaft Zuschuss

Ausgleichszulage

Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (Zahlungen für andere Gebiete mit signifikanten Benachteiligungen)

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist ein Förderinstrument zum Erhalt der flächendeckenden Landwirtschaft auch in den sogenannten benachteiligten Gebieten.

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  • Berechnung nach Lage und Bodengüte
  • Höhe der Zuwendung gestaffelt nach Ertragsfähigkeit
  • Ausgleich von naturbedingten Nachteilen

Was wird gefördert?

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) wird als teilweiser oder vollständiger Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Ausgaben, der in den benachteiligten Gebieten wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu den Betrieben in nicht benachteiligten Gebieten. gewährt. Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten („benachteiligte Gebiete“).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Unternehmen, die ihren Betriebssitz in Hessen haben, sofern eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger in den aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten und/oder in den Phasing-Out-Gebieten bewirtschaftet wird.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Zuwendungsfähigkeit besteht für Flächen in benachteiligten Gebieten in Hessen sofern sie die Anforderungen des Art. 32 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.

Die an dem Förderverfahren teilnehmenden landwirtschaftlichen Unternehmen verpflichten sich während des gesamten Verpflichtungszeitraums (Kalenderjahr 01.01. bis 31.12.) die  einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance Vorschriften) und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu beachten.

Wie sind die Konditionen?

Bei dieser Art der Zuwendung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderung bezieht sich auf die in Hessen liegende Fläche, auf der die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen angebaut werden.

Die AGZ ist im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zu dem hierfür maßgeblichen Termin bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen.

Die Höhe der Zuwendung für die aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF) an der landwirtschaftlichen Fläche (LF) des Betriebs. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Die konkreten Beihilfehöhen sind in folgender Tabelle aufgeführt.

EMZ im BetriebAnteil der förderfähigen HFF an der im benachteiligten Gebiete liegenden LF des BetriebsAnteil der förderfähigen HFF an der im benachteiligten Gebiete liegenden LF des Betriebs
 

< 50 %

>= 50 %

< 25

60 € bis 90 € / ha

120 € bis 180 € / ha

25 bis < 30

30 € bis 60 € / ha

90 € bis 120 € / ha

>= 30

30 € / ha (nur HFF)

40 € bis 90 € / ha (nur HFF)

Ist die EMZ >= 30, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen.

Für ehemalige benachteiligte Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung ab 2019 nicht mehr benachteiligt sind (Phasing-Out-Gebiete), können nach Art. 31 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2019 Übergangszahlungen in Höhe von 25 Euro/ha bis zu 49 Euro/ha und für das Jahr 2020 in Höhe von 25 Euro/ha gewährt werden.

Bis zu einer Betriebsgröße von 100,00 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, von 100,01 bis 250,00 ha 80 % und von 250,01 bis 500,00 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500,00 ha je Betrieb hinausgehenden Flächen erfolgt keine Förderung.

Wer sind die Kooperationspartner?

  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Die hessischen Landkreise, hier die für Landwirtschaft zuständigen Fachdienste und  Ämter

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Beantragung der Ausgleichszulage erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jährlich bis zum 15.05. für das laufende Jahr. Die Antragstellung erfolgt beim Landratsamt des hessischen Landkreises, in dem der Antragsteller bzw. der Betrieb seinen steuerlichen Sitz hat.


Weg zur Förderung

Die Beihilfe wird beantragt im Rahmen des Gemeinsamen Antrages, jeweils zum 15.05. eines Jahres.

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Hans-Michael Peiter

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