Klimabonus Wohneigentumsförderung (nur kombinierbar mit Hessen-Darlehen Neubau)
Sonderprogramm „Klimabonus in der sozialen Wohnraumförderung“
Das Land Hessen fördert zur erstmaligen Wohneigentumsbildung den Bau oder Kauf eines neuen energetisch hochwertigen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung in Verbindung mit einem Hessen-Darlehen Neubau mit einem Klimabonus.
Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
- Bau von selbst genutzten energetisch hochwertigen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen in Hessen
- Erwerb von neu geschaffenem energetisch hochwertigen Wohnraum in Hessen
Wer wird gefördert?
- Haushalte mit / ohne Kinder
- Gemeinschaftliche Wohnprojekte (bewohnergetragene Wohngruppe)
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Förderung nur in Verbindung mit einem neu bewilligten Hessen-Darlehen Neubau
- Effizienzhaus (EH) 40 Plus, 40 EE1/NH2, 40, 55 EE1/NH2, 55
Der entsprechende Effizienzhausstandard (hierbei gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) ist von einem Energieeffizienz-Experten, der in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien für „Wohngebäude“ – Effizienzhaus geführt ist, zu bestätigen. - Betrag wird grundbuchlich mit abgesichert
- Zum Zeitpunkt des Erwerbs darf die Fertigstellung des Wohnraums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (Ersterwerb).
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1 EE = Erneuerbare-Energien-Klasse
2 NH = Nachhaltigkeits-Klasse
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird im Wege einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt für:
Effizienzhaus 55 | 17.500 Euro |
Effizienzhaus 55 EE1/NH2 | 25.000 Euro |
Effizienzhaus 40 | 25.000 Euro |
Effizienzhaus 40 EE1/NH2 | 32.500 Euro |
Effizienzhaus 40 Plus | 37.500 Euro |
Das Bearbeitungsentgelt beträgt 0,5 Prozent des zugesagten Zuschussbetrages und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.
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1 EE = Erneuerbare-Energien-Klasse
2 NH = Nachhaltigkeits-Klasse
Rechtliche Hinweise
Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.
Rechtsgrundlagen
Für Maßnahmen im Bereich Bau oder Erwerb von neu geschaffenem Wohnraum zur erstmaligen Wohneigentumsbildung gelten die Vorgaben und Rechtsgrundlagen der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens vom 18. Juni 2019 (StAnz. 28/2019 S. 615), zuletzt geändert durch Erlass vom 20. Juli 2020 (StAnz. 32/2020 S. 812) sowie den Eckwerten vom 19.07.2022 (StAnz. 32/2022 S. 913), soweit in diesem Sonderprogramm nichts anderes bestimmt ist.
Die Kumulierungsverbote nach Nr. 7.3 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens finden für die Gewährung des Klimabonus nach diesem Sonderprogramm keine Anwendung.
Besicherung
Der Klimabonus ist zusammen mit dem Hessen-Darlehen Neubau durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Eine ausreichende Beleihbarkeit muss gewährleistet sein.
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheids
Bei Verstößen gegen die Förderzusage (Zuwendungsbescheid) sowie gegen Regelungen des Darlehensvertrages jeweils nach Nr. 6.2 der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens oder bei Einleitung eines Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahrens ist der Klimabonus anteilig oder komplett zurückzufordern. Dies gilt ebenso im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des gewährten Förderdarlehens vor Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist.
Wer sind die Kooperationspartner?
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt zusammen mit dem Antrag auf Hessen-Darlehen Neubau auf selbigen Antragsformular bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle bei Ihnen vor Ort.
Zuständige Wohnungsbauförderstellen
Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Landkreis, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle bei der Kreisverwaltung (Landratsamt).
Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Fördervoraussetzungen und leitet Ihren Antrag nach positiver Prüfung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter. Hier erfolgt dann die abschließende Prüfung.
Steht dem Magistrat/Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.
Downloads
Weg zur Förderung
Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.
Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.
WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Infocenter bauen & wohnen
0611 774-7333
Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
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