gründen & investieren Darlehen

Energie-Mikrodarlehen Hessen

Mit dem Energie-Mikrodarlehen Hessen können kleine Unternehmen ihre Energiebeschaffungskosten finanzieren.

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Das Förderprogramm „Energie-Mikrodarlehen Hessen“ wurde am 31.12.2023 beendet. Es sind keine Antragstellungen mehr möglich.

 

Bei Fragen zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten ist die Förderberatung der WIBank Hessen (https://www.wibank.de/wibank/diewibank/foerderberatung-hessen) gerne für Sie da.

 

Wie sind die Konditionen?

Pro antragstellende Person kann ein Darlehen von 3.000,- EUR bis zu maximal 50.000,- EUR beantragt werden.

Die Laufzeit des Darlehens beträgt 7 Jahre, davon sind die ersten 2 Jahre tilgungsfrei.

Für das Darlehen wird ein Festzinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit vereinbart. Der Zinssatz beträgt 4,00 % p.a.

Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung ist ohne weitere Kosten (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) möglich. Teilrückzahlungen müssen in Höhe von mindestens 20% der ursprünglichen Darlehenssumme erfolgen.

Verwendungsbestätigung

Darlehensnehmende haben der WIBank die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzierungsmittel innerhalb von 24 Monaten nach Vollauszahlung nachzuweisen.

Hierfür erhalten die Darlehensnehmenden 18 Monate nach Auszahlung des Darlehens eine Erinnerung via E-Mail an die im Antrag bzw. der weiteren Korrespondenz mit der WIBank mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Der Nachweis über die Verwendung des Darlehens erfolgt mit dem Formular „Verwendungsbestätigung Energie-Mikrodarlehen Hessen“. Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung zusätzlich durch eine Steuerberatung erfolgen muss. 

Eine Ausfüllhilfe für die Verwendungsbestätigung haben wir Ihnen bereitgestellt.

Inhaltliche Fragen zur Verwendungsbestätigung können an die E-Mail-Adresse energie-mikrodarlehen@wibank.de gerichtet werden.

Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf ein Energie-Mikrodarlehen Hessen besteht nicht.

Die Darlehen aus diesem Programm werden vergeben auf Basis der „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ (Staatliche Beihilfe SA.104756 vom 22.11.2022) in der jeweils gültigen Fassung, ergangen auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des „Befristeten Krisenrahmens Ukraine“ (Mitteilung der Europäischen Kommission, „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die EU“ (2022/C131 I/01 vom 24.03.2022) in der jeweils gültigen Fassung), geändert durch die Fassung vom 28.10.2022 (2022/C 426/01).

Bei einer Verlängerung des BKR über den 31.12.2023 hinaus, gilt die entsprechend angepasste Laufzeit des verlängerten BKR.

Hier finden Sie das ab dem 15.12.2022 gültige Merkblatt

Wer sind die Kooperationspartner-/innen?

Industrie- und Handelskammern in Hessen

Handwerkskammern in Hessen

Regionale hessische Wirtschaftsfördergesellschaften

 

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

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