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Investitionen und technologische Modernisierung in KMU

Investitionen und technologische Modernisierung in KMU (einzelbetriebliche Förderung)

  • Schaffung/Sicherung von Dauerarbeitsplätzen
  • Förderung von betrieblichen Investitionen
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung sind im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Investitionsvorhaben von Unternehmen, mit denen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,
 

  1. zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
  2. zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
  3. zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
  4. zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
  5. zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die zur technologischen Modernisierung beitragen, indem neue Gebäude, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, digital gesteuerte Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Produktionsprozess eingeführt werden.

Die Förderung erfolgt analog der für die Förderung von KMU in D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) geltenden Bestimmungen des jeweils geltenden Kapitels 2. des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zur gewerblichen Wirtschaft (GRW-Koordinierungsrahmen), soweit die dortigen Regelungen den Regelungen dieser Richtlinie nicht widersprechen.

Wer wird gefördert?

Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte in einem strukturschwachen Gebiet in Hessen sein.

Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.

Wie wird gefördert?

Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die in Art. 17 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und in den Bestimmungen zu den förderfähigen Kosten des GRW-Koordinierungsrahmens in den jeweils geltenden Fassungen genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Kleine Unternehmen können im Regelfall eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent und mittlere Unternehmen eine Zuwendung von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Investitionen erhalten. Davon unbenommen können die Erhöhungsmöglichkeiten nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

Abweichend von Teil III Nr. 11.1.2 bzw. Teil III Nr. 3.12.1 und 3.12.2 gelten die im GRW-Koordinierungsrahmen genannten Fristen bzw. Regelungen zur Förderfähigkeit der Kosten bei Mietkauf- und Leasingverträgen. VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO sowie Nr. 2.2.1 Abs. 1 und Abs. 2 des GRW-Koordinierungsrahmens finden keine Anwendung.

Abweichend von Teil III Nr. 3.18 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.

Ferner ist eine Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers der Bewilligungsbehörde vorzulegen, mit der die Aktivierung der geförderten Investitionen testiert wird.

Spätestens mit der Einreichung des ersten Mittelabrufes haben Begünstigte nachzuweisen, dass eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Begünstigte arbeiten mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung an der Entwicklung eines innovativen Produkts oder Herstellungsverfahrens zusammen.
  2. Begünstigte sind Mitglied eines Clusternetzwerks, eines anderen Innovationsclusters oder eines Wirtschaftsverbandes.
  3. Begünstigte nehmen eine Beratungsleistung des Enterprise Europe Networks, einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer in Anspruch.

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