bauen & wohnen Darlehen

Hessen-Darlehen Bestandserwerb (Erwerb einer selbst genutzten Immobilie)

Das Land Hessen fördert den erstmaligen Erwerb/Kauf eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung mit einem Hessen-Darlehen.

  • Zinssatz 0,60 Prozent / Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent
  • 20 Jahre Zinsfestschreibung
  • Nachrangiger Eintrag im Grundbuch

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum zur erstmaligen Wohneigentumsbildung bis max. zwei Wohneinheiten innerhalb einer Immobilie zur Selbstnutzung.
  • Förderfähig ist bestehender Wohnraum nur, wenn er sich in einem guten baulichen Zustand befindet oder sich im Rahmen des Erwerbs durch Umbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu angemessenen Kosten in einen guten baulichen Zustand versetzen lässt.
  • Der Ausbau oder die Erweiterung einer abgeschlossenen Wohnung ist ebenfalls förderfähig.
     

Was unterscheidet das Hessen-Darlehen Bestandserwerb von anderen Darlehen?

  • Zinsgünstiges Darlehen bei nachrangiger Eintragung der WIBank-Grundschuld im Grundbuch. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren. Darlehenszinssatz zu erhalten;
  • Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind jederzeit in beliebiger Höhe möglich.

Sie möchten neu bauen? Dann informieren Sie sich über unser Hessen-Darlehen Neubau.

Wer wird gefördert?

  • Haushalte mit / ohne Kinder
  • Gemeinschaftliche Wohnprojekte (bewohnergetragene Wohngruppe)

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eigenkapital
Es ist notwendig mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital einzubringen und einzusetzen (als Eigenkapital gelten liquide Geldmittel z.B. Tagesgeldkonten, Girokonten und Bausparverträge). Das Förderdarlehen darf eine Höhe von 50 % der Gesamtkosten bzw. max. EUR 200.000 nicht überschreiten. Außerdem müssen mind. 50 % der Gesamtkosten als Fremdmittel (einschließlich des Förderdarlehens) in Anspruch genommen werden.

Förderausschluss bei vorzeitigem Kaufvertragsabschluss
Der notarielle Kaufvertrag darf vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht geschlossen worden sein, es sei denn, der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zu Gunsten der Erwerberin oder des Erwerbers für den Fall der Ablehnung des Förderantrags.

In begründeten Ausnahmefällen können wir auf Antrag durch die Wohnungsbauförderstelle einen vorzeitigen Kaufvertragsabschluss genehmigen.

Einkommensgrenzen
Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Bruttoangaben modellhaft für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben):

 EINKOMMENSGRENZEJAHRESBRUTTOEINKOMMEN
1-Personenhaushalt30.565 EUR / Jahr(= brutto ca. 44.900 EUR / Jahr)
2-Personenhaushalt51.405 EUR / Jahr(= brutto ca. 74.700 EUR / Jahr)

 

Zuschlag für jede weitere Person  
 10.421 EUR / Jahr(= brutto ca. 14.890 EUR / Jahr)

 

Zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind  
 833 EUR / Jahr(= brutto ca. 1.320 EUR / Jahr)

Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der zur Familie rechnenden Angehörigen nach § 7 HWoFG in der jeweils geltenden Fassung.

Förderfähiger Wohnraum

  • Erwerb von Wohnraum mit bis zu zwei Wohnungen zur Selbstnutzung (Zweckbestimmung).
  • Der Wohnraum muss baulich abgeschlossen und für die vorgesehene Haushaltsgröße geeignet sein.
  • Der Wohnraum muss sich in einem guten baulichen Zustand befinden oder durch Umbauten sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu angemessenen Kosten in einen guten baulichen Zustand versetzt werden können.
     

Bei Wohnraum, der wesentlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf aufweist oder der wesentliche Umbauten erforderlich macht, ist eine vorherige baufachliche Prüfung durch die WIBank erforderlich. Auch in diesem Fall müssen diese Kosten mit der Finanzierung sichergestellt und finanzierbar sein.

Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

  • Die Förderung wäre offensichtlich nicht angemessen. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen, mit außergewöhnlich großen Wohnflächen (Wohnfläche Gesamtobjekt über 200 Quadratmetern) und bei Wohnraum mit Luxusausstattung der Fall sein.
  • Hinweis zur Berechnung der Wohnflächen für die Einhaltung der Wohnflächengrenze:
    • Zubehörräume wie Hauswirtschaftsräume, Heizräume und Hausanschlussräume, die innerhalb der Wohnebene liegen und von der Wohnung aus erschlossen werden, sind der Wohnfläche zu 100% hinzuzurechnen. Befinden sich diese Zubehörräume gemeinsam mit Wohnräumen auf einer Ebene, liegen aber im unbelichteten hinteren Bereich eines Gebäudes mit Hanglage, haben diese keine anrechenbare Grundfläche.
    • Terrassen und Balkone sind der Wohnfläche zu 25 % hinzuzurechnen.
  • Es liegt bereits Wohneigentum vor, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr zumutbar.
  • Es ist Eigenkapital bzw. Vermögen in Höhe von mehr als 50 % der Gesamtkosten vorhanden.
  • Die monatliche Belastung aus der Gesamtfinanzierung beträgt weniger als EUR 400. Dabei ist die tatsächliche Tilgung, höchstens jedoch ein Tilgungssatz von 3 % zugrunde zu legen. Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Wohngebäude.
  • Die Gesamtkosten überschreiten EUR 800.000.
     

Aufnahme weiterer Fördermittel
Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbau- oder anderweitige Fördermittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der KfW, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Denkmalpflege, der Städtebauförderprogramme und des Dorferneuerungsprogramms.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, bei Antragstellung auf die Beantragung oder Inanspruchnahme der vorgenannten Fördermittel schriftlich hinzuweisen. Dabei ist eine Überfinanzierung auszuschließen, diese bezieht sich auch auf (energetische) Modernisierungskosten.

Die Mittel für die Kaufpreiszahlung müssen ausreichend zur Verfügung stehen.

Wie sind die Konditionen?

Darlehenshöhe
Das Förderdarlehen beträgt bis zu 50 % der Gesamtkosten, mindestens EUR 30.000 jedoch nicht mehr als EUR 200.000.

Zu den Gesamtkosten gehören der Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten sowie notwendige Umbauten und Modernisierungs- und Instandsetzungskosten.

Die Darlehensabsicherung erfolgt im Grundbuch nachrangig. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten.

Konditionen

  • Der Sollzinssatz von 0,60 % p.a. ist auf 20 Jahre festgeschrieben. Danach wird das Förderdarlehen zu den dann gültigen marktüblichen Konditionen verzinst*.
  • Während des tilgungsfreien Anlaufjahres zahlen Sie nur Zinsen. Anschließend setzt die Tilgung ein.
  • Die Tilgung beträgt 3 % p.a. (nach Vollauszahlung: Zuzüglich ersparter Sollzinsen).
  • Die Darlehenslaufzeit beträgt circa 32 Jahre.
  • Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 % des Förderdarlehens und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.
  • Sollte das geförderte Objekt während der Zinsbindung nicht bestimmungsgemäß genutzt oder veräußert werden, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden.

*Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent. Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter folgender programmspezifischen Annahme berechnet: Der genannte Sollzinssatz gilt für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000.

Auszahlung

  • Die Auszahlung für den Kaufpreisanteil erfolgt in der Regel einer Summe. Sofern Modernisierungen mitfinanziert werden, erfolgt zunächst die Auszahlung des auf die Erwerbskosten entfallenden Darlehensanteils (Kaufpreisanteil). 
  • Der auf die Modernisierung, Instandsetzung oder den Ausbau entfallende Anteil des Förderdarlehens wird nach Vorlage von Nachweisen über die Durchführung der betreffenden Arbeiten ausgezahlt (Modernisierungsanteil).
  • Einzelheiten werden im Darlehensvertrag geregelt.
     

Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bindungen
Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsbindung (20 Jahre) ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden.

Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.

Sicherung
Die Antragsteller haben sich für das Förderdarlehen als Schuldner zu verpflichten. Die WIBank kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mit verpflichten.

Das Förderdarlehen ist durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt in der Regel nachrangig zu sichern. Eine ausreichende Beleihbarkeit muss gewährleistet sein.

An wen kann ich mich für den Antrag wenden?

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle (siehe Liste unter Downloads oder klicken Sie hier.)

Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Ort, in dem das Bau- bzw. Kaufvorhaben durchgeführt wird. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle beim Kreisausschuss (Landratsamt).

Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Fördervoraussetzungen und leitet Ihren Antrag nach positiver Prüfung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unverzüglich weiter. Hier erfolgt die abschließende Prüfung als Bewilligungsstelle.

Steht dem Magistrat/Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.

Hinweis:
Förderfähige Anträge, die mangels ausreichender Mittel nicht berücksichtigt werden können oder Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sind den Antragstellern zurückzugeben.
 

 


Weg zur Förderung

Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.

Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.

WIBank übersendet nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.

Hier können Sie vorab unverbindlich testen, ob die Förderung für Sie in Frage kommt

Für Privatpersonen, die eine Gebrauchtimmobilie für sich selbst erwerben wollen.

Förderrechner Bestandserwerb (Klicken Sie hier)

Schritt für Schritt zu den eigenen vier Wänden

WIBank - Wir fördern Ihren Traum von den eigenen vier Wänden
© WIBank

Verwendung von Cookies

Die WIBank setzt beim Besuch der Website und der Nutzung des Chatbots gelegentlich essentielle Cookies ein. Außer den essentiellen Cookies verwendet die WIBank keine Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher zu machen - beispielsweise damit ein vorgeschalteter Disclaimer nicht mehrmals von Ihnen bestätigt werden muss. Solche von uns verwendeten Cookies sind sogenannte "Session-Cookies", weil sie nach Ende Ihres Besuchs automatisch zurückgesetzt werden. Unsere essentielen Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie keine Cookies erlauben möchten, können Sie das in den Einstellungen Ihres Browsers jederzeit unterbinden oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter Umständen sind dann nicht alle Funktionen unserer Website nutzbar.

Datenschutz