Hessen-Darlehen Neubau (Neubau einer selbstgenutzten Immobilie)
Das Land Hessen fördert den erstmaligen Bau eines neuen Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung mit einem Hessen-Darlehen Neubau.
- Zinssatz 0,60 % / Effektiver Zinssatz 0,68 %
- 20 Jahre Zinsfestschreibung
- Nachrangiger Eintrag im Grundbuch
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
- Gefördert wird der Bau von neu geschaffenem Wohnraum zur erstmaligen Wohneigentumsbildung bis max. zwei Wohneinheiten innerhalb einer Immobilie zur Selbstnutzung.
- Die Vermietung einer zweiten kleineren Wohneinheit in dem Gebäude ist möglich.
Was unterscheidet das Hessen-Darlehen Neubau von anderen Darlehen?
- Zinsgünstiges Darlehen bei nachrangiger Eintragung der WIBank-Grundschuld im Grundbuch. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten.
- Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind jederzeit in beliebiger Höhe möglich.
Sie möchten eine gebrauchte Immobilie erwerben? Dann informieren Sie sich über unser Hessen-Darlehen Bestandserwerb.
Wer wird gefördert?
- Haushalte mit / ohne Kinder
- Gemeinschaftliche Wohnprojekte (bewohnergetragene Wohngruppe)
Welche Voraussetzungen gibt es?
Eigenkapital
Es ist notwendig mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital einzubringen und einzusetzen (als Eigenkapital gelten liquide Geldmittel z.B. Tagesgeldkonten, Girokonten und Bausparverträge). Das Förderdarlehen darf eine Höhe von 50 % der Gesamtkosten bzw. max. EUR 220.000 nicht überschreiten. Außerdem müssen mind. 50 % der Gesamtkosten als Fremdmittel (einschließlich des Förderdarlehens) in Anspruch genommen werden.
Förderausschluss bei Baubeginn vor Bewilligung
Mit dem Bau darf vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht begonnen worden sein.
Der Grundstückskaufvertrag (über das reine Grundstück) darf bereits abgeschlossen sein bzw. das Grundstück darf sich schon im Besitz der Antragsteller befinden.
Beim Erwerb von neu gebauten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen darf der notarielle Kaufvertrag (ein sogenannter Makler- und Bauträgervertrag) vor Bewilligung des Förderdarlehens noch nicht abgeschlossen sein, es sei denn, der Kaufvertrag enthält einen Rücktrittsvorbehalt zu Gunsten der Erwerberin oder des Erwerbers für den Fall der Ablehnung des Förderantrags.
In begründeten Ausnahmefällen können wir auf Antrag durch die Wohnungsbauförderstelle einen vorzeitigen Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss genehmigen.
Einkommensgrenzen
Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Bruttoangaben modellhaft für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben):
| EINKOMMENSGRENZE | JAHRESBRUTTOEINKOMMEN | |
|---|---|---|
| 1-Personenhaushalt | 30.565 EUR / Jahr | (= brutto ca.44.900 EUR / Jahr) |
| 2-Personenhaushalt | 51.405 EUR / Jahr | (= brutto ca. 74.700 EUR / Jahr) |
| Zuschlag für jede weitere Person | ||
|---|---|---|
| 10.421 EUR / Jahr | (= brutto ca. 14.890 EUR / Jahr) |
| Zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind | ||
|---|---|---|
| 833 EUR / Jahr | (= brutto ca. 1.320 EUR / Jahr) |
Maßgebend ist das anrechenbare Gesamteinkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers und der zur Familie rechnenden Angehörigen nach § 7 HWoFG in derjeweils geltenden Fassung
Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Gebäude.
Förderfähiger Wohnraum
- Bau von Wohnraum mit bis zu zwei Wohnungen zur Selbstnutzung (Zweckbestimmung).
- Erwerb von Wohnraum mit Erstbezug innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung zur Selbstnutzung (Zweckbestimmung).
- Der Wohnraum muss baulich abgeschlossen und für die vorgesehene Haushaltsgröße geeignet sein.
Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
- Die Förderung wäre offensichtlich nicht angemessen. Dies kann insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf außergewöhnlich großen Grundstücksflächen, mit außergewöhnlich großen Wohnflächen (Wohnfläche Gesamtobjekt über 160 Quadratmetern) der Fall sein.
- Ausnahme Wohnflächenbegrenzung:
Die Angemessenheitsgrenze ist dynamisch zu berechnen, d.h. die Obergrenze von 160 Quadratmetern erhöht sich ab einem 6-Personen-Haushalt um 12 Quadratmeter pro Person. - Hinweis zur Berechnung der Wohnflächen für die Einhaltung der Wohnflächengrenze:
- Zubehörräume wie Hauswirtschaftsräume, Heizräume und Hausanschlussräume, die innerhalb der Wohnebene liegen und von der Wohnung aus erschlossen werden, sind der Wohnfläche zu 100% hinzuzurechnen. Befinden sich diese Zubehörräume gemeinsam mit Wohnräumen auf einer Ebene, liegen aber im unbelichteten hinteren Bereich eines Gebäudes mit Hanglage, haben diese keine anrechenbare Grundfläche.
- Terrassen und Balkone sind der Wohnfläche zu 25 % hinzuzurechnen.
- Es liegt bereits Wohneigentum vor, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr zumutbar.
- Es ist Eigenkapital bzw. Vermögen in Höhe von mehr als 50 % der Gesamtkosten vorhanden.
- Die monatliche Belastung aus der Gesamtfinanzierung beträgt weniger als EUR 400. Dabei ist die tatsächliche Tilgung, höchstens jedoch ein Tilgungssatz von 3 % zugrunde zu legen. Dies gilt nicht in Fällen des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Wohngebäude.
- Die Gesamtkosten überschreiten EUR 800.000.
Aufnahme weiterer Fördermittel
Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbau- oder anderweitige Fördermittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
Zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der KfW, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Denkmalpflege, der Städtebauförderprogramme und des Dorferneuerungsprogramms.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, bei Antragstellung auf die Beantragung oder Inanspruchnahme der vorgenannten Fördermittel schriftlich hinzuweisen. Dabei ist eine Überfinanzierung auszuschließen, diese bezieht sich auch auf (energetische) Baukosten.
Die Mittel für die Grundstücks-Kaufpreiszahlung müssen ausreichend zur Verfügung stehen. Die WIBank stellt keine Mittel für die Zahlung des Grundstückskaufpreises bereit.
Wie sind die Konditionen?
Darlehenshöhe
Die Darlehenshöhe richtet sich nach den örtlichen Bodenpreisen:
| Grundstückswert je m² Boden einschließl. Erschließungskosten und Grunderwerbsteuer | Darlehen – bis zu |
|---|---|
| unter 200 EUR | 160.000 EUR |
| 200 EUR bis unter 300 EUR | 170.000 EUR |
| 300 Euro bis unter 400 EUR | 180.000 EUR |
| 400 EUR bis unter 500 EUR | 190.000 EUR |
| ab 500 EUR | 200.000 EUR |
Werden Grundstücke im Wege des Erbbaurechts, der Erbschaft oder Schenkung überlassen, ist in der Regel vom Bodenrichtwert des Grundstückes auszugehen.
Das Förderdarlehen beträgt bis zu 50 % der Gesamtkosten, mindestens EUR 50.000 jedoch nicht mehr als EUR 220.000.
Die Darlehensabsicherung erfolgt im Grundbuch nachrangig. Dadurch haben Sie ggf. die Möglichkeit, bei Ihrer Hausbank für die restliche Finanzierung einen geringeren Darlehenszinssatz zu erhalten.
Zuschlag bei Gebäuden mit mind. einem Effizienzhausstandard 40
Bei Gebäuden, die mindestens den Effizienzhausstandard 40 (hier gelten die Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) erreichen, kann das Förderdarlehen um weitere EUR 20.000 auf max. EUR 220.000 erhöht werden. Bitte sprechen Sie ggf. mit Ihrer zuständigen Wohnbauförderstelle.
Konditionen
- Der Sollzinssatz von 0,60 % p.a. ist auf 20 Jahre festgeschrieben. Danach wird das Förderdarlehen zu den dann gültigen marktüblichen Konditionen verzinst*.
- Während des tilgungsfreien Anlaufjahres zahlen Sie nur Zinsen. Anschließend setzt die Tilgung ein.
- Die Tilgung beträgt 3 % p.a. (nach Vollauszahlung: Zuzüglich ersparter Sollzinsen).
- Die Darlehenslaufzeit beträgt circa 32 Jahre.
- Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 % des Förderdarlehens und wird bei der Erstauszahlung einbehalten.
- Sollte das geförderte Objekt während der Zinsbindung nicht bestimmungsgemäß genutzt oder veräußert werden, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden.
*Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent. Der ausgewiesene Effektivzinssatz wurde unter folgender programmspezifischen Annahme berechnet: Der genannte Sollzinssatz gilt für die gesamte Laufzeit eines Darlehens in Höhe von EUR 100.000.
Auszahlung
Das Förderdarlehen wird grundsätzlich in vier Raten zu je 25 % ausgezahlt.
- 25 % nach Fertigstellung der Kellerdecke (ohne Keller: 10 % nach Fertigstellung der Bodenplatte)
- weitere 25 % nach Fertigstellung des Rohbaus (ohne Keller: weitere 40 % nach Fertigstellung der Bodenplatte)
- weitere 25 % nach Anbringung des Innenputzes
- die restlichen 25 % nach Fertigstellung und Bezug des Gebäudes einschließlich der für die Funktionsfähigkeit notwendigen sonstigen baulichen Maßnahmen im Außenbereich.
Förderrechner
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Rechtliche Hinweise
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Bindungen
Die geförderte Wohnung ist für die Dauer der Zinsbindung (20 Jahre) ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Für den Fall, dass die geförderte Wohnung aus beruflichen oder persönlichen Gründen während der Dauer der Zweckbindung nicht mehr von den Förderberechtigten genutzt wird, kann das Förderdarlehen marktüblich verzinst werden.
Die Zweckentfremdung der geförderten Wohnung, insbesondere das Leerstehenlassen, ist während der Dauer der Zweckbindung nicht zulässig.
Sicherung
Die Antragsteller haben sich für das Förderdarlehen als Schuldner zu verpflichten. Die WIBank kann verlangen, dass sich der Ehegatte und/oder eine oder mehrere geeignete Personen mit verpflichten.
Das Förderdarlehen ist durch eine Grundschuld an dem geförderten Objekt in der Regel nachrangig zu sichern. Eine ausreichende Beleihbarkeit muss gewährleistet sein.
An wen kann ich mich für den Antrag wenden?
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle (siehe Liste unter Downloads bzw. klicken Sie hier.)
Entscheidend für die Zuständigkeit der Wohnungsbauförderstelle ist der Ort, in dem das Bau- bzw. Kaufvorhaben durchgeführt wird. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Wohnungsbauförderstelle bei der Stadtverwaltung angesiedelt, in allen anderen Orten finden Sie die Wohnungsbauförderstelle beim Kreisausschuss (Landratsamt).
Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Fördervoraussetzungen und leitet Ihren Antrag nach positiver Prüfung an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unverzüglich weiter. Hier erfolgt die abschließende Prüfung als Bewilligungsstelle.
Steht dem Magistrat/Kreisausschuss nur ein begrenztes Mittelkontingent zur Verfügung und reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu berücksichtigen, ist eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit vorzunehmen.
Hinweis:
Förderfähige Anträge, die mangels ausreichender Mittel nicht berücksichtigt werden können oder Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sind den Antragstellern zurückzugeben.
Downloads
Weg zur Förderung
Antrag stellen bei Wohnungsbauförderstelle.
Wohnungsbauförderstelle prüft Antragsvoraussetzungen und leitet Antrag an WIBank weiter.
WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Förderzusage.
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Für Privatpersonen, die eine neu geschaffene Immobilie für sich selbst bauen oder erwerben (Neubau) wollen.
Förderrechner Neubau (Klicken Sie hier)