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Landesprogramm Sozialer Mietwohnungsbau

_Förderziel

Das Land Hessen stellt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) zwecks Schaffung von Mietwohnraum zinsgünstige Baudarlehen bereit.

Es werden nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Der Wohnraum muss eine selbständige Haushaltsführung ermöglichen.

Die soziale Wohnraumförderung soll insbesondere der Versorgung von Haushalten dienen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.

_Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch

  • Neubauten
  • Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden
  • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird oder
  • Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.

_Konditionen

Das Baudarlehen wird für die Dauer von 20 Jahren zu einem Festzinssatz von 0,9% p. a. gewährt. Die Tilgung beträgt 1% jährlich.

Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1% erhoben.

_Voraussetzungen

Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen des Landes setzt voraus,

  • dass sich auch die Gemeinde oder der Gemeindeverband angemessen an der Finanzierung beteiligt, und zwar mit mindestens 10.000 € je Wohneinheit. Wird Wohnraum von Genossenschaften ausschließlich zur Vermietung an deren Mitglieder errichtet, kann auf eine kommunale Mitfinanzierung verzichtet werden.
  • dass ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht.
  • dass der Bauherr eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 % der Gesamtkosten erbringt.

_Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen,

  • deren Ausführung vor Beantragung der Fördermittel und vor Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde,
  • für die Baurecht nicht gesichert ist,
  • die zur Versorgung des Bauherrn oder seiner Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind ggfs. im Rahmen der Richtlinien über die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum förderungsfähig),
  • bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums fraglich ist,
  • bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.

_Barrierefreies Bauen und Wohnungen für ältere Menschen

Rollstuhlgerechte Wohnungen sind nach DIN 18025 Teil 1 zu planen. Altengerechte Wohnungen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 18025 Teil 2 erfüllen.

Erdgeschosswohnungen, die sich von ihrer Lage dafür eignen, sind als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 zu planen. Das Gleiche gilt für alle Wohnungen, wenn das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet wird.

Werden Wohnungen für ältere Menschen mit Betreuungsangebot gefördert, sind die Leitlinien "Betreutes Wohnen im Alter - Fachliche, bauliche und rechtliche Anforderungen an betreute Wohnanlagen in Hessen" zu beachten.

Neben dem Mietvertrag kann ein Vertrag über Betreuungsleistungen geschlossen werden.

Das Entgelt für laufende Betreuungsleistungen (Grundversorgung) darf dabei 20 % der Netto-Kaltmiete nicht überschreiten.

Die Überlassung der Wohnung darf nicht vom Abschluss eines Betreuungsvertrages abhängig gemacht werden.

_Antragsverfahren

Zu fördernde Bauvorhaben sind rechtzeitig mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe je m² Wohnfläche bei der zuständigen Wohnungsbauförderstelle anzumelden.

Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium entscheidet unter Berücksichtigung der vom Magistrat/Kreisausschuss vorgeschlagenen Prioritäten und ggfs. unter Berücksichtigung kommunaler Wohnraumversorgungskonzepte sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Aufnahme in ein Förderprogramm.

Nach Bestätigung über die Aufnahme in ein Bauprogramm muss der förmliche Förderungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Magistrat/Kreisausschuss bzw. bei der bewilligenden Stelle (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) eingereicht werden.

Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen direkt können Anträge nur mit ihrer Zustimmung und in Abstimmung mit dem Magistrat/Kreisausschuss vorgelegt werden.

Wird der Antrag beim Magistrat/Kreisausschuss eingereicht und werden die Fördervoraussetzungen erfüllt, leitet dieser den vollständigen Förderungsantrag mit dem wohntechnischen Prüfbericht unverzüglich an die bewilligende Stelle (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) weiter.

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erteilt nach Prüfung der Antragsunterlagen die Förderzusage.