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Übernahme von Bürgschaften durch das Land Hessen zur Förderung des Wohnungswesens

Das Land Hessen übernimmt auf Antrag Bürgschaften zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus insbesondere im Eigentumsprogramm des Landes und in Kombination mit Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach Maßgabe der Bürgschaftsrichtlinien.
Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen

a) zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des Ersterwerbs,

b) zur Modernisierung von Wohnraum, insbesondere der energetischen Modernisierung

c) für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung,

d) zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel,

e) zur Schaffung und Modernisierung von Wohnheimen,

f) zur Schaffung und Modernisierung von Pflegeeinrichtungen und -heimen,

g) zur Schaffung und Modernisierung von sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld, insbesondere zur Kinderbetreuung.
Bürgschaften werden nicht übernommen für Darlehen zur Finanzierung von Wohnraum, der rechtlich und tatsächlich zur dauerhaften Wohnraumversorgung nicht geeignet ist (zum Beispiel Notunterkünfte), der hinsichtlich der Wohnfläche unangemessen groß und in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwändig ist.

Bürgschaften werden nicht übernommen für
  1. Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte,
  2. Darlehen an die öffentliche Hand,
  3. Arbeitgeberdarlehen,
  4. Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen.

Bürgschaften werden in der Regel nicht übernommen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
  1. in den Fällen des Neubaus von Objekten (ausgenommen der Ersterwerb) das Bauvorhaben bereits bezugsfertig
  2. in den Fällen der Modernisierung diese bereits abgeschlossen
  3. in den Fällen des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung der Kaufvertrag bereits notariell beurkundet

war.
In den Fällen a) bis d) ist der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks mit den darin aufgeführten Unterlagen in der Regel bei dem zuständigen Magistrat/Kreisausschuss einzureichen.
Zuständig ist der Magistrat der kreisfreien Stadt, der Kreisausschuss des Landkreises und der Magistrat der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, in dessen Bereich das Baugrundstück liegt, beziehungsweise das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Dem Antrag ist bei Mietwohnungen eine Liquiditätsrechnung (eine Gegenüberstellung der mit dem Objekt verbundenen Einnahmen und Ausgaben) beziehungsweise bei Eigentumsmaßnahmen eine Belastungsberechnung sowie die Bestätigung des Darlehensgebers über die Richtigkeit der vom Darlehensnehmer im Bürgschaftsantrag und den dazugehörigen Unterlagen abgegebenen Erklärungen beizufügen, es sei denn, die Unterlagen liegen der zuständigen Stelle ohne dies vor.

Der Magistrat/Kreisausschuss überprüft den Antrag auf Vollständigkeit sowie auf Förderungswürdigkeit und leitet ihn mit seiner Stellungnahme an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen weiter. Die Stellungnahme soll insbesondere über die Erzielbarkeit der Mieten, die Tragbarkeit der Lasten und über Besonderheiten des Einzelfalls in wohnungswirtschaftlicher und städtebaulicher Hinsicht Auskunft geben.

Eine gesonderte Stellungnahme zur Bürgschaft ist entbehrlich, wenn bereits im Rahmen einer gleichzeitigen Wohnungsbau-
oder Modernisierungsförderung Stellung genommen wird.

In besonderen Fällen ist eine Antragstellung direkt bei derWirtschafts- und Infrastrukturbank möglich.

In den Fällen der Buchst. e) bis g) ist der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks mit den darin aufgeführten Unterlagen direkt bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Sofern es sich in diesen Fällen um besonders bedeutsame Einzelmaßnahmen handelt, beteiligt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen das zuständige Fachministerium.

Über den Antrag entscheidet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als Bürgschaftsstelle. Sie übt ihre Tätigkeit aufgrund
des Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Gesetzes, des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen dem Land Hessen
und der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale nach den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Erlassen aus und ist an die Weisungen der zuständigen Ministerien gebunden.