| Über die genauen Bedingungen für die Förderung informiert Sie vollständig das Merkblatt zur Förderung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen in Hessen in Verbindung mit den Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen (Teil II, Nr. 4.). Hier nur einige wichtigen Punkte im Überblick: |
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| Fachliche Prüfung | Mit der fachlichen Prüfung von Förderanträgen für Biogasanlagen wird die "hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH" Mainzer Str. 98-102, 65189 Wiesbaden beauftragt. Die "hessenENERGIE" ist ein Unternehmen, das unter anderem im Auftrag der Landesregierung Beratungsaufgaben im Energiebereich wahrnimmt und Förderungsprogramme des Landes begleitet. Es wird empfohlen, sich bereits vor Einreichung eines Förderantrages mit der “hessenENERGIE“ wegen einer (kostenlosen) Vorfeldberatung in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner: Herr Fiddecke, Tel.: 0611 74623-46 Herr von Klopotek, Tel.: 0611 74623-19 |
| Überwachungszeitraum für zweckentsprechende Verwendung | Der Überwachungszeitraum für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung beginnt mit dem Datum der Auszahlung des ersten Teilbetrages der gewährten Zuwendung und endet fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage. Während dieses Zeitraums bedarf die Veräußerung, die Vermietung oder Verpachtung, die Stilllegung sowie eine dem Zuwendungszweck nicht mehr entsprechende Verwendung der geförderten Anlage der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. |
| Gärsubstrate | Die zur Vergärung eingesetzten Gärsubstrate müssen überwiegend (mind. 51%) Einsatzstoffe aus der Landwirtschaft sein. Diese Substrate dürfen sich sowohl aus Wirtschaftsdünger (Gülle und Festmist) als auch nachwachsenden Rohstoffen (Mais, Gras, Rüben etc.) oder landwirtschaftlichen Produktionsabfällen (Stroh, Rübenblätter, verdorbene pflanzliche Futterreste etc.) zusammensetzen. Zusätzlich können organische Abfälle (Fette, Speiseabfälle, Abfälle der Biotonne, Abfälle aus der Nahrungsmittelverarbeitung etc.) eingesetzt werden. |
| Technische Anforderungen |
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| Beim Betrieb der Anlagen sollen bestimmte Emissionswerte (bezogen auf trockenes Abgas und Normzustand) nicht überschritten werden, die dem Merkblatt entnommen werden können. | |
| Die Einhaltung der Emissionswerte während des Betriebes der geförderten Anlagen ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach ihrer Inbetriebnahme durch Messung und entsprechende Bescheinigung einer der Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen nachzuweisen. | |
| Die Biogasanlage muss den „Sicherheitsrichtlinien für landwirtschaftliche Biogasanlagen“ des Fachverbandes Biogas e.V., Angerbrunnenstraße 12, 85356 Freising; Tel.: 08161 – 984660, Fax: 08161 – 984670, email: biogas@t-online.de, in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. | |
| Förderfähige Ausgaben | Förderfähig sind grundsätzlich die Ausgaben, die durch das geförderte Projekt unmittelbar verursacht werden und zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich sind. Förderfähige Ausgaben sind zum Beispiel:
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| Nicht förderfähig sind alle Ausgaben die nicht ausschließlich mit der Errichtung und dem Betrieb der geförderten Biogasanlage begründet sind. | |
| Eigenleistungen - die typischerweise durch den Landwirt und/oder Betriebshelfer zu bewerkstelligen sind - sind bis zu maximal 20% der zurechenbaren Netto-Investitionskosten förderfähig. | |
| Höhe der Zuwendung | Es kann eine Zuwendung (Zuschuss) in Höhe von bis zu 30 v.H. der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 75.000,00 pro Objekt. Bei Maßnahmen in LEADER-Regionen können 50% der Fördermittel aus dem ELER-Fonds bereit gestellt werden. Eine Kumulation mit Fördermitteln anderer Fördergeber ist grundsätzlich zulässig. Wird ein Antragsteller auch durch öffentliche Mittel der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen unterstützt, begrenzen die niedrigeren Förderhöchstgrenzen dieser Förderprogramme auch die Förderung des Landes Hessen |
| Wenn die Abwärme der KWK-Anlage auch zu Zwecken der Nahwärmeversorgung genutzt werden soll, kann für die Errichtung des Nahwärmenetzes zusätzlich ein separater Förderantrag nach Nr. 4.4.3 Teil II der Förderrichtlinien gestellt werden. | |
| Genehmigungen | Für die Bewilligung der Förderung ist die Vorlage einer positiven Bauvoranfrage bzw. die Vorlage eines positiven Vorbescheids für die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ausreichend. Die Auszahlung der Zuwendung ist jedoch erst nach der Vorlage der jeweiligen Genehmigungen möglich. |
| Weitere Hinweise / Voraussetzungen |
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| Bitte beachten Sie: Die vollständigen Anforderungen für die Antragstellung finden Sie im Merkblatt! |
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