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Nachhaltige Stadtentwicklung: RWB-EFRE-Programm

_Allgemeine Förderbestimmungen (Auszug)

In der EU-Förderperiode 2007-2013 stellt das Land Hessen Gemeinden für Einzelmaßnahmen in den Programmen

  • Soziale Stadt,
  • Stadtumbau in Hessen und
  • Aktive Kernbereiche in Hessen

zusätzlich EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung.


Diese Fördermittel sind für die Vorbereitung und Durchführung von Einzelmaßnahmen bestimmt, die die Funktion der Städte als Motor für Beschäftigung, Zentren der Arbeit, Orte von Kultur und Kommunikation stärken.


Der Einsatz weiterer EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach anderen Programmen (z. B. Tourismus, Betriebliche Investitionen) oder anderen Europäischen Fonds (ESF, ELER) in Gebieten der nachhaltigen Stadtentwicklung wird angestrebt.

Die EU-Mittel werden als Projektförderung bereitgestellt. Die Beantragung, Bewilligung und die Verwendungsnachweisführung sind projektbezogen vorzunehmen.

_Fördergebiete (Auszug)

Fördergebiete nach dem RWB-EFRE-Programm Hessen für die nachhaltige Stadtentwicklung sind die Gebiete von Gemeinden, die mit Gesamtmaßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung in das Städtebauförderprogramm „Stadtumbau in Hessen“ aufgenommen worden sind. Die Standorte finden Sie hier.

Dabei muss die jeweilige Einzelmaßnahme aus dem integrierten Handlungskonzept abgeleitet werden können.

_Förderverfahren (Auszug)

  • Förderantrag
    Die EU-Förderung ist projektbezogen zu beantragen. Dies gilt auch, wenn der Antrag im Zusammenhang mit dem jährlichen Antrag gestellt wird.
    Der Förderantrag ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke einzureichen.

  • Bewilligungsverfahren und Auszahlung der Fördermittel
    Die EU-Fördermittel werden dem Zuwendungsempfänger durch projektbezogenen Zuwendungsbescheid mit einem einzigen Bescheid zur Verfügung gestellt.
    Eine Nachförderung ist nur in Ausnahmefällen bei nicht vorhersehbaren Ereignissen möglich. Kostensteigerungen infolge nicht ausreichender baukonstruktiver oder bauhistorischer Voruntersuchungen zählen hierzu ausdrücklich nicht.

    Jeder Mittelabruf ist mit einem Zwischennachweis zu versehen, der zuvor von der bewilligenden Stelle geprüft wird. Die Gemeinde hat den Baubeginn der bewilligenden Stelle mitzuteilen.

    Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird eine auf Hundert gerundete Sicherheit in Höhe von 10 v. H. der Zuwendungssumme einbehalten. Zuwendungen unter 25.000 Euro werden nur in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

  • Verwendungsnachweis für Bauprojekte
    Der Verwendungsnachweis wird projektbezogen erstellt. Innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme, im Jahre 2015 jedoch spätestens zum 1. Juli, hat der Zuwendungsempfänger der bewilligenden Stelle einen Verwendungsnachweis unter Vorlage aller Belege für die geförderte Baumaßnahme vorzulegen.

    Die bewilligenden Stelle stellt die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme fest und teilt dem Zuwendungsempfänger bei Abweichungen von der ursprünglichen Zuwendungssumme das Ergebnis der Prüfung mit. Einbehaltene Restsummen werden bei Annahme des abschließenden Bescheides ausgezahlt oder zuviel gezahlte Summen zurückgefordert.

_Art und Umfang der Förderung (Auszug)

Die EU-Fördermittel werden als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die maximale Förderquote beträgt 50 v. H..


Projekte, die nicht in den definierten Vorranggebieten lt. Operationellem Programm (RWBEFRE-Programm Hessen, Pkt. 7) liegen, werden mit höchstens 40 v. H. gefördert.


Zur Kofinanzierung können die Gemeinden Städtebaufördermittel für solche Einzelmaßnahmen verwenden, die in den Programmen der Sozialen Stadt, Stadtumbau in Hessen und Aktive Kernbereiche in Hessen zuwendungsfähig sind.


Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers darf auch bei einer Kumulation von Fördergeldern 15 v. H. nicht unterschreiten.


Wird aus EFRE-Mitteln ein hessischer Stadtentwicklungsfonds eingerichtet, kann mit Darlehen gefördert werden

_Einzelmaßnahmen / Projekte (Auszug)

Zuwendungsfähig sind:

  • integrierte Handlungskonzepte und
  • baulich-physische Projekte nach den unter II. aufgeführten Fördergegenständen einschließlich der projektzugehörigen Kosten z. B. für Planungen und Untersuchungen.

Projekte, deren Umsetzung unmittelbar zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt, werden vorrangig gefördert.


Bei dem Erwerb von Grundstücken höchstens 10 v.H. der gesamten zuschussfähigen Kosten für das betreffende Vorhaben zuwendungsfähig.


Der Neubau sowie die Instandsetzung und Modernisierung von Wohnungen sind nicht zuwendungsfähig.

_Publikationspflichten

Die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten sind um eine aktive Öffentlichkeitsarbeit bemüht. Daher sind Zuwendungsempfänger der Verordnung über die Europäischen Strukturfonds entsprechend verpflichtet, projektbezogen die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Europäischen Union an entsprechenden Vorhaben in Hessen auf dem Laufenden zu halten. Es ist wichtig, dass die Menschen darüber informiert sind, was mit ihrem Geld geschieht und welche Ergebnisse mit dem EFRE vor Ort erzielt werden.

Allgemeine Publikationspflicht

Projektträger sind dazu verpflichtet, im Rahmen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit wie Schriftverkehr, Beschilderung oder Internetauftritt auf die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Landes Hessen hinzuweisen.

Auch im Kontakt mit den Medien (Presse, Radio, Fernsehen), wenn z.B. eine Pressemitteilung herausgegeben wird, muss unter Bezugnahme auf die Europäische Union und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über die Förderung informiert werden. Auf allen Dokumenten für Konferenzen, Seminaren, Messen, Ausstellungen, Wettbewerben (z.B. Flyer, Einladungen etc.) ist auf die Beteiligung des EFRE hinzuweisen.

Hinweistafeln

Darüber hinaus ist der Begünstigte von Vorhaben, bei denen der öffentliche Gesamtbeitrag mehr als 500 000 EUR beträgt und / oder welche die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen betreffen, verpflichtet, ein Hinweisschild nach den hier ersichtlichen Maßgaben aufzustellen. Nach Abschluss des Vorhabens muss das Hinweisschild durch die permanente Erläuterungstafel ersetzt werden.


Und nicht zuletzt:
Denken Sie bitte daran, mit dem Verwendungsnachweis und dem Sachbericht für das Projekt ausführlich über die Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit zu berichten sowie Beispiele und Ergebnisse mitzuteilen!

Logos:

Wird ein Projekt bzw. eine Maßnahme durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und / oder Landesmitteln finanziell unterstützt, so sind bei allen Veröffentlichungen, insbesondere auf Plakaten, Faltblättern, Informationsbroschüren, Präsentationsfolien sowie bei online übermitteltem (z.B. Website) und audiovisuellem Material, folgende Logos zu platzieren:

Hessenlöwe nebenstehende Logos hier im eps-Format:
als .zip-Datei

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