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Investitionspakt

_Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen

Sie finden hier die erforderlichen Unterlagen

_Allgemeines

iEnergieeinsparung und Klimaschutz, Wachstum und Beschäftigung sowie die Förderung von Bildung und Familie sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern und Kommunen. Um diese Ziele gebündelt zu unterstützen, bildet die energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in Kommunen einen zentralen Ansatzpunkt. Der Energiebedarf vieler Gebäude entspricht bei weitem nicht mehr heutigen Möglichkeiten energetischen Bauens. Die zumeist kleinteiligen Maßnahmen bringen dem örtlichen Mittelstand von Handwerk und Baubetrieben Beschäftigung und Wachstum.


Dieser Investitionspakt hat zum Ziel, unmittelbar oder mittelbar öffentliche Gebäude energetisch zu modernisieren. Er setzt den Schwerpunkt bei der sozialen Infrastruktur in Kommunen, weil dort ein großer Gebäudebestand mit hohem Energieeinsparpotential besteht.

Das Land Hessen fördert die energetische Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen durch anteilige Zuwendungen (Investitionspaktmittel) des Landes und des Bundes. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht s gelten die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen – Investitionspakt (RiLi-Invest).

Die Wrtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist mit der Abwicklung des Investitionspakts des Landes betraut. Sie ist Ansprechpartnerin für die Zuwendungsempfänger.

Für eine fachtechnische Vorfeldberatung bei komplexen Fällen können sich die Antragsteller an die Hessen-Energie-GmbH wenden.

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, die Landkreise sowie kommunale Zweckverbände als Träger der sozialen Infrastruktur (kommunale Gebietskörperschaften). Auch die interkommunalen Kooperationen des Programms Stadtumbau und des Programms Aktive Kernbereiche können Zuwendungsempfänger sein.

Die Zuwendungsempfänger können die Fördermittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen, die Träger der sozialen Infrastruktur sind (private, kirchliche, gemeinnützige Träger) oder die die Maßnahme anstelle des Zuwendungsempfängers durchführen.

Gefördert werden Projekte in Kommunen in besonders schwieriger Haushaltslage. Diese liegt bei Gemeinden und Landkreisen vor, die kumulierte Defizite bis Ende 2007 aufweisen und deren Finanzkraft unterdurchschnittlich ist. Die förderfähigen Gemeinden und Landkreise sind in Anlage 1 zusammengestellt. (Programmbereich I)

Gefördert werden können darüber hinaus Projekte in Gebieten, die in die Städtebauförderung von Bund und Land aufgenommen sind. (Programmbereich II)

_Förderfähige Gebäude

Gefördert wird die energetische Modernisierung von Gebäuden in Kommunen, die als soziale Infrastruktureinrichtungen genutzt werden (z. B. Schulen und Kindertagesstätten, Begegnungseinrichtungen, Mehrzweckhallen).

Für das Gebäude muss auf der Grundlage hinreichender Beurteilungsgrundlagen bzw. eines fachlichen oder städtebaulichen Entwicklungskonzepts geklärt sein, dass es auch angesichts der zu erwartenden demographischen Veränderungen weiterhin längerfristig als soziale Infrastruktureinrichtung genutzt wird.


Fördervoraussetzung ist auch, dass sich das Gebäude in einem energetisch nachteiligen Zustand befindet.

Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der Energieeinsparverordnung (EnEV) für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 % überschreitet (Anlage 3 der Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 EnEV), bzw. das Gebäude vor 1990 errichtet aber danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.


Durch die energetische Modernisierung muss mindestens das Niveau eines Neubaus nach EnEV 2007 in Verbindung mit DIN V 18599 erreicht werden.

_Fördergegenstand

Fördergegenstand sind die Kosten von Maßnahmen zur Minderung des Primärenergiebedarfs, insbesondere zur Minderung des Bedarfs an fossiler Energie einschließlich des Einsatzes von erneuerbaren Energien.

_Förderfähige Maßnahmen


Förderfähig sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Investitionskosten sowie die Beratungs- und Planungsleistungen und die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Gebäudes (z.B., Änderung der Dachüberstände, Prüfung der Luftdichtheit) notwendig sind, sowie die zwingend mit den energetischen Maßnahmen verbundenen ergänzenden Baumaßnahmen (z. B. neue Dacheindeckung bei Außendämmung des Daches, neue Fassadenverkleidung).

Gefördert werden die folgenden energetischen Modernisierungsmaßnahmen:

Gruppe 1: Baulicher Wärmeschutz

  • Wärmedämmung der Außenwände
  • Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke
  • Wärmedämmung der Kellerdecke, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
  • Ersatz der Fenster durch Wärmeschutzfenster
  • Ersatz von Außentüren durch Wärmeschutztüren.

Es sind grundsätzlich Flächen vollständig zu dämmen bzw. alle Fenster und Außentüren auszutauschen.

Gruppe 2: Anlagentechnik

  • Maßnahmen Heizung (effiziente Wärmebereitstellung)
  • Maßnahmen Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
  • Ersatz von Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder Einbau dieser Einrichtungen
  • Austausch der Beleuchtung gegen energieoptimiertes Beleuchtungssystem.

Es kann zwischen zwei Qualitätsstufen der energetischen Modernisierung gewählt werden:

  • Stufe I: Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransferkoeffizient gemäß den Anforderungen nach EnEV 2007 für Neubauten1 eingehalten werden.
  • Stufe II: Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransferkoeffizienten die Anforderungen nach EnEV 2007 für Neubauten um 30 % unterschreiten.

Der rechnerische Nachweis ist jeweils nach EnEV in Verbindung mit der DIN V 18599 von einem anerkannten Sachverständigen zu führen.

Im Programmbereich II sind neben den Kosten der energetischen Modernisierung auch die Kosten der über die energetische Modernisierung hinausgehenden umfassenden baulichen Erneuerung förderfähig, soweit der energetischen Modernisierung ein erhebliches Gewicht zukommt.


Im Programmbereich II kommt für die Kosten der über die energetische Modernisierung hinausgehenden umfassenden baulichen Erneuerung die ergänzende Förderung in den Programmen der Städtebauförderung nach Maßgabe der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung - RiLiSE in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

_Höhe der Förderung

Grundlage zur Ermittlung der förderfähigen Kosten der energetischen Modernisierung bilden die festgelegten Pauschalsätze ( Anlage 2).

In der Stufe I betragen die förderfähigen Kosten 70 v. H. der pauschalierten Werte der einzelnen Maßnahmen.


In der Stufe II sind die Kosten der energetischen Modernisierung entsprechend den pauschalierten Werten in vollem Umfang förderfähig.


Die Zuwendungen werden als Zuschüsse aus Mitteln des Bundes und des Landes im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe des staatlichen Förderanteils (Förderquote) beträgt 2/3 der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens 2/3 der tatsächlichen Kosten.

_Förderantrag

Der Förderantrag kann nur von Gemeinden, Landkreisen sowie kommunalen Zweckverbänden als Träger der sozialen Infrastruktur (kommunale Gebietskörperschaften) sowie von interkommunalen Kooperationen des Programms Stadtumbau und des Programms Aktive Kernbereiche unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke (siehe Servicespalte rechts) bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Abt. Wohnungswesen und Städtebau, Strahlenbergerstr. 11, 63067 Offenbach, gestellt werden.

Er muss dort spätestens am 30. Juni 2009 vorliegen.

Mit dem Förderantrag sind vorzulegen:

- die Begleitinformation (nach dem Vordruck des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung),

- unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke

  • die Erläuterung der angemeldeten Maßnahmen mit Lageplan und Lichtbildern,
  • die plausible Begründung auf der Grundlage hinreichender Beurteilungsgrundlagen bzw. eines fachlichen oder städtebaulichen Entwicklungskonzepts, dass das Gebäude auch angesichts der zu erwartenden demographischen Veränderungen weiterhin längerfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt wird,
  • der von einem Sachverständigen erbrachte rechnerische Nachweis der energetischen Zielerreichung nach EnEV in Verbindung mit der DIN V 18599,
  • die Kosten- und Finanzierungsübersicht,
  • die Zusammenstellung der förderfähigen Kosten entsprechend den vorgegebenen Pauschalsätzen (Nr. 8.1 der Richtlinien),
  • ggfls. eine Übersichtskarte zum Nachweis der Lage im Gebiet der Städtebauförderung (Programmbereich II),
  • die von einem Sachverständigen erbrachte Berechnung der Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs (kwh/ qm/ Jahr) sowie des CO2-Ausstoßes (kg/ qm/ Jahr) des zu modernisierenden Gebäudes. Dazu sind der Bedarf bzw. der Ausstoß vor der energetischen Modernisierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen.

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