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Hessisches Sonderinvestitionsprogramm

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist mit der Abwicklung des hessischen Sonderinvestitionsprogramms „Schul- und Hochschulen“ hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung von Schulinfrastrukturen und sonstigen kommunalen Infrastrukturinvestitionen beauftragt.

Hier haben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Wir bitten Sie, sich zunächst hier über die Abwicklung des Sonderinvestitionsprogramms zu informieren.

Für weitergehende Fragen nutzen Sie bitte die ebenfalls in der rechten Spalte angegebenen Hotlines.

Die Förderrichtlinien und die Anmeldeformulare stehen Ihnen rechts in der Service-Spalte zum Download zur Verfügung.

Darüber hinaus finden Sie die für das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" erforderlichen Anlagen zum Antrag und Merkblätter.

Hier finden Sie die Förderrichtlinien in vollem Wortlaut

_Abruftermine

Die regulären Abruftermine sind:

30.04.2010

31.07.2010

31.10.2010

31.12.2010

Die Auszahlung rechtzeitig und ordnungsgemäß abgerufener Darlehensmittel erfolgt jeweils zum 15. des Monats nach dem vorangegangenen Abrufstichtag.

Sofern Fördermittel (abgesehen von den Pauschalmitteln für Schulen) für Maßnahmen abgerufen werden, deren Gesamtfördervolumen aus dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes 3 Mio. € übersteigt, erfolgt deren Auszahlung in zwei Teilbeträgen zu je 50%.

Die Auszahlung des 1. Teilbetrages erfolgt nach ordnungsgemäßem Abruf der Fördermittel zum nächstmöglichen Auszahlungstermin.

Die Auszahlung des 2. Teilbetrages erfolgt 6 Monate nach Auszahlung des 1. Teilbetrages.

Die Auszahlung setzt bei den unter die vorliegende Regelung fallenden Maßnahmen voraus, dass der Fördermittelempfänger der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen den planungsgemäßen Baufortschritt nachgewiesen hat und kann auch in 2010 erfolgen.

Aus dem Bundesprogramm sind Abrufe von Fördermitteln in den Jahren 2010 und 2011 jeweils zwei Bankarbeitstage vor dem letzten Tag des Quartals bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen.

Die Abrufformulare stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
Abruf von Fördermitteln aus dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen - Anlage 1 .doc
Abruf von Darlehensmitteln aus dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen für Ersatzschulen - Anlage 1 .doc
Abruf von Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes (Kofinanzierung) - Anlage 1 .doc
Abruf von Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes - Anlage 2 .doc
Abruf von Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes (Kofinanzierung Krankenhäuser) - Anlage 1 .doc
Abruf von Fördermitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes (Krankenhausförderung) - Anlage 2 .doc
   
Nachweis des Baufortschrittes im Sonderinvestitionsprogramm des Landes .xls

_Verwendungsnachweis Sonderinvestitionsprogramm

Wenn Sie Formulare für den Verwendungsnachweis im Sonderinvestitionsprogramm benötigen oder Fragen zur Verwendung der Formulare bzw. einzelner Formularfelder haben, wenden Sie sich bitte an den aus Ihrer Finanzierungsbestätigung ersichtlichen Ansprechpartner der WIBank.

_Allgemeines zum Sonderinvestitionsprogramm

Auf das Schulbauprogramm entfällt der größte Teil der Fördermittel. Einschließlich der Bundesmittel stehen insgesamt 1,2 Mrd. € zur Verfügung.

 

Von dem Gesamtbetrag von 1,2 Mrd. € entfallen 763,98 Mio. € auf das Darlehensprogramm des Landes.

327,02 Mio. € stellt der Bund als Zuschuss bereit.

Hinzu tritt aufgrund der Vorgabe des Bundesprogramms ein Kofinanzierungsbetrag von 109 Mio. €.

Dieser wird den kommunalen Schulträgern als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Für sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen stehen den hessischen Gemeinden einschließlich der Bundesmittel 570,81 Mio. € zur Verfügung.

Davon entfallen auf das Darlehensprogramm des Landes 436,02 Mio. €.

Der als Zuschuss bereitgestellte Bundesmittelanteil umfasst insgesamt 134,79 Mio. € (einschließlich des Kofinanzierungsanteils von 33,7 Mio. €).

Auch hier wird der Kofinanzierungsanteil den Gemeinden als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Die Mittel insgesamt werden nach der Einwohnerzahl an die Städte und Gemeinden verteilt (Stand: 31.12.2007).

 

100 Mio. € des Bundesmittelanteils einschließlich Kofinanzierungsanteil sind für Krankenhäuser bestimmt.

Fördermittelempfänger sind die nach Ziff. 3 der Krankenhausförderrichtlinie berechtigten Krankenhausträger.

  Bund Land Sonstige Summe
Schulen 
  Bundesprogramm 327,02 54,50 54,50 436,02
Landesprogramm   636,65 127,33 763,98
Zusammen 327,02 691,15 181,83 1.200,00
 
Kommunale Krankenhäuser  
  Bundesprogramm 75,00 12,50 12,50 100,00
Landesprogramm        
Zusammen 75,00 12,50 12,50 100,00
 
Sonstige kommunale Investitionen  
  Bundesprogramm 101,09 16,85 16,85 134,79
Landesprogramm   363,35 72,67 436,02
Zusammen 101,09 380,20 89,52 570,81
 
Gesamtübersicht  
  Bundesprogramm 503,11 83,85 83,85 670,81
Landesprogramm 0,00 1.000,00 200,00 1.200,00
Zusammen 503,11 1.083,85 283,85 1.870,81

_Verwendungszweck

Förderfähig sind kommunale bzw. kommunalersetzende Neubau-, Umbau-, Anbau-, Ausstattungs- sowie Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben unter Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen in Bereichen von 

  • Schulen,
  • Brandschutzvorhaben einschließlich Fahrzeuge,
  • Sportstätten (Sporthallen, Sportplätze einschließlich Funktionsgebäude, Hallenbäder, Freischwimmbäder),
  • Kindertageseinrichtungen,
  • Verwaltungsgebäuden,
  • Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäusern,
  • Kultureinrichtungen,
  • bauliche Maßnahmen der sozialen Infrastruktur,
  • Straßen (Bundesprogrammmittel sind hier beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen), einschließlich solcher Straßenbaumaßnahmen, für die eine Förderung nach dem GVFG wegen Ausschöpfung der Mittel in 2009 nicht möglich ist. Kostenbeiträge Dritter (einschließlich Anliegerbeiträge) sind in Abzug zu bringen. Werden keine Anliegerbeiträge erhoben, ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 30% der Kosten vorzunehmen. Bei Straßenunterhaltungs- bzw. Straßeninstandsetzungsmaßnahmen und wenn keine baulich nutzbaren Grundstücke angrenzen, werden keine Abzüge vorgenommen.
  • Krankenhäusern für Maßnahmen, die im Rahmen des § 24 des Hessischen Krankenhausgesetzes förderfähig sind.

_Förderzeitraum

Landesprogramm:

Die Maßnahmen müssen zusätzlich sein, im Jahr 2009 begonnen werden und im Jahr 2011 beendet (Inbetriebnahme) sein.

Bundesprogramm:

Die Maßnahme muss zusätzlich sein. Weiterhin dürfen die Maßnahmen nicht mit anderen Bundesmitteln gefördert werden, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen und bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 werden Mittel aus dem Bundesprogramm nicht mehr ausgezahlt.

Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden.

_Vertragsabwicklung

Die LTH – Bank für Infrastruktur schloss bzw. die Wirtschafts- und Infrastrukturbank schließt einen Zuwendungsvertrag mit jedem Zuwendungsempfänger ab. Dieser besteht aus einem Darlehensrahmenvertrag zur Finanzierung der genehmigten Maßnahmen (Darlehensvertrag für das Landesprogramm und Darlehensvertrag für die Kofinanzierung).

 

Auch die Weitergabe der Bundeszuschüsse wird in einem Zuwendungsvertrag geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Zuwendungsvertrag nach VV 4.3 zu § 44 LHO. 

 

Die Verträge müssen innerhalb einer Annahmefrist von 14 Tagen nach Zugang von den Zuwendungsempfängern rechtsverbindlich unterzeichnet an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zurückgeschickt werden. Kommunen unterzeichnen entsprechend §§ 71 Abs. 2 HGO bzw. 45 Abs. 2 HKO.  Auf der Basis der abgeschlossenen Verträge können die Darlehensnehmer die Fördermittel für die genehmigten Maßnahmen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen abrufen.

Die nachfolgenden Links führen Sie zu den relevanten Seiten des Hessischen Finanzministeriums:

Presseerklärung von Finanzminister Weimar vom 16.02.2009

Darstellung des Gesamtkonjunkturpaketes (Land Hessen und Bund)

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Tel. 069 9132 3076
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