 | Kann eine Rechnung über 100 % der jeweiligen Leistung voll abgerufen werden, wenn ein üblicher Anteil vom Rechnungsbetrag aus Gewährleistungsgründen erst später gezahlt wird, um den Gewährleistungsrückbehalt als Sicherheit nicht zu verlieren? |
| | Wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen, kann der Zuschuss in voller Höhe abgerufen / ausgezahlt werden. |
 | In welcher Höhe müssen die Abrufe erfolgen? |
| | Abrufe im Landesprogramm müssen in einer Summe abgerufen werden nach Abschluss der Lieferungs- und Leistungsverträge im wesentlichen Umfang.
Bei Beträgen über € 3 Mio. erfolgt die Auszahlung in zwei Raten.
Bei dem Kofinanzierungsanteil ist dies ebenso. Der Bundeszuschuss kann nach oder mit dem Kofinanzierungsanteil in Höhe der vorliegenden Rechnungen abgerufen werden. Somit sind bei den Bundeszuschüssen auch Teilauszahlungen möglich.
Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der Abrufe von Kleinstbeträgen vermieden werden. Als Richtgröße sollten mindestens 50 % der Zuschussmittel oder mindestens 10.000 Euro abrufen werden. |
 | Sind weitere Abruftermine für 2009 vorgesehen? |
| | Für das Jahr 2009 ergeben sich noch die folgenden Abruf- / Auszahlungstermine:
| 28.09.2009 |
15.10.2009 |
| 28.10.2009 |
15.11.2009 |
| 26.11.2009 |
15.12.2009 |
| 29.12.2009 |
15.01.2009 |
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 | Können die Anlagen zum KfW Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen nachgereicht werden? |
| | Ja, die Anlagen müssen spätestens mit dem Abruf eingereicht werden. |
 | Bei welchen Maßnahmenkategorien können Mittel aus dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ durch die WIBank eingesetzt werden, für die die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden müssen? |
| | Aus dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ können energetische Maßnahmen an folgenden Einrichtungen gefördert werden, die bis zum 01.01.1990 fertig gestellt worden sind:
- Schulen
- Schulsport- u. –schwimmhallen
- Kindertagesstätten
- Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit
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 | Gibt es eine Einschränkung bei der Auftragsvergabe hinsichtlich Anbieter / Lieferanten? |
| | Es gibt keine Einschränkungen. |
 | Muss mit der Ausschreibung auf den Zuwendungsvertrag gewartet werden? |
| | Mit den Ausschreibungen kann begonnen werden, da das Refinanzierungsverbot, das eine Förderung ausschließt, nicht gilt und somit nicht auf die Zuwendungsverträge |
 | § 4.6 d. Richtlinien - Barrierefreiheit: Wie definiert sich der Begriff „große Umbau- und Erweiterungsbauten“ ? |
| | Es sind Baumaßnahmen gemeint, die vom Kosten- und Bauaufwand denen von Neubaumaßnahmen entsprechen. Dass heißt, wenn durch die geplanten Baumaßnahmen am Bestand mindestens 50 % der Kosten entstehen, die bei einem vergleichbaren Neubau veranschlagt werden müssten. |
 | Existieren Gestaltungsvorstellungen des Landes über das Aussehen der Bauschilder? |
| | Der Bund hat eindeutige Vorgaben zur Gestaltung des Bauschildes gemacht. Das innerhalb des HMdF zuständige Referat erstellt einen Vorschlag für die mit Landesmitteln finanzierten Baumaßnahmen. Das HMdF informiert die komm. Spitzenverbände über den Vorschlag ca. Mitte Juni. |
 | Welche Regelungen gelten für das Aufstellen von Bauschildern, Bannern? |
| | Das Aufstellen von Bauschildern richtet sich nach § 10 der Hessischen Bauordnung (HBO).
Nach § 10 (2) HBO ist „für die Dauer der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 (1) Nr.1 baugenehmigungsfrei sind, an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten enthalten muss. Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein."
Für Maßnahmen der Konjunkturprogramme bedeutet dies:
- Bei allen baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist ein Bauschild aufzustellen.
- Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes ist auf dem Bauschild das vorgegebene Logo des Bundes (einschließlich Text: "Wir bauen Zukunft. Hier entsteht, gefördert durch....") sowie das Logo des Landes Hessens (einschließlich Text: .,Mitfinanziert durch das Land Hessen") zu berücksichtigen.
- Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen aus dem Hessischen Sonderinvestitionsprogramm ist auf dem Bauschild das vorgegebene Logo des Landes (einschließlich Text: "Hier baut das Land Hessen...") zu berücksichtigen.
- Zusätzlich zu den o.g. Vorgaben des § 10 HBO sind auch baugenehmigungsfreie Maßnahmen des Bundes und des Landes, die ein Volumen von 50.000 Euro übersteigen durch einen Banner, Bauschild o.ä. zu kennzeichnen. Die versendeten Gestaltungsvorgaben sind zu berücksichtigen. Für Maßnahmen, die ein Volumen von 50.000 Euro unterschreiten, wird auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung mittels Bauschildes. Banners o.ä. verzichtet.
- Die Größe des Bauschildes, Banners o.ä. sollte im Verhältnis zur Maßnahme stehen und gut sichtbar bzw. lesbar sein.
Der Hinweis, nach dem grds. erst ab einem Investitionsvolumen von 500.000 € ein Bauschild aufzustellen ist, entfällt. |
 | Wie sind die Bundesmittel im Anmeldevordruck auszuteilen? |
| | Die vom HMdF mitgeteilten Bundesmittel umfassen den Bundeszuschuss und die Kofinanzierung. 75 % des Gesamtbetrages Bundesmittel entspricht dem Bundeszuschuss. 25 % des Gesamtbetrages Bundesmittel entspricht dem Kofinanzierungsdarlehen. Die Beträge sind entsprechend in den Tabellenspalten einzutragen. Das Kofinanzierungsdarlehen entspricht 1/3 des Bundeszuschusses. |
 | Gibt es für die Landesmittel ein Doppelförderungsverbot? Oder können zusätzlich Zuschüsse aus anderen Landespro-grammen eingesetzt werden? |
| | Andere Landesmittel können eingesetzt werden; die Bestimmungen der Zusätzlichkeit nach 5.1 sind jedoch zu beachten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für mit Bundesmitteln geförderte U3 Kita Plätze eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsprogramms des Bundes wegen des Doppelförderungsverbotes nicht zulässig ist. |
 | Greift das Doppelförderungsverbot für das "Programm und die Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen"? |
| | Das Doppelförderungsverbot im Bundesprogramm gilt nur für weitere Bundesförderprogramme. Der Eigenanteil des Darlehensnehmers im Bundesprogramm beträgt nur 12,5% (Kofinanzierung). Somit wird der geforderte Eigenanteil von 25% gemäß dem Programm und der Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen nicht erreicht. |
 | Nach den Darlehensverträgen (Punkt 2.1) sind nur die Anlagen A bei Maßnahmen des Landesprogramms vorzulegen. Entfällt der Nachweis für das Bundesprogramm? |
| | Für das Bundesprogramm sind keine zusätzlichen KfW Nachweise erforderlich, da eine gemeinsame Verwendung der KfW Mittel und der Bundesmittel gesetzlich ausgeschlossen ist. |
 | Ist die Antragsstellung im KfW-Programm "Kommunen energieeffizient Sanieren" nur bei Erreichen der Voraussetzungen erforderlich, so dass alle anderen Maßnahmen ohne Beantragung dieser Mittel gefördert werden? |
| | Können die KfW Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden, so ist dies kurz zu begründen. Eine Förderung der Maßnahme erfolgt dann aus den weiteren Fördermitteln des Sonderinvestitionsprogramms. |
 | Sind gemäß Ziffer 4.2. der RL Photovoltaikanlagen und/oder solarthermische Anlagen förderfähig? |
| | Ja |
 | Welche Fassung der EnEV gilt für Bauvorhaben? |
| | Die Übergangsvorschriften ergeben sich aus § 28 EnEV.
Diese lautet: § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Weitere Fragen klären Sie bitte mit ihrem Energieberater, Bauamt oder unter www.enev-online.de. |
 | Sind Maßnahmen an Gebäuden förderfähig, die auf Erbbaugrundstücken stehen? |
| | Grundsätzlich ja bei langfristigen Verträgen. |
 | Können bereits beantragte aber noch nicht bewilligte Projekte im Rahmen des Konjunkturprogramms erneut angemeldet werden? |
| | Ja (mit entsprechendem Hinweis). |
 | Können die Ersatzmaßnahmen sowohl bei den Landesmitteln als auch bei den Bundesmitteln aufgeführt werden? |
| | Ja, die Belegung ist jedoch entweder mit Landesmitteln oder Bundesmitteln möglich. Keinesfalls zusammen. |
 | Es werden mehrere Maßnahmen angemeldet, wovon ein Teil Ersatzmaßnahmen sind. Nun kann eine Maßnahme nicht begonnen werden. Kann die Kommune dann eine der Ersatzmaßnahmen abrufen, auch wenn sich die Maßnahmen grundlegend unterscheiden? |
| | Ja. Wenn die Ersatzmaßnahme vorab vom HMdF im Rahmen des Anmeldeverfahrens ebenfalls genehmigt wurde, ist dies völlig unproblematisch (z. B. wird statt des Neubaus einer Turnhalle eine Cafeteria modernisiert). |
 | Kann eine Aussage über den Zeitpunkt der noch ausstehenden Genehmigungen getroffen werden? Wie ist mit Preissteigerungen umzugehen? |
| | Eine Einschätzung über die Zeitspanne der noch ausstehenden Genehmigungen ist aus derzeitiger Sicht nicht möglich. Bislang sind von ca.7000 Maßnahmen etwa 1500 genehmigt. Die Kommunen müssten versuchen bei Preissteigerungen soviel wie möglich der ursprünglich geplanten Leistung innerhalb des Budgets zu erhalten. |
 | Hat das HMdF das Recht, Maßnahmen aus der Aufstellung Maßnahmen zu streichen? |
| | Ja, wenn die Maßnahmen den Richtlinien nicht entsprechen. |
 | Kann das HMdF eine eigene Auswahl unter den angemeldeten Maßnahmen treffen? |
| | Nein. Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die einzelnen Investitionen einer genehmigten Maßnahme allein in der Kompetenz des Darlehensnehmers (hier der Gemeinde). |
 | Wenn Maßnahmen vom HMdF aus der Liste gestrichen wurden, können weitere Maßnahmen nachgemeldet werden – auch nach dem 30.04.2009? |
| | Dafür sollen die Ersatzmaßnahmen benannt werden. Nach dem 30.04.2009 sollen grundsätzlich keine neuen zusätzlichen Maßnahmen gemeldet werden. Es kann jedoch in Sonderfällen zu Ausnahmen kommen. |
 | Ist das Investitionsvolumen gleiche Summe wie Förderdarlehen? |
| | Nicht zwingend. Wenn das Investitionsvolumen höher ist, muss die Gesamtfinanzierung aus sonstigen Mitteln (z. B. Eigenmitteln) sichergestellt sein. Bitte kurze Darstellung in der Projektbeschreibung. |
 | Investitionsvorhaben ist in (dem Entwurf) der Haushaltssatzung 2010 enthalten. |
| | Landesprogramm: Zusätzlichkeit ist gegeben; Vorziehen in 2009 ist möglich. |
 | Hinweis auf Förderung ... |
| | Unter Punkt 10.2.4. der Förderrichtlinien ist geregelt, dass nach Fertigstellung der Maßnahme auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes und dem Hess. Sonderinvestitionsgesetz in geeigneter Form hinzuweisen ist. In welcher Form, abgesehen von Bauschildern, ist ein Hinweis anzubringen?
- Eine Kennzeichnung an Gebäuden o.ä. ist nicht notwendig.
- In Veröffentlichungen der Kommunen, des Landes etc. (z.B. Jahreszusammenstellung der Förderprojekte, Flyer o.ä.) ist mit dem Kampagnen-Logo des Bundes (siehe Styleguide) auf die Förderung nach dem ZuInvG hinzuweisen.
- In Veröffentlichungen der Presse (Tageszeitungen o.ä.), die im redaktionellen Bereich stattfinden (keine "Bezahlung" durch das Land oder die Kommune), sind Logos ebenfalls nicht vorgesehen.
|
 | Sind Maßnahmen an Objekten förderfähig, die nicht im Eigentum der Kommune sind, für die jedoch ein langfristiger Nutzungsvertrag besteht? |
| | Ja |
 | Ein Liefer- und Leistungsvertrag für getrennte Maßnahmen |
| | Ist es möglich für mehrere getrennte Sonderinvestitionsprogramm-Maßnahmen ( Bundes- Landesmaßnahmen und Maßnahmen aus dem pauschalierten Kontingent) ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen und anschließend einen Liefer- und Leistungsvertrag für alle betroffenen Maßnahmen abzuschließen?
Für den Abruf der Fördermittel muss mit der Einzelmaßnahme begonnen worden sein. Es muss gewährleistet sein, dass dies bei einer gebündelten Vergabe für jede Einzelmaßnahme gegeben ist und die Kosten später je Maßnahme abgerechnet werden können. |
 | Ist eine Maßnahme förderfähig, wenn sich die Liegenschaft nicht im Eigentum des Maßnahmenträgers befindet? |
| | Die langfristige Nutzung muss sichergestellt sein. Es muss eine Kopie eines langfristigen Mietvertrages beifügt werden. Bei Ersatzschulträgern ist dies im Antragsformular ausdrücklich vorgesehen. Entsprechendes gilt für andere private Träger (Kitas, Sportvereine etc.); Ansonsten ist dies eine Frage des Einzelfalls; Vertragsgestaltung wie Erbpacht als langfristiger Vertrag würde genügen. |
 | Ist eine Verschiebung des Beginns der Maßnahme von 2009 nach 2010 möglich, da bereits z.T. 100%ige Preissteigerungen bei Bauprodukten zu verzeichnen sind? |
| | Die Maßnahmen müssen entsprechend der politischen Zielsetzung lt. Hess. Sonderinvestitionsgesetz und Förderrichtlinien (Zff. 5.1.1) im Jahr 2009 begonnen werden. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann - auch mit der Zielsetzung eines Konjunkturanstoßes - nicht abgewichen werden. Eine pauschale Fristverlängerung aufgrund der Preissteigerungen kommt aufgrund dessen nicht in Betracht. Der Umgang mit massiven Preissteigerungen kann jedoch einzelfallorientiert in der Clearingstelle beraten werden. |
 | Was bedeutet das Wort "wesentliche" gemäß Ziffer 5.1.4.? Ist dies in % ausdrückbar? |
| | Etwa die Hälfte, bei Neubau = Rohbau. |
 | Ist es möglich Maßnahmen zwischen dem Landesprogramm und dem Bundesprogramm zu tauschen? |
| | Ja, ein Tausch kann über die WI-Bank Hessen zur Genehmigung durch das HMdF beantragt werden |
 | Ist eine Mittelverschiebungen innerhalb der verschiedenen Maßnahmen zulässig? |
| | Ja, allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist die Verwendung weiterer Mittel, durch Streichung anderer Maßnahmen, aus dem Kontingent möglich. |
 | Was ist bei Mittelverschiebung vor Abruf der Einzelmaßnahme und Auszahlung zu beachten? |
| | Mittelverschiebungen genehmigter Maßnahmen vor Auszahlung können ohne vorherige Rücksprache mit der WIBank vorgenommen werden. Wenn vor Abruf der Fördermittel festgestellt wird, dass ein höherer Fördermittelbetrag benötigt wird als in der Anmeldung angegeben, kann, soweit das Gesamtkontingent noch nicht abgerufene Beträge enthält, ein höherer Betrag abrufen werden. Für die verbleibenden Maßnahmen stehen dann entsprechend weniger Fördermittel zur Verfügung. |
 | Was ist bei Mittelverschiebung nach Auszahlung der Fördermittel für die Einzelmaßnahme zu beachten? |
| | Nur bei Mittelverschiebungen genehmigter Maßnahmen nach Auszahlung ist die vorherige, ausdrückliche Zustimmung, der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erforderlich. Der Sachverhalt muss der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen formlos, schriftlich dargestellt werden. |
 | Ist eine Mittelverschiebungen auch bei den Bundesmitteln auch möglich? |
| | Die Ziffer 2.5 des Darlehensvertrages gilt für das Landesdarlehen und die Kofinanzieurung. Die Bundeszuschüsse werden nur für fällige Rechnungen und somit in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt. Wird der Zuschuss nicht in voller Höhe benötigt, können die freien Mittel für Ersatzmaßnahmen abgerufen werden. Hierbei muss jedoch die Kofinanzierungsverpflichung beachtet werden. |
 | Sind Personalkosten zur Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms förderfähig? |
| | Ja, soweit es sich um Dienstleistungsaufträge (z.B. externe Planungs- und Ingenieurleistungen) der Träger an Dritte handelt. Eigene personalwirtschaftliche Maßnahmen sind hingegen weder durch das Hessische Sonderinvestitionsprogramm noch durch das Konjunkturpaket II des Bundes förderfähig. Dies gilt auch, wenn nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. |
 | Sind die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplanes Planungskosten i. S. der Richtlinien? |
| | Förderfähig sind nur Planungskosten der konkreten Investitionsmaßnahmen. |
 | Wie umfangreich muss die "Projektkurzbeschreibung" für die Anmeldung sein? |
| | Die Projektkurzbeschreibung sollte nach Möglichkeit nicht mehr als eine DIN A 4 Seite umfassen. |
 | Wie ist die 14-tägige Rücksendungspflicht der Verträge gemeint? |
| | Die Einhaltung der 14tägigen Rücksendungsfrist ist gewünscht, da wir ansonsten die Auszahlung der Pauschalmittel nicht zum nächten Auszahlungstermin gewährleisten können. Sollten die Rücksendefrist nicht einhalten werden können, bitten um eine kurze Benachrichtigung. |
 | Sind Sachkosten (u. a. auch Reisekosten) für die Einweisung / Schulung von Mitarbeitern förderfähig? |
| | Nein, förderfähig sind nur externe Planungs- und Ingenieurleistungen. |
 | Können Abrufe für mehrere Maßnahmen gebündelt abgerufen werden? |
| | Nein, grundsätzlich ist für jede Maßnahme ein einzelner Abruf erforderlich. |
 | Wie erfolgt die Abwicklung des Schuldendienstes? |
| | Der Tilgungsanteil des Landes und die Zinsen werden direkt vom Land an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen gezahlt. Von dem Darlehensnehmer ist nur der Tilgungsanteil (1/6 Landesprogramm und 1/2 Bundesprogramm) zu entrichten. |
 | Wie ist der Stichtag 19.12.2008 zu verstehen? |
| | Darunter sind Feststellungen bis zum 19.12.2008 24:00 Uhr zu verstehen. |
 | Thüringer Datenschutzgesetz |
| | Die Anwendung des Thüringer Datenschutzgesetzes aus Artikel 34 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen vom 10.03.1992 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen (Drucksache des Hessischen Landtag 13/1810 vom 17.03.1992) ergibt. Hiernach findet auf die Landesbank Hessen – Thüringen Girozentrale das Thüringer Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung einschließlich seiner Verweisungen auf das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. |
 | Wie ist das Verhältnis des gemeinsamen Runderlasses des Landes zu den lokalen Vergabevorschriften? |
| | Grds. gilt das Landesrecht, welches im gemeinsamen Runderlass vom 18.03.2009 dokumentiert ist. ZIff .2.2 des Runderlasses sieht unter der Überschrift ,,Bedingungen für die lnanspruchnahme der Freigrenzen" vor, dass durch besondere Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und Vergabehandbücher bestehende Regelungen unberührt bleiben. Die "lokalen' Regelungen gelten somit weiter. Evtl. gewünschte Anpassungen obliegen der Verantwortung der jeweiligen Kommune für ihren Zuständigkeitsbereich. |
 | Wer ist Vertragspartner der Lieferungs- und Leistungsverträge bei kommunalersetzenden Maßnahmen? |
| | Die Verträge werden zwischen dem nichtkommunalen Träger und z.B. dem Lieferanten geschlossen.
Antragsteller und Vertragspartner der WIBank ist die Gemeinde / Geimeindevertretung. |
 | Ist die Zusätzlichkeit gegeben wenn ein Investitionsvorhaben bereits teilweise in (dem Entwurf) der Haushaltssatzung 2009 bzw. Investitionsprogramm 2009 enthalten ist? |
| | Zusätzlichkeit ist hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Teils des Vorhabens gegeben. Voraussetzung: Maßnahmen lassen sich insoweit in funktionsfähige Abschnitte unterteilen und getrennt abrechnen. |
 | Ist die Zusätzlichkeit gegeben wenn ein Investitionsvorhaben in (dem Entwurf) der Haushaltssatzung 2010 enthalten ist. |
| | Landesprogramm: Zusätzlichkeit ist gegeben; Vorziehen in 2009 ist möglich. |
 | Für eine Maßnahme waren bereits im Haushalt 2008 für 2009 € 50.000,00 eingestellt. Jetzt soll eine umfangreichere Maßnahme durchgeführt werden Kosten € 100.000,00. Ist die Maßnahme förderfähig? |
| | Die Zusätzlichkeit wäre nur insoweit gegeben, als die bereits schon veranschlagten Mittel für die Maßnahme in Höhe von € 50.000,00 durch die neuen Vorhaben überschritten werden. Dieser Betrag müssten deshalb vom neuen Investitionsvolumen in Abzug gebracht werden. |
 | Ist die Zusätzlichkeit gegeben, wenn eine Auftragsvergabe in 2009 aufgrund der zum Stichtag 19.12.2008 im Haushalt 2009 veranschlagter Mittel erfolgt ist. |
| | Nein, da die Maßnahme nicht zusätzlich im Sinne der Förderrichtlinien ist. |