Aus Mitteln des Hessischen Investitionsfonds werden zur Förderung kommunaler Investitionen und kommunaler Investitionsförderungsmaßnahmen Gemeinden und Gemeindeverbänden zinslose oder zinsgünstige Darlehen zur Verfügung gestellt.
Die Finanzierung mit Darlehen aus dem Sondervermögen „Hessischer Investitionsfonds“ führt zur schnelleren Umsetzung wichtiger Maßnahmen und so zu einer Erhaltung und Entwicklung der regionalen Infrastruktur in Hessen.
Die Darlehen werden auf Vorschlag des Hessischen Ministeriums der Finanzen von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zugesagt. Der Fonds gliedert sich in drei Abteilungen
in eine Abteilung A und eine Abteilung B und seit 2006 werden auch Darlehen aus der neu errichteten Abteilung C gewährt.
Rechtsgrundlage des Fonds ist das Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds in der Fassung vom 18.12.1987 (GVBl. I 1988, S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2006 (GVBl. I S. 22).