Technologieorientierte Gründerzentren und Inkubatoren
| Programmname | Technologieorientierte Gründerzentren und Inkubatoren | |
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| Zielgruppe | Als Projektträger werden vorzugsweise hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. |
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| Programmtyp | Zuschuss und / oder zinslose Darlehen | |
| Kurzinfo | Mit der Förderung von Inkubatoren werden Studierende, Absolventen und Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule, die ein Gründungsprojekt in der sogenannten Pre-Seed/Seed-Phase verfolgen, dadurch unterstützt, dass Räumlichkeiten und Ausstattung bereit gestellt wird sowie Beratung durch die Hochschule erfolgt. Sie sollen ihre Geschäftsidee über die Startphase hinaus im Hochschulmilieu vorantreiben können, damit nach entsprechender Reife die Idee abschließend in einer Unternehmensgründung münden kann. Mit der Förderung von technologieorientierten Gründerzentren werden die Startbedingungen für technologieorientierte Existenzgründer und Jungunternehmer insbesondere durch die Bereitstellung funktionsgerechter Büro-, Labor- und Produktionsflächen zu günstigen Konditionen sowie zentraler Service- und Gemeinschaftseinrichtungen und die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen verbessert. Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren werden nur an hessischen Universitäts- und Hochschulstandorten unterstützt. Bei Bedarf / Nachfrage kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Voraussetzung für die Förderung von Inkubatoren und technologieorientierten Gründerzentren ist ein ausreichendes Potenzial an gründungswilligen Hochschulangehörigen sowie technologieorientierten Existenzgründern/innen und Jungunternehmen. An den vorgesehenen Standorten oder in deren Einzugsbereich sollen sich noch keine vergleichbaren Einrichtungen befinden, es sei denn, die Einrichtungen sind ausgelastet. Bei Bedarf / Nachfrage kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Inkubatoren und technologieorientierte Gründerzentren sind zielgruppengerecht mit technologieorientierten Existenzgründern/innen und Jungunternehmen zu belegen, die technisch anspruchsvolle Produkte oder Leistungen erstellen beziehungsweise diese pilothaft anwenden (Technologieentwickler/innen und -anwender/innen). Die Räumlichkeiten und Zentrumsdienste sind den Gründern/innen in der Regel für fünf, möglichst aber nicht mehr als acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Zulässig ist darüber hinaus die Vermietung von bis zu 20 Prozent der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen sowie Unternehmen, die zentrale Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen für die im Zentrum ansässigen Unternehmen beziehungsweise deren Personal zur Verfügung stellen. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Trägers für die Errichtung, den Um- und Ausbau sowie für die Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des technologieorientierten Gründerzentrums. Hierzu gehören die Bauausgaben und Baunebenausgaben. Hoch spezialisierte beziehungsweise unternehmensspezifische Ausstattung ist nicht förderfähig. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten, reine Ersatzinvestitionen, Projektsteuerungskosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Kreditbeschaffungskosten und Ausgleichsabgaben. Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung durch Zuschüsse und / oder rückzahlbare Zuschüsse (zinslose Darlehen) als anteilige Projektförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Merkmalen des Einzelfalls. Sie beträgt in der Regel zwischen 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die rückzahlbaren Zuschüsse (zinslose Darlehen) werden mit ihrem Subventionswert eingerechnet. Die Höhe der Förderung von Inkubatoren richtet sich nach dem Einzelfall. Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist. |
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| Antragstellung | Bitte stellen Sie Ihren Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die fachliche Prüfung Ihres Antrags erfolgt im Falle von Inkubatoren beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und im Falle von technologieorientierten Gründerzentren beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen! |
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| Kooperationspartner | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst |
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| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
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Einzelheiten
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Zielsetzung
Mit der Förderung von Inkubatoren werden Studierende, Absolventen und Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule, die ein Gründungsprojekt in der sogenannten Pre-Seed/Seed-Phase verfolgen, unterstützt, indem Räumlichkeiten und Ausstattung bereit gestellt wird und Beratung durch die Hochschule erfolgt. Die Geschäftsidee soll über die Startphase hinaus im Hochschulmilieu
vorangetrieben werden können, damit nach entsprechender Reife die Idee abschließend in einer Unternehmensgründung münden kann.
Mit der Förderung von technologieorientierten Gründerzentren werden Startbedingungen für technologieorientierte Existenzgründer und Jungunternehmer verbessert - insbesondere durch die Bereitstellung funktionsgerechter Büro-, Labor- und Produktionsflächen zu günstigen Konditionen sowie zentraler Service- und Gemeinschaftseinrichtungen und die Bereitstellung umfassender Beratungsleistungen. Technologieorientierte Gründerzentren sind Ansprechpartner für das innovative Potenzial in der Region.
Antragsberechtigte
Vorzugsweise werden hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise als Projektträger gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden. Als Träger kommen auch natürliche oder juristische Personen in Frage, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Technologieorientierte Gründerzentren werden in der Regel an hessischen Universitäts- und Hochschulstandorten unterstützt. Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen, wobei die Vorranggebiete für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-Vorranggebiete) besonders berücksichtigt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung von technologieorientierten Gründerzentren ist ein ausreichendes Potenzial an gründungswilligen Hochschulangehörigen sowie technologieorientierten Existenzgründern und -gründerinnen und Jungunternehmen.
Technologieorientierte Gründerzentren sind zielgruppengerecht mit technologieorientierten Existenzgründern/-innen und Jungunternehmen zu belegen, die technisch anspruchsvolle Produkte oder Leistungen erstellen beziehungsweise diese pilothaft anwenden (Technologieentwickler/innen und -anwender/innen).
Die Räumlichkeiten und Zentrumsdienste sind den Gründern/Gründerinnen in der Regel für fünf, möglichst aber nicht mehr als acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Vermietung eines nicht überwiegenden Anteils der Flächen an Dritte ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so an einschlägige Beratungsinstitutionen, die Erbringer zentraler Dienstleistungen für die im Zentrum ansässigen Unternehmen, Unternehmen, die der Gründerphase entwachsen sind, aber für die Gründer als Kooperations- oder Geschäftspartner wesentliche Vorteile erbringen.
Der Vorhabensträger muss in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des technologieorientierten Gründerzentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine mehrjährige Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegen. Die Gesamtfinanzierung des technologieorientierten Gründerzentrums muss sichergestellt sein.
Der Vorhabensträger muss weiterhin sicherstellen, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt wird. Ebenfalls muss der Betrieb des Zentrums entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften ausgeschrieben werden.
Nach dem Ablauf einer fünfzehnjährigen Bindungsfrist ist eine Gewinnabschöpfung nach der Ertragswertmethode (Discounted-Cashflow-Methode) oder nach der in den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds festgelegten Methode durchzuführen. Auf der Ebene der Nutzer werden die den KMU bereitgestellten Dienstleistungen nicht als Beihilfe angerechnet, sofern sie unter die De-minimis-Obergrenze fallen.
Alle Bekanntmachungen nach den Verdingungsordnungen oder nach vorgreiflichem EG-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Wilhelmstraße 24, 65183 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Verwendungszweck
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Trägers für die Errichtung, den Um- und Ausbau sowie für die Erstausstattung mit technologieorientierter Infrastruktur und Spezialeinrichtungen des technologieorientierten Gründerzentrums. Diese müssen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sein und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Hierzu gehören die Bauausgaben und Baunebenausgaben. Bei den Baunebenausgaben handelt es sich um Ausgaben für Honorare für Architekten und Ingenieure, soweit diese für die maßnahmenbezogene Entwurfs- und Ausführungsplanung anfallen. Hoch spezialisierte beziehungsweise unternehmensspezifische Ausstattung ist nicht förderfähig. Die Ausgaben für den Erwerb vorhandener Gebäude und die Erstausstattung der notwendigen Gemeinschaftsräume und -einrichtungen können in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden.
Zuwendungsfähig sind auch die Mietzuschüsse, die einem Träger oder Investor des Gebäudes gewährt werden. Dies gilt auch, wenn sie als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung ist mit dem jeweils gültigen EU-Referenzzinsatz auf den Basiszeitpunkt abzuzinsen. Die Zahlung von Mietzuschüssen kann auch dazu dienen, Vorhaben in einem sogenannten Public-Private-Partnership-Modell zu realisieren, bei dem ein Investor das Objekt errichtet und an den Träger vermietet, beziehungsweise selbst die Trägerfunktion übernimmt.
Zuwendungsfähig sind auch beratungs- und managementspezifische Personal- und Sachausgaben. Anerkannt werden Personalausgaben und Sachausgaben.
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Grunderwerbs beziehungsweise die anteiligen Grundstückskosten, reine Ersatzinvestitionen, Projektsteuerungskosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Kreditbeschaffungskosten und Ausgleichsabgaben.
Art und Umfang der Förderung, Kosten
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung durch Zuwendungen als anteilige Projektförderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Merkmalen des Einzelfalls. Sie beträgt in der Regel zwischen 40% und 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern werden die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Stellung im Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt.
Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Der Vorhabensträger muss die Leistungen gemäß dem Konzept für das technologieorientierte Gründerzentrum für die Dauer von 15 Jahren gewährleisten.
Hinweise
Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Bewilligungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
Befristung:
Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Antragsverfahren
Bitte stellen Sie Ihren Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Die fachliche Prüfung Ihres Antrags erfolgt im Falle von Inkubatoren beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und im Falle von technologieorientierten Gründerzentren beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen.
Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!
Kooperationspartner
| Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst |
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| Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung |
Ansprechpartner
Wilfried Pfannkuche
Tel: +49 (0)5 61 706 – 7716
Fax: +49 (0)5 61 706 – 7732
E-Mail: » Wilfried Pfannkuche
Standort
Wiesbaden
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Abraham-Lincoln-Str. 38-42
65189 Wiesbaden
Tel.: +49(0)611 774-0
Fax: +49(0)611 774-7265
Kassel
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Wilhelmsstr. 2
34117 Kassel
Tel.: +49(0)561 706-7711
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