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Programm zur Kinodigitalisierung

Programmname Hessisches Programm zur Investitionsförderung aus Mitteln des EFRE: Kinodigitalisierung
Zielgruppe Betreiber von gewerblich geführten Kinos sowie kommunale oder ehrenamtliche Träger von Kinos mit Sitz in Hessen
Programmtyp Zuschuss
Kurzinfo Gefördert wird die erstmalige Ausstattung mit digitaler Projektionstechnik in 2K/4K- Qualität.

Bezuschusst werden die Kosten für Server und Projektor sowie deren Installation in Höhe von 25 Prozent der Kosten (max. 17.500 Euro).

Der Zuschuss kann auf bis zu 30% (max. 21.000 Euro) erhöht werden, wenn
  • das Kinoprogramm mindestens zur Hälfte aus deutschen und europäischen Filmen besteht,
  • das Kino mit einem Kinoprogrammpreis des BKM ausgezeichnet wurde oder
  • das Kino in einem Ort mit weniger als 20.000 Einwohnern angesiedelt ist.

Die Beantragung bzw. Bewilligung der Mittel zur Kino-Digitalisierung durch das BKM ist zwingende Voraussetzung für die Antragsstellung bei der WIBank.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Dauer der Zweckbindungsfrist im Eingangsbereich des Kinos an gut sichtbarer Stelle in signifikanter Größe eine permanente Erläuterungstafel anzubringen, die das EU-Emblem und den Hinweis auf die Förderung der Umstellung des Kinos auf digitale Technik durch die Europäische Union enthält.
 
Hinweis:
Um die hessischen Kinos noch weiter zu unterstützen, möchten wir den Blick gewerblich geführter Kinos auf unser Förderprogramm "» Gründungs- und Wachstumsfinanzierung" hinweisen, mit dem wir beispielsweise bauliche Maßnahmen oder ergänzende Investitionen fördern können; die Förderung besteht hierbei in einer Verbilligung des Darlehenszinses.

Antragstellung Bitte stellen Sie Ihren Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bis zum 31.12.2012.
Kooperationspartner Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung  
Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

 

 

Einzelheiten

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Zielsetzung

Die Europäische Kommission betont die Bedeutung der Kultur- und Kreativindustrien für den notwendigen weiteren Ausbau der Informationsgesellschaft in Europa, da sie Investitionen in digitalen Technologien ankurbeln. Sie befürwortet die Kofinanzierung von
Digitalisierungsprojekten des europäischen Kinos aus Mitteln der EU-Strukturfonds.


Das Programm zur Kinodigitalisierung trägt dazu bei, die vielfältige Kinolandschaft in Hessen zu erhalten, kleinere Kinos, Kinos im ländlichen Raum sowie Programmkinos zu unterstützen und dadurch die Lebensqualität in den hessischen Städten und Regionen als Standortfaktor zu erhalten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Betreiber gewerblich geführter Kinos sowie Kinos in kommunaler bzw. ehrenamtlicher Trägerschaft mit Sitz in Hessen.

Förderfähig sind Kinos, die

  1. bis zu sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben,
  2. in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragsstellung bei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes und der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte durchschnittlich pro Leinwand und Jahr

    a) maximal 260.000 € Nettokartenumsatz erzielt haben und

    b) mindestens einen Nettokartenumsatz von 40.000 € oder eine Besucherzahl von mindestens 8.000 erzielt haben.

Abweichend von Satz 2 können auch Filmtheater mit Sitz in Hessen mit mehr als sechs Leinwänden pro Betriebsstätte gefördert werden, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen und in einem Ort mit weniger als 50.000 Einwohnern liegen.


Bei gewerblich geführten Kinos muss es sich um kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) handeln, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € haben oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft und
  • unabhängig sind, d.h. dass nicht 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die nicht die Definition für KMU erfüllen.

Voraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben in ganz Hessen.

Geeignete Projekte aus den strukturschwachen Landesteilen (EFRE-Vorranggebieten) werden bei der Projektauswahl bevorzugt.

Die Maßnahme darf nicht vor Antragsstellung begonnen worden sein.

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

Verwendungszweck

Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Ausrüstung eines bestehenden Filmtheaters mit digitaler Projektionstechnik in 2k/4k-Qualität entsprechend dem in der Digital Cinema Initiative (DCI) festgelegten Standard.

Die Nachhaltigkeit der Investition muss gewährleistet sein.

Die Investition gilt als nachhaltig, wenn die digitale Projektionstechnik objektiv geeignet erscheint, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs des Filmtheaters sicherzustellen.


Förderfähig ist pro Leinwand ausschließlich die erstmalige technische Umrüstung auf digitale Projektionstechnik.

Diese umfasst den erstmaligen Erwerb eines entsprechenden Projektors und Servers sowie die Kosten der Installation.

Förderfähig ist der Erwerb; Ratenkauf oder Leasing sind nicht förderfähig.


Darüber hinausgehende Ausgaben (z. B. für Bau oder Umbauten, für Klimaanlage, für Leinwand, für Wartung oder laufende Betriebskosten) sind nicht Gegenstand der EFRE-Förderung.

Bauliche und sonstige Ergänzungsmaßnahmen gewerblich geführter Kinos können im Rahmen der gewerblichen Kreditprogramme (z. B. Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – GUW –Hessen) gefördert werden.


Die geförderte Anschaffung der Projektionstechnik ist an den Einsatz in dem Filmtheater (Verwendungszweck) gebunden.

Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.

Erfolgt vor Ablauf dieser fünf Jahre eine Veräußerung der geförderten Gegenstände oder eine Einstellung des Spielbetriebes, so ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

Art und Umfang der Förderung, Kosten

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 % der förderfähigen Investitionskosten und ist auf maximal 17.500 € pro Leinwand begrenzt.


Eine Zuschussanhebung um weitere 5 % auf bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Förderbetrag von 21.000 € pro Leinwand ist möglich, wenn das Filmtheater:

  • im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre einen Besucheranteil von mindestens 50% für deutsche und europäische Filme
  • oder ein Programm mit mindestens 50% deutschen und europäischen Filmwerken hatte
  • oder es mit dem BKM-Kinoprogrammpreis ausgezeichnet wurde (kulturelle Kriterien)
  • oder seinen Sitz in einem Ort mit weniger als 20.000 Einwohnern hat (strukturelles Kriterium).

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.


Vorbehaltlich der Zustimmung des Hessischen Rechnungshofes kann die Förderung auch als Pauschale nach Art. 7 Abs. 4 iii) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in ihrer aktuellen Fassung vom 21.05.2009 erfolgen.

Hinweise

Die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer öffentlicher Fördermittel für dieselben Investitionsausgaben ist zulässig, soweit darin keine Fördermittel der Europäischen Union enthalten sind. In der Kumulation dürfen die öffentlichen Fördermittel 80 % der tatsächlichen Investitionsausgaben für das Projekt nicht überschreiten.

Der Eigenanteil an der Finanzierung der Investition muss mindestens 20 % betragen.

Die Allgemeinen Förderbestimmungen (Teil III) der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung in der jeweils aktuellen Fassung gelten auch für Projekte, die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen unterstützt werden, soweit in dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektanträgen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.


Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Förderungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigt.


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Dauer der Zweckbindungsfrist im Eingangsbereich des Kinos an gut sichtbarer Stelle in signifikanter Größe eine permanente Erläuterungstafel anzubringen, die das EU-Emblem und den Hinweis auf die Förderung der Umstellung des Kinos auf digitale Technik durch die Europäische Union enthält. (Ein entsprechendes Plakat wird dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt.) Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung führt zu einer Rückforderung des Zuschusses.

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf eine Förderung zusammen mit einer Projektbeschreibung sowie einem Ausgaben- und Finanzierungsplan bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Niederlassung Kassel, Wilhelmsstr. 2, 34117 Kassel, bis spätestens zum 31.12.2012.


Mit diesem Antrag können nur EFRE-Mittel des Landes Hessen beantragt werden; Bundesmittel müssen mit einem gesonderten Antrag bei der FFA – Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin beantragt werden.


Voraussetzung für eine Förderung durch das Land Hessen ist eine Förderung des Bundes durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Der Zuwendungsbescheid des Bundes für Zuwendungen aus dem Bundesprogramm betreffend die Kinodigitalisierung in Deutschland ist spätestens bis zur Auszahlung der Fördermittel vorzulegen.


Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Kopie des Antrages auf Bundesmittel
  • Aufgliederung der Kosten nach Leinwänden
  • Kostenvoranschläge
  • Gültiger Miet- oder Pachtvertrag bzw. Grundbuchauszug
  • Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, sofern eingetragen
  • Nachweis der Voraussetzung für einen erhöhten BKM-Zuschuss (z.B. BKM-Kinoprogrammpreis)
  • für Evaluationszwecke Angabe zu den durch die Investition gesicherten und ggf. neu geschaffenen Arbeitsplätzen
  • Unterzeichnete und vollständig ausgefüllte De-minimis-Erklärung

Die Auszahlung der bewilligten Zuschussmittel erfolgt bei Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen.

Der Zuwendungsbescheid des Bundes für Zuwendungen aus dem Bundesprogramm betreffend die Kinodigitalisierung in Deutschland ist dem Auszahlungsantrag beizufügen, falls er der WIBank nicht schon vorher vorgelegt wurde. Die WIBank prüft diese Belege und zahlt den
Zuwendungsbetrag an die Zuwendungsempfänger aus.


Im Falle einer Pauschalierung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses nach Abschluss der Investition in einer Summe. Dem Antrag auf Auszahlung der Fördermittel ist der Zuwendungsbescheid des Bundes zusammen mit einer Einbaubestätigung der beauftragten Technikfirma beizufügen. Die Einbaubestätigung gilt für die Gewährung des pauschalierten EFRE-Zuschusses als Verwendungsnachweis.


Rechnungen und Zahlungsbelege sind für eventuelle nachträgliche Kontrollen bereitzuhalten und bis mindestens 31.12.2022 aufzubewahren.

Kooperationspartner

   
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
 
Europäische Union: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
 

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Service

Ansprechpartner

Erika Schmidt-Pannenbäcker

Tel: +49 (0)5 61 706–7730

Fax: +49 (0)5 61 706–7732

E-Mail: » Erika Schmidt-Pannenbäcker

Standort

Kassel

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Wilhelmsstr. 2
34117 Kassel

Tel.: +49(0)561 706-7711

21.05.2012 Termine

21.05.2012 

Unternehmersprechtag in Offenbach, Industrie- und Handelskammer

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22.05.2012 Termine

22.05.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Hanau, Industrie- und Handelskammer

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24.05.2012 Termine

24.05.2012 

Unternehmersprechtag in Wiesbaden, Industrie- und Handelskammer

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30.05.2012 Termine

30.05.2012 

Unternehmersprechtag in Kassel, Industrie- und Handelskammer

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05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Wetzlar, Industrie- und Handelskammer

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05.06.2012 Termine

05.06.2012 

Unternehmersprechtag in Darmstadt, Industrie- und Handelskammer

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